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Kurzantwort
Messstellenbezogene Vorgänge laufen weiter, solange eine Messlokation betrieben wird. Sie beginnen nicht mit dem Lieferbeginn und enden nicht mit dem Lieferende. Sie gehören zum Prozessgebiet WiM. GPKE regelt dagegen die Zuordnung von Lieferant und Marktlokation. Zwei getrennte Gebiete also.
Beide greifen an einer Stelle ineinander. Sobald ein Lieferant zugeordnet wird, muss der Messstellenbetreiber wissen, welche Messprodukte und Konfigurationen dafür gelten. WiM Teil 1 beschreibt dafür die Basis-Prozesse, Teil 2 die Übermittlung von Werten. Den Rechtsrahmen bildet § 4 MsbG, der beide Festlegungen ausdrücklich in Bezug nimmt.
Was der Messstellenbetrieb gesetzlich umfasst
Der Messstellenbetrieb ist nach § 3 Abs. 1 MsbG Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, solange kein Dritter nach § 5 oder § 6 MsbG beauftragt ist. Die gesetzliche Aufzählung reicht weit. Sie umfasst Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle, die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung, die Messwertverarbeitung und die Steuerung von Einrichtungen. Genau diese Aufgaben erklären, warum die Folgeprozesse am Messpunkt liegen und nicht am Lieferverhältnis. Der Messstellenbetrieb ist ein Dauerschuldverhältnis an einem technischen Objekt. Ein Lieferantenwechsel ändert daran nichts, weil er nur den wirtschaftlichen Bezug der Marktlokation verschiebt.
Den Austausch regelt § 4 MsbG. Die Abwicklung des Messstellenbetriebs und des Wechsels des Messstellenbetreibers erfolgt danach unter Anwendung der Festlegungen der Bundesnetzagentur, insbesondere WiM und GPKE in der jeweils geltenden Fassung. Siehe MsbG, § 3 Abs. 1 und 2 sowie MsbG, § 4 Satz 1. Damit steht die Rangfolge fest. Das Gesetz schafft die Aufgabe, die Festlegung beschreibt den Weg.
Die drei Aufgabengruppen im Überblick
WiM Teil 1 trägt den Untertitel “Fokus Basis-Prozesse”. Kapitel 2 beginnt mit den Grundregeln für die Abwicklung der Prozesse zum Zugang zum Messstellenbetrieb. Die erste Grundregel fordert eine unterbrechungsfreie Zuordnung: Der Netzbetreiber stellt sicher, dass eine einzelne Messlokation zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem Messstellenbetreiber zugeordnet ist. Ist sie nicht einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) zugeordnet, fällt sie dem grundzuständigen (gMSB) zu. Diese Auffangregel stammt aus WiM Teil 1, Kap. 2.1.1.
Dieser Artikel ordnet das Feld. Die beiden Vorgänge im Detail beschreiben Beginn und Ende des Messstellenbetriebs und Messlokationsänderung und Konfiguration.
Daraus ergeben sich drei Gruppen. Sie unterscheiden sich nach dem Auslöser.
| Gruppe | Auslöser | Rollen | Typischer Vorgang |
|---|---|---|---|
| Zugang zum Betrieb | Wechsel oder Wegfall des MSB | NB, gMSB, wMSB | Beginn und Ende des Messstellenbetriebs |
| Betrieb am Objekt | Änderung an Gerät, Konfiguration oder Anlage | MSB, NB, LF | Messlokationsänderung, Störungsbehebung |
| Werte und Abrechnung | Ablesetermin, Bestellung, Reklamation | MSB, NB, LF, ÜNB | Aufbereitung, Zwischenablesung, Storno |
Die erste Gruppe ist der Einstieg. Die zweite läuft während des Betriebs weiter. Die dritte versorgt alle nachgelagerten Abrechnungen, also Netznutzung, Bilanzkreis sowie Mehr- und Mindermengen.
Wo GPKE endet und WiM beginnt
Die Grenze liegt beim Bezugsobjekt. GPKE ordnet Marktlokationen zu und klärt, welcher Lieferant für welche Marktlokation verantwortlich ist. WiM ordnet Messlokationen zu und klärt, wer an welcher Messlokation misst. Beide Ebenen hängen zusammen. Eine Marktlokation entsteht rechnerisch über eine Berechnungsformel aus den Werten ihrer Messlokationen.
Der Übergang ist in WiM Teil 2 ausdrücklich beschrieben. Die Bestimmung der Konfiguration eines intelligenten Messsystems liegt beim Einbau zunächst beim Messstellenbetreiber, der die Konfiguration des ausgebauten Geräts übernimmt. Beim Wechsel des Messstellenbetreibers erhält der neue Betreiber die Vorgaben für die Parametrierung dagegen durch den Netzbetreiber, und zwar im Rahmen des Use-Cases “Beginn Messstellenbetrieb” aus WiM Teil 1. Nachzulesen in WiM Teil 2, Kap. 2.2.4. Eine spätere Änderung der Konfiguration bestellen Netzbetreiber oder Lieferant beim Messstellenbetreiber, über die Use-Cases im Kapitel “Bestellung einer Konfiguration” der GPKE Teil 3.
Diese Aufteilung ist bewusst so gebaut. Der Bestellvorgang ist ein Marktprozess und gehört zur GPKE. Die technische Ausführung am Gerät gehört zum Messstellenbetrieb und damit zur WiM. Wer die beiden Gebiete vermischt, sucht die Konfigurationsbestellung im falschen Regelwerk.
Ein zweiter Übergang betrifft das Messprodukt. Will ein Lieferant bei der Zuordnung ein Ableseintervall vorgeben, teilt er dem Netzbetreiber das Messprodukt im Rahmen des Use-Cases “Lieferbeginn” mit, der in GPKE Teil 2 steht. Will er das Intervall später ändern, bestellt er das Messprodukt über den Use-Case “Bestellung einer Konfiguration vom LF an NB” aus GPKE Teil 3. Der Ableseturnus selbst bleibt in der Hand des Messstellenbetreibers; der Lieferant bestimmt nur das Intervall. Diese Trennung steht in WiM Teil 2, Kap. 2.2.3.
Wer löst welchen Vorgang aus
Wer einen Vorgang auslöst, bestimmt den Adressaten und die Frist. Die wichtigsten Auslöser im Wertebereich:
- Regelmäßige Ablesung. Der Messstellenbetreiber legt den Ableseturnus fest und sieht einen jährlichen Abstand vor. Ein kürzeres Intervall muss vom Lieferanten bestellt werden.
- Zwischenablesung. Netzbetreiber oder Lieferant bestellen sie beim Messstellenbetreiber der Marktlokation. Das ist typisch für eine Abgrenzung zum 1. Januar, wenn sich ein energiemengenabhängiger Preis ändert.
- Reklamation. Lieferant, Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber oder ein Messstellenbetreiber reklamieren unplausible oder fehlende Werte. Fehlende Werte lassen sich erst nach Fristablauf reklamieren.
- Störung. Der Störungsmelder meldet die Störung an den Messstellenbetreiber der Messlokation. Der gibt sie über den Messstellenbetreiber der Marktlokation an alle berechtigten Rollen weiter.
Der Zwischenablesungsfall zeigt die Grenze zwischen Bestellprozess und Messvorgang. Der Netzbetreiber bestellt die Abgrenzung, weil sich sein Netznutzungspreis ändert; die Mengen selbst muss er nicht ermitteln.
Der Messstellenbetreiber liefert sie. Er teilt entweder einen vorhandenen Zählerstand mit oder bildet aus dem nächsten regulären Ablesewert eine Abgrenzungsmenge. Fällt ein Zählerstand nachträglich an, passen die Messstellenbetreiber die Abgrenzungsmengen an und beide Werte gehen erneut auf die Reise. Den Bestellweg beschreibt WiM Teil 2, Kap. 2.2.2, den Use-Case der Zwischenablesung WiM Teil 2, Kap. 2.6.
Ein Ablauf mit Fristen
Die Fristen in WiM Teil 2 sind Höchstfristen in Werk- und Übertragungstagen. Ein vereinfachtes Beispiel:
- Der Lieferant meldet dem Messstellenbetreiber der Messlokation eine vermutete Störung.
- Der Messstellenbetreiber antwortet unverzüglich, spätestens am dritten Werktag.
- Gleichzeitig informiert er den Messstellenbetreiber der Marktlokation.
- Die betroffene Marktlokation erhält die Information unverzüglich, spätestens am ersten Werktag danach.
- Der Messstellenbetreiber teilt das Ergebnis mit, bei dieser Geräteklasse spätestens am siebten Werktag nach der Antwort.
Die Staffelung der Ergebnisse weicht je nach Messtechnik und Spannungsebene ab. Bei einer Messeinrichtung mit registrierender Leistungsmessung oder einem intelligenten Messsystem in der Mittel- oder Hochspannung liegt die Frist für das Ergebnis bei zwei Werktagen, in der Niederspannung bei vier Werktagen. Diese Fristen stehen im Sequenzdiagramm zu WiM Teil 2, Kap. 1.2.
Der Vorgang löst einen zweiten aus. Ist für die Behebung der Austausch technischer Einrichtungen nötig, sind zusätzlich Schritte aus dem Use-Case “Messlokationsänderung” durchzuführen. Damit hängen Betriebsvorgang und Objektänderung zusammen.
Folgen und typische Fehlerfälle
Die Folgeprozesse berühren Geld. Die Aufbereitung durch den Messstellenbetreiber umfasst Prüfung und Korrektur der Werte. In die Netznutzungs-, Bilanzkreis- und Mehr-/Mindermengenabrechnung fließen ausschließlich die Werte ein, die der Messstellenbetreiber auf Ebene der Marktlokation bereitstellt. Werte auf Ebene der Messlokation dienen nur deren Plausibilisierung. Ein unplausibler Wert einer unterlagerten Messlokation kann also eine Rechnung verändern, obwohl er selbst nicht in die Abrechnung eingeht.
Typische Fehlerfälle:
- Kein Wert zum Stichtag. Der Messstellenbetreiber muss unabhängig von einer tatsächlichen Ablesung einen Wert liefern. Fehlt ein abgelesener Wert, bildet er einen Ersatzwert.
- Korrektur nach Versand. Sollen Werte korrigiert werden, die stornorelevant sind, müssen sie vor dem Versand der korrigierten Werte storniert werden.
- Bestellung an den falschen Messstellenbetreiber. Geht eine in die Zukunft gerichtete Zwischenablesungsbestellung ein und wechselt der Messstellenbetreiber bis dahin, wird die Bestellung obsolet. Sie muss erneut an den dann zuständigen Betreiber gehen.
- Zählwerksfehler. Bei Stillstand, Verlangsamung oder Manipulation wird der abgelesene Zählerstand nicht korrigiert. Stattdessen liefert der Messstellenbetreiber eine Korrekturenergiemenge auf Ebene der Messlokation.
Typische Missverständnisse
“WiM ist der Nachfolger von GPKE.” Nein. Beide Festlegungen gelten parallel und verweisen aufeinander. § 4 MsbG nennt sie in einem Satz. WiM Teil 1 beschreibt in der Einführung selbst, dass einige Prozesse in der GPKE beschrieben sind und in der WiM nur mit Referenz erwähnt werden.
“Nach dem Lieferbeginn ist der Messstellenbetrieb beendet.” Der Lieferbeginn ist ein Ereignis der GPKE. Der Messstellenbetrieb läuft darüber hinaus weiter. Erst ein Wechsel oder Wegfall des Messstellenbetreibers beendet ihn.
“Der Lieferant bestimmt die Ablesung.” Der Lieferant bestellt ein Messprodukt und damit ein Intervall. Den Ableseturnus legt der Messstellenbetreiber fest. Ein Zwischenablesungswunsch gegen den Turnus ist ein kostenpflichtiger Bestellvorgang.
“Reklamation ersetzt eine fehlende Lieferung.” Eine Reklamation fehlender Werte setzt grundsätzlich voraus, dass die Übermittlungsfrist verstrichen ist. Eine Ausnahme gilt beim Lieferschein des Netzbetreibers: Fehlen dem Lieferanten die Energiemengen zum Lieferscheinzeitraum, reklamiert er unabhängig von den Fristen sofort.
“Alle Werte der Messlokation sind abrechnungsrelevant.” Nur die auf Ebene der Marktlokation bereitgestellten Werte fließen in die Abrechnung ein.
Quellen und Pflegehinweis
Tragende Grundlage sind WiM Teil 1 und Teil 2 zur Festlegung BK6-24-174 (gültig seit 06.06.2025). Für die Grenze zur Zuordnungsseite kommt GPKE Teil 3 hinzu, für den Rechtsrahmen § 3 und § 4 MsbG. Das Gesetz verweist auf WiM und GPKE in der jeweils geltenden Fassung. Maßgeblich bleibt die aktuell gültige Anlage auf der WiM-Seite der Bundesnetzagentur.
Prüfe zuerst die dort veröffentlichte Lesefassung und den Gültigkeitszeitraum. Fristangaben in Werk- und Übertragungstagen ändern sich mit Änderungsfestlegungen, auch wenn die Prozessstruktur gleich bleibt.
Primärquellen zum Nachlesen
- Bundesnetzagentur – WiM Teil 1, Fokus Basis-Prozesse (Anlage 2a zur Festlegung BK6-24-174)bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – WiM Teil 2, Fokus Übermittlung von Werten (Anlage 2b zur Festlegung BK6-24-174)bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – GPKE Teil 3, Fokus Konfigurationen und Steuerbefehle (Anlage 1c zur Festlegung BK6-24-174)bundesnetzagentur.de
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) – § 3 Messstellenbetriebgesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) – § 4 Geschäftsprozesse und Datenaustausch zur Abwicklung des Messstellenbetriebsgesetze-im-internet.de