WiM-Prozesse und Änderungen

Messwesen & Smart Metering

Störung im Messstellenbetrieb: Zählerausfall, Kommunikationsausfall, Ersatzbetrieb

Wer bei einem ausgefallenen Zähler, einer gestörten Fernauslesung oder einer unterbrochenen Gateway-Verbindung handeln muss, welcher Wert bis zur Behebung gilt und welche Fristen im Messwesen laufen.

Moderner Zählerschrank mit digitalem Stromzähler und Smart-Meter-Gateway
Messung wird erst durch Kennungen, Rollen und Datenflüsse zum Marktprozess.
Auf dieser Seite 12 Abschnitte

Kurzantwort

Fällt ein Zähler, die Zählerfernauslesung, die Verbindung im Smart-Meter-Gateway oder die Steuerbox aus, muss der Messstellenbetreiber die Störung unverzüglich dem Netzbetreiber mitteilen und unverzüglich beheben. Das verlangt § 11 Absatz 5 MsbG, der die Steuerungseinrichtungen ausdrücklich einbezieht. Bis zur Behebung gilt kein gemessener Wert: Der Messstellenbetreiber arbeitet mit einem vorläufigen Wert und bildet danach einen Ersatzwert nach § 55 Absatz 2 MsbG. Dazu läuft im Markt der WiM-Prozess „Störungsbehebung in der Messlokation“. Seine Fristen zählen in Werktagen. Fehlen nur Werte, ohne dass eine Störung gemeldet wurde, greift der Reklamationsprozess.

Einordnung: Messung, Kommunikation, Steuerung

Eine Messstelle besteht aus Messeinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen und, wo das Gesetz es vorsieht, Steuerungseinrichtungen. Fällt einer dieser Teile aus, ändert sich je nach Ebene etwas anderes. Ohne Messung fehlen Mengen. Ohne Kommunikation fehlen Nachrichten. Ohne Steuerung bleibt ein Befehl wirkungslos, während die Mengen weiter gemessen werden können.

§ 11 Absatz 5 MsbG verpflichtet den Messstellenbetreiber, dem Netzbetreiber Verlust, Beschädigung und Störungen der Messeinrichtungen und der technischen Einrichtungen einschließlich der Steuerungseinrichtungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. Im selben Absatz steht die Behebungspflicht: Beschädigungen und Störungen der Mess- und Steuerungseinrichtungen sind unverzüglich zu beheben, und die Funktionsfähigkeit der Messstelle ist wiederherzustellen. Eine Tagesfrist für die Reparatur nennt das Gesetz dort nicht. Die Fristen der Marktkommunikation betreffen die Meldungen und die Prüfung, nicht die Dauer der Instandsetzung.

Der Messstellenvertrag regelt daneben Standard- und Zusatzleistungen samt Entgelten und den Umgang mit Mess- und Übertragungsfehlern. Diese Vertragsseite beschreibt Messstellenvertrag verstehen. Wie der Technikbetrieb eines Gateways aufgebaut ist und wer ihn ausführt, steht in Smart-Meter-Gateway-Administration.

Vier Störungsarten und ihre Folgen

Die Praxis unterscheidet die Fälle nach dem Symptom. Davon hängt ab, wer zuerst etwas merkt, welche Daten fehlen und ob die Steuerung betroffen ist.

Vier Störungsbilder und vier Zuständigkeiten: Die Messung kann weiterlaufen, während die Kommunikation oder die Steuerung ausfällt.
01ZählerausfallMesseinrichtung liefert keinen brauchbaren Wert
Erkennung
Zählwerksstillstand, Verlangsamung, Manipulation oder ein Gerät, das keinen Wert mehr anzeigt
Auswirkung
Für den Zeitraum fehlen wahre Werte. Der abgelesene Zählerstand bleibt stehen, die fehlende Menge kommt als Korrekturenergiemenge
Zuständig
Messstellenbetreiber: Gerät instand setzen oder tauschen, Werte aufbereiten und melden
Wert bis zur Behebung
Vorläufiger Wert oder direkt ein Ersatzwert, je nach Messkonstellation; bei eichrechtlichem Fehler Schätzung nach § 71 Absatz 3 MsbG
02Ausfall der ZählerfernauslesungGerät misst, die Werte kommen nicht an
Erkennung
Ablesungen bleiben aus, der Messstellenbetreiber erreicht die Messlokation nicht mehr
Auswirkung
Zeitreihe und Zählerstände treffen nicht im Markt ein. Netzbetreiber, Lieferant und Übertragungsnetzbetreiber reklamieren
Zuständig
Messstellenbetreiber: laufende Versuche, bei wiederholter Nichterreichbarkeit Störung beseitigen und stabile Verbindung herstellen
Wert bis zur Behebung
Ersatzwert, sobald die Maximalfrist ohne wahren Wert abgelaufen ist. Nachgelieferte wahre Werte ersetzen ihn
03Ausfall der Verbindung im GatewayIntelligentes Messsystem ohne Weitverkehrsverbindung
Erkennung
Keine Zählerstandsgänge, keine Netzzustandsdaten, keine Rückmeldung auf Steuerbefehle
Auswirkung
Alle über das Gateway geführten Anwendungen fallen aus, auch die Steuerung und jede Rückmeldung
Zuständig
Gateway-Administrator im Auftrag des Messstellenbetreibers für den Technikbetrieb, Messstellenbetreiber für die Werte
Wert bis zur Behebung
Vorläufiger Wert und danach Ersatzwert, soweit die Marktlokation mit intelligentem Messsystem bilanziert wird
04Ausfall der SteuerboxSteuerungseinrichtung oder Steuerkanal gestört
Erkennung
Der Netzbetreiber setzt einen Steuerbefehl ab, die Anlage meldet keine Ausführung zurück
Auswirkung
Die netzorientierte Steuerung nach § 14a EnWG erreicht die Anlage nicht. Die Messung selbst kann weiterlaufen
Zuständig
Messstellenbetreiber für den Betrieb der Steuerungseinrichtung, Netzbetreiber für den Steuerbefehl und die Prüfung der Rückmeldung
Wert bis zur Behebung
Kein Ersatzwert für die Messung. Der fehlende Steuererfolg bleibt als Vorgang dokumentiert
LesartMessung, Kommunikation und Steuerung sind drei Ebenen derselben Messstelle. Der Ausfall auf einer Ebene entscheidet darüber, ob Werte fehlen, ob Werte ankommen oder ob nur die Steuerung wirkungslos bleibt.

Die vier Arten im Überblick:

  • Zählerausfall: Das Gerät misst nicht mehr. Neue Werte entstehen nicht.
  • Ausfall der Zählerfernauslesung: Das Gerät misst weiter, die Werte erreichen den Messstellenbetreiber aber nicht.
  • Ausfall der Verbindung im Gateway: Das Gateway erreicht das Kommunikationsnetz nicht. Fernauslesung und Steuerung fallen zusammen aus.
  • Ausfall der Steuerbox: Die Steuerung greift nicht mehr, die Messung läuft weiter.

Die vier Bilder überlappen sich in der Realität. Ein ausgefallenes Gateway erzeugt zugleich einen Ausfall der Fernauslesung, und ein Zählerausfall an einem intelligenten Messsystem fällt als fehlender Zählerstandsgang auf. Entscheidend bleibt, welche Ebene betroffen ist, weil nur die betroffene Ebene repariert und neu konfiguriert werden muss.

Ein Unterschied betrifft die Wertestufe. Den Status vorläufiger Wert nutzt der Markt nach WiM Strom Teil 2 nur bei Messlokationen mit konventioneller Messeinrichtung und registrierender Leistungsmessung sowie bei intelligenten Messsystemen. Bei einer modernen Messeinrichtung und bei einer konventionellen Messeinrichtung ohne registrierende Leistungsmessung entfällt dieser Zwischenschritt, dort entsteht direkt ein Ersatzwert.

Pflichten und Fristen im WiM-Prozess

Der Prozess heißt in WiM Strom Teil 2 „Störungsbehebung in der Messlokation“. Beteiligt sind der Störungsmelder, der Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber, der Lieferant und der Übertragungsnetzbetreiber. Der Störungsmelder zeigt die Störung beim Messstellenbetreiber der Messlokation an und nennt die vermutete oder festgestellte Störungsart. Der Messstellenbetreiber prüft, bestätigt oder verneint und teilt Störungsursache, voraussichtlichen Zeitpunkt der Behebung und mögliche Auswirkungen mit. Bestätigt er die Störung, informiert er den Messstellenbetreiber der betroffenen Marktlokation, und dieser informiert alle für diese Marktlokation berechtigten Marktteilnehmer. Nach der Behebung läuft derselbe Weg mit dem Ergebnis. Als Ergebnis kennt der Prozess drei Fälle: Störung behoben mit Gerätewechsel, Störung behoben ohne Gerätewechsel und keine Störung festgestellt.

Der Prozess verpflichtet den Messstellenbetreiber, die Störung unverzüglich zu beseitigen und einen Betrieb nach den Regeln der Technik herzustellen. Die Fristen der Prozessschritte zählen in Werktagen und beginnen mit dem ÜT, dem Tag des Empfangs der Übertragungsdatei. Diesen Tag entnimmt der Empfänger der AS4-Zustellquittung oder der Antwort des aufgerufenen API-Webdienstes.

Schritt Frist nach WiM Strom Teil 2
Antwort des Messstellenbetreibers der Messlokation auf die Störungsmeldung unverzüglich, spätestens am 3. Werktag nach dem ÜT der Meldung; bei konventioneller Messeinrichtung mit registrierender Leistungsmessung und bei intelligentem Messsystem am 1. Werktag
Information über die Störung an den Messstellenbetreiber der Marktlokation zeitgleich mit der Antwort
Information über die Störung an betroffene Marktlokationen und berechtigte Marktteilnehmer unverzüglich, spätestens am 1. Werktag nach dem ÜT der Information an die Messlokation
Mitteilung des Ergebnisses unverzüglich, spätestens am 7. Werktag (konventionelle Messeinrichtung ohne registrierende Leistungsmessung, moderne Messeinrichtung sowie intelligentes Messsystem ohne Bilanzierung auf Basis von Viertelstundenwerten in der Niederspannung), am 4. Werktag (konventionelle Messeinrichtung mit registrierender Leistungsmessung und intelligentes Messsystem mit Viertelstundenwerten in der Niederspannung) oder am 2. Werktag in Mittel- und Hochspannung
Information über das Ergebnis an betroffene Marktlokationen unverzüglich, spätestens am 1. Werktag nach dem ÜT der Ergebnismitteilung

Als Werktag gilt jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen. Ein Feiertag eines Bundeslandes zählt bundesweit, der 24. und der 31. Dezember gelten ebenfalls als Feiertage.

Zwei Sonderfälle verändern den Ablauf. Stellt der Messstellenbetreiber die Störung selbst fest, entfallen Meldung, Antwort und die spätere Ergebnismitteilung an ihn. Fehlen einem Übertragungsnetzbetreiber Werte, läuft stattdessen die Reklamation von Werten beim Messstellenbetreiber.

Die Reklamation ist der zweite Weg, auf dem eine Störung sichtbar wird. Netzbetreiber, Lieferant oder Übertragungsnetzbetreiber reklamieren fehlende oder unplausible Werte unverzüglich nach Kenntnisnahme und geben den Grund an. Der Messstellenbetreiber der Marktlokation lehnt ab, veranlasst einen weiterführenden Prüfprozess oder liefert Werte. Die Ablehnung oder der Verweis geht spätestens am 3. Werktag nach Eingang der Reklamation zu. Muss er dafür den Messstellenbetreiber der Messlokation einbeziehen, gilt dieselbe Frist von 3 Werktagen, und der Grund einer Ablehnung erreicht den Netzbetreiber am 1. Werktag danach.

Beispiel: vier Tage ohne Verbindung

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt das Zusammenspiel. An einer Marktlokation hängt eine Wärmepumpe mit 11 kW, gesteuert über ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox. Am Montagmorgen bricht die Weitverkehrsverbindung des Gateways ab. Vier Tage lang erreichen keine Zählerstandsgänge den Messstellenbetreiber. Im Viertelstundenraster fehlen in dieser Zeit 384 Werte, weil ein Tag 96 Viertelstunden hat.

  • Der Messstellenbetreiber stellt den Ausfall in seiner Überwachung selbst fest. Damit entfallen Meldung und Antwort. Er informiert den Messstellenbetreiber der Marktlokation, der innerhalb eines Werktags Netzbetreiber und Lieferant erreicht.
  • Der Netzbetreiber kann seine Vorgabe zum Leistungsbezug nicht zustellen. Ihm fehlt die Rückmeldung der Anlage, also führt er die Steuerung als offenen Vorgang.
  • Für die vier Tage liegen keine wahren Werte vor. Weil der Fehler bekannt ist, beginnt die Ersatzwertbildung sofort, ohne die Maximalfrist abzuwarten. Zuerst läuft die Zeitreihe als vorläufiger Wert, danach entsteht der Ersatzwert.
  • Nach der Behebung meldet der Messstellenbetreiber das Ergebnis. Lautete es Störung behoben ohne Gerätewechsel, bleibt die Messlokation bestehen und der Vorgang ist geschlossen.

War der Austausch des Gateways nötig, folgen die Schritte des Gerätewechsels mit Endablesewerten und Einbauzählerständen. Diesen Ablauf beschreibt Gerätewechsel im Messwesen.

Welcher Wert bis zur Behebung gilt

Für den Zeitraum der Störung gilt ein gebildeter Wert. § 55 Absatz 2 MsbG verlangt, dass der Messstellenbetreiber im Einzelfall Ersatzwerte oder vorläufige Werte nach den anerkannten Regeln der Technik bildet, wenn für die Abrechnung kein wahrer Messwert innerhalb der Fristvorgaben ermittelt werden kann. Wiederkehrende Messwertausfälle lösen zusätzlich die Pflicht aus, unverzüglich strukturelle Verbesserungen für Messwertqualität und Verfügbarkeit umzusetzen.

WiM Strom Teil 2 trennt drei Zustände. Ein wahrer Wert stammt aus der Messeinrichtung oder wird aus ausgelesenen Werten für die Marktlokation errechnet. Ein vorläufiger Wert überbrückt einen gestörten, fehlenden oder unplausiblen Messwert bis zur Ermittlung eines wahren Werts oder Ersatzwerts und ist nicht abrechnungsrelevant. Ein Ersatzwert entsteht unter Verwendung aller verfügbaren Informationen und ist an der Marktlokation abrechnungsrelevant. Die Fristen bis zur endgültigen Ersatzwertbildung sind Maximalfristen. Ist ein Gerätefehler bekannt, beginnt die Ersatzwertbildung sofort. Bei Nichterreichbarkeit einer Messlokation versucht der Messstellenbetreiber laufend, die fehlenden Messwerte zu erhalten; bei wiederholter Nichterreichbarkeit muss er die Störung beseitigen und für eine stabile Verbindung sorgen. Die Bildungsregeln stehen in der VDE-AR-N 4400, dem Metering Code.

Bei einem eichrechtlichen Fehler greift § 71 Absatz 3 MsbG. Überschreitet eine Prüfung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen, lässt sich die Größe des Fehlers nicht einwandfrei feststellen oder zeigt eine Messeinrichtung keine Messwerte an, ermittelt der Messstellenbetreiber die Daten seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des vorhergehenden und des nach der Fehlerbeseitigung folgenden Ablesezeitraums oder durch Schätzung auf Basis des Vorjahreswerts. Nur wenn Parallelmessungen verlässlichere Werte liefern, haben diese den Vorrang.

Ein Sonderfall ist der Zählwerksfehler, etwa Stillstand, Verlangsamung oder Manipulation. Hier bleibt der abgelesene Zählerstand unverändert, und der Messstellenbetreiber übermittelt für den zu korrigierenden Verbrauch eine Korrekturenergiemenge auf Ebene der Messlokation. Werte tragen dabei eine verbindliche Zusatzinformation zu Grund und Methode der Aufbereitung, damit der Empfänger den Ersatz erkennt. Das Verfahren selbst und die Statusführung beschreiben Plausibilisierung und Ersatzwertbildung und Messwertstatus verstehen. Wie spätere wahre Werte die gebildeten Werte ersetzen, steht in Korrekturwerte und Storno.

Ausfall der Steuerung: § 14a EnWG und dynamische Tarife

§ 14a Absatz 4 EnWG verlangt, dass die netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen über ein Smart-Meter-Gateway erfolgt, sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist. Solange der Messstellenbetreiber den agilen Rollout nutzt und dies gegenüber Letztverbraucher und Netzbetreiber in Textform bestätigt, gelten diese Anforderungen noch nicht. Spätestens mit dem Anwendungsupdate nach § 31 Absatz 1 MsbG sind sie zu erfüllen.

Fällt die Verbindung im Gateway oder die Steuerbox aus, kann der Netzbetreiber den minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezug nicht vorgeben. Die Vereinbarung über die netzorientierte Steuerung bleibt bestehen, es fehlt ihre technische Ausführung. Der Vorgang ist zugleich eine Störung an der Steuerungseinrichtung, die der Messstellenbetreiber nach § 11 Absatz 5 MsbG melden und beheben muss. Dass eine gesendete Vorgabe noch keine ausgeführte Vorgabe ist, beschreibt Steuerbefehle und Rückmeldungen. Wie Steuerbox und Steuerkanal zusammenwirken, steht in Steuerbox und Steuerkanal verstehen.

Dynamische Tarife hängen an derselben Leitung. Ein solcher Tarif rechnet stündliche Preise mit stündlichen Mengen ab. Bleibt die Fernauslesung aus, erhält der Lieferant keine wahren Werte für diesen Zeitraum und arbeitet mit vorläufigen Werten und Ersatzwerten. Die Rechnung des Zeitraums stützt sich damit auf gebildete Mengen. Treffen später wahre Werte ein, werden sie nachgeführt oder storniert. Die Einzelheiten stehen in Dynamische Stromtarife und Messwerte.

Der Endkunde ist im WiM-Prozess kein Adressat. Er merkt die Störung an fehlenden Werten in einer Anzeige, in einem Portal oder in einer Abrechnung, die auf gebildeten Mengen beruht. Wer ihn informiert und welche Entgelte dabei anfallen, folgt aus dem Messstellenvertrag.

Wer die Kosten trägt

Die Entstörung gehört zum Messstellenbetrieb, also zum Aufgabenbereich des Messstellenbetreibers. Er behebt die Störung und stellt die Funktionsfähigkeit der Messstelle her. Ob eine Leistung mit dem Messentgelt abgegolten ist oder als Zusatzleistung gesondert berechnet wird, ergibt sich aus dem Messstellenvertrag.

Für die Nachprüfung einer Messeinrichtung enthält § 71 Absatz 1 und 2 MsbG eine klare Kostenregel. Anschlussnutzer, Bilanzkoordinator, Energielieferant und Netzbetreiber können jederzeit eine Nachprüfung als Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Ergibt die Prüfung, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung. Andernfalls zahlt der Auftraggeber. Wer die Nachprüfung nicht beim Messstellenbetreiber beantragt, muss ihn zugleich mit der Antragstellung benachrichtigen.

Ein Zähler, dessen Eichfrist nach dem Mess- und Eichrecht abgelaufen ist oder der nach einer Befundprüfung nicht mehr verwendet werden darf, taugt nicht länger als Grundlage einer Abrechnung. Der Messstellenbetreiber tauscht ihn im Rahmen des Messstellenbetriebs aus. Hat die Befundprüfung eine Fehlfunktion nach § 71 Absatz 3 MsbG festgestellt, führt er die Daten nach dieser Vorschrift nach. Für einen Schaden, den der Anschlussnutzer selbst verursacht, kennt das MsbG keine eigene Kostennorm. Dort entscheiden Messstellenvertrag und allgemeines Haftungsrecht.

Ersatzbetrieb bei Ausfall des Messstellenbetreibers

Ersatzbetrieb gibt es auch eine Ebene höher. Der grundzuständige Messstellenbetreiber kann der Bundesnetzagentur anzeigen, dass er den Einbau intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen oder den zuverlässigen technischen Betrieb dauerhaft nicht mehr gewährleisten kann. Ebenso greift die Regel, wenn ihm die Zertifizierung nach § 25 MsbG oder die Genehmigung nach § 4 MsbG fehlt. Dann stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicher; § 11 Absatz 2 MsbG nennt diesen Zustand Notbetrieb. Sechs Monate nach der Übernahme geht die Grundzuständigkeit mit den Rechten und Pflichten aus den §§ 29 bis 32 MsbG auf ihn über.

Wer Auffangmessstellenbetreiber wird, bestimmt § 11 Absatz 3 MsbG: in der Regel der grundzuständige Messstellenbetreiber im jeweiligen Bundesland mit den meisten intelligenten Messsystemen, mindestens 10 000, der seine Bereitschaft angezeigt hat. Für Marktpartner heißt das: Ein Wechsel der Zuständigkeit kann mitten in einem laufenden Störungsvorgang liegen. Zuordnung, Zählerstände und offene Vorgänge müssen deshalb dokumentiert sein, bevor der Zuständige wechselt. Die Grundlagen dazu stehen in Beginn und Ende des Messstellenbetriebs.

Folgen und Fehlerfälle

  • Störung ohne Meldung: Bleibt die Meldung aus, erfährt der Markt nichts. Die Zeitreihe bleibt lückenhaft, bis ein Berechtigter reklamiert. Die Klärung wandert damit vom Störungsprozess in den Reklamationsprozess und verliert Zeit.
  • Ersatzwert als Dauerlösung: Ein einzelner Ersatzwert überbrückt einen Ausfall. Wiederkehrende Ausfälle verlangen nach § 55 Absatz 2 MsbG strukturelle Verbesserungen. Ein dauerhaft gebildeter Wert ist keine Lösung.
  • Korrigierter Zählerstand: Bei einem Zählwerksfehler bleibt der abgelesene Zählerstand stehen. Wer ihn nachträglich verändert, zerstört die Nachvollziehbarkeit. Die Korrektur läuft über die Korrekturenergiemenge.
  • Fehlende Ergebnismeldung: Nach der Behebung läuft derselbe Meldeweg erneut. Ohne Ergebnismeldung arbeiten Netzbetreiber und Lieferant weiter mit dem Störungszustand.
  • Steuerung ohne Rückmeldung: Ein abgesetzter Steuerbefehl ohne Rückmeldung ist kein Nachweis einer ausgeführten Steuerung. Für die netzorientierte Steuerung zählt die Rückmeldung der Anlage.
  • Wechsel während des Vorgangs: Wechselt der Messstellenbetreiber, muss der laufende Störungsvorgang mit allen Fristen übergehen. Offene Vorgänge gehören in die Übergabe.

Typische Missverständnisse

„Der Messstellenbetreiber muss die Störung innerhalb von drei Werktagen behoben haben.“ Die drei Werktage sind die Frist für die Antwort auf die Störungsmeldung. Für die Behebung verlangt § 11 Absatz 5 MsbG dagegen unverzügliches Handeln und nennt dort keine Tagesfrist. Nur die Ergebnismeldung hat eine eigene Frist, die mit der Messkonstellation zwischen 2 und 7 Werktagen liegt.

„Ohne Zählerwert gibt es keine Abrechnung.“ Der Ersatzwert schließt die Lücke. An der Marktlokation ist er abrechnungsrelevant. Er bleibt als gebildeter Wert kenntlich und wird durch spätere wahre Werte ersetzt oder storniert.

„Ein Kommunikationsausfall macht die Messung unbrauchbar.“ Messen, Übermitteln und Steuern sind getrennte Ebenen. Läuft die Kommunikation nicht, kann die Messeinrichtung weiter zählen. Fehlende Nachrichten sind ein anderes Problem als fehlende Mengen.

„Der Kunde muss den Austausch des defekten Zählers zahlen.“ Der Betrieb der Messeinrichtung gehört zum Messstellenbetrieb. Für die Nachprüfung trifft § 71 MsbG eine eigene Kostenregel, die dem Messstellenbetreiber die Kosten auferlegt, wenn die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf.

„Der vorläufige Wert ist abrechenbar.“ Nach WiM Strom Teil 2 ist der vorläufige Wert gerade nicht abrechnungsrelevant. Abrechnungsrelevant wird der Ersatzwert an der Marktlokation. Bei modernen Messeinrichtungen und konventionellen Messeinrichtungen ohne registrierende Leistungsmessung wird der vorläufige Wert gar nicht erst genutzt.

„Eine Störung meldet der Kunde.“ Der WiM-Prozess adressiert Störungsmelder, Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Lieferant und Übertragungsnetzbetreiber. Der Endkunde erfährt von der Störung über Werte, Anzeigen und Abrechnung.

Quellen und Pflegehinweis

Der Artikel stützt sich auf das Messstellenbetriebsgesetz mit den §§ 11, 55 und 71, auf § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und auf die WiM Strom in der Fassung der Anlagen 2a und 2b zur Festlegung BK6-24-174. Für die Prozessschritte und Fristen ist WiM Strom Teil 2 maßgeblich, für die Abkürzungen und die Fristenberechnung Teil 1. Der Rechtsstand der genannten Paragrafen und die Fassung der WiM wurden am 11. September 2026 geprüft.

Veränderlich sind vor allem die Fassungen der WiM. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht neue Anlagen zu ihren Festlegungen, und mit jeder Änderung können sich Fristen und Messkonstellationen verschieben. Wer den Prozess umsetzt, prüft deshalb vor der Umsetzung die aktuell gültige Fassung auf der WiM-Seite der Beschlusskammer 6 und die Wertetabelle im Kapitel Darstellung der zu übermittelnden Werte. Dort stehen die Fristen für die Übermittlung von Werten, die der Störungsprozess an mehreren Stellen in Bezug nimmt. Für das Rechenwerk der Ersatzwerte gilt die jeweils gültige Fassung der VDE-AR-N 4400.

Primärquellen zum Nachlesen