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GPKE · Use-Case 2.5.2 · Beendigung durch den NB

Lieferende von NB an LF (Beendigung durch den NB)

Manchmal endet eine Zuordnung, ohne dass der Lieferant abmeldet: Die Marktlokation wird stillgelegt, oder für den Bilanzkreis fehlt die Zuordnungsermächtigung. Dann kündigt der Netzbetreiber dem Lieferanten das Ende an. Der Lieferant hat bis 05:00 Uhr des nächsten Werktags Zeit zu antworten. Schweigt er, beendet der Netzbetreiber die Zuordnung trotzdem.

Rollen
LF · NB · LFZ · MSB · MSBZ
Nachrichten
6
Prüfis
55007 55008 55009 55038 55611
Grundlage
GPKE Teil 2, S. 54 (Zitat: Use-Case: Lieferende von NB an LF)

Weiter in den Werkzeugen

  1. AblaufatlasLieferende von NB an LFBeendigung durch den NB
  2. AHB-WerkbankPrüfi 55007Abmeldung / Beendigung der Zuordnung55008550095503855611
  3. IS-U-TabellenEIDESWTDOCWechselbeleg
  4. Transaktionen32 Transaktionendie den Wechselbeleg anfassenEC50EC50EEC51
  5. FachartikelLieferbeginn und Lieferendeund 1 weitere zum Ablauf
SequenzLieferende von NB an LF: 6 Nachrichtenschritte zwischen 5 Rollen
  • LFLieferant
  • NBNetzbetreiber
  • LFZkünftig zugeordneter Lieferant
  • MSBMessstellenbetreiber
  • MSBZkünftig zugeordneter Messstellenbetreiber

AuslöserDie Marktlokation wird stillgelegt.

  1. alt genau einer dieser Wege

    1. Antwort in der Frist

    2. Keine Antwort in der Frist

  2. ref danach verweist der Ablauf auf diese Use-Cases

    1. 4Abrechnungsdaten NetznutzungsabrechnungLF · NB · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.1
    2. 5Abrechnungsdaten BilanzkreisabrechnungLF · NB · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.2
    3. 6Beginn der Ersatz-/Grundversorgung LF · NB
    4. 7Herstellung einer 100 % LF-Zuordnung zu einer erzeugenden MarktlokationLF · NB · GPKE Teil 2, Kapitel 2.4
  3. NB → LFZ

    8Aufhebung der Zuordnung des LFZ

    UTILMD 55038 Aufhebung einer zuk. Zuordnungbis 07:00 Uhr am 1. WT nach Ankündigung

  4. ref danach verweist der Ablauf auf diese Use-Cases

    1. 9Abrechnungsdaten NetznutzungsabrechnungNB · LFZ · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.1
    2. 10Abrechnungsdaten BilanzkreisabrechnungNB · LFZ · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.2
  5. NB → MSB

    11Beendigung der Zuordnung des MSB

    UTILMD 55611 Beendigung der Zuordnungbis 07:00 Uhr am 1. WT nach Ankündigung

  6. ref danach verweist der Ablauf auf diese Use-Cases

    1. 12Aufbereitung und Übermittlung von Werten vom MSBLF · MSB · WiM Teil 2, Kapitel 2.5.5
  7. NB → MSBZ

    13Aufhebung der Zuordnung des MSBZ

    UTILMD 55611 Beendigung der Zuordnungbis 07:00 Uhr am 1. WT nach Ankündigung

  8. ref danach verweist der Ablauf auf diese Use-Cases

    1. 14Stammdatenänderung vom NB (verantwortlich) ausgehendLF · NB · GPKE Teil 4

ZielDie Zuordnung des Lieferanten zur Marktlokation oder Tranche ist beendet.

Pfeil zeigt vom Absender zum Empfänger. UTILMD 55… öffnet den Prüfidentifikator in derAHB-Werkbank. Frist ist die Höchstfrist für den Eingang beim Empfänger. So liest du die Grafik

Fristen

Fristen der Beendigung durch den Netzbetreiber
  1. ÜT

    Im Beispiel: Mi., 14.10.

    Spätester Eingang der Ankündigung beim Lieferanten.

    Eingang · Schritt 1

  2. 05:00

    Im Beispiel: Do., 15.10., 05:00 Uhr

    Spätester Eingang der Antwort des Lieferanten.

    Frist · Schritt 2

  3. 06:00

    Im Beispiel: Do., 15.10., 06:00 Uhr

    Ohne Antwort: Beendigung durch den Netzbetreiber, frühestens 05:00, spätestens 06:00 Uhr.

    Frist · Schritt 3

  4. 07:00

    Im Beispiel: Do., 15.10., 07:00 Uhr

    Bei Stilllegung: Aufhebung beim künftigen Lieferanten und Beendigung beim Messstellenbetreiber.

    Frist · Schritt 8 / 11 / 13

  5. Zuordnungsende

    Im Beispiel: Fr., 16.10., 00:00 Uhr

    Die Zuordnung endet um 00:00 Uhr.

    Stichtag

Vereinfachtes Beispiel ohne Feiertage, Grund Stilllegung: Das Zuordnungsende ist Freitag, 16.10.2026, 00:00 Uhr. Die Ankündigung muss spätestens am Mittwoch, 14.10., beim Lieferanten eingehen. Er antwortet bis Donnerstag, 15.10., 05:00 Uhr; sonst beendet der Netzbetreiber die Zuordnung zwischen 05:00 und 06:00 Uhr.

Schritte im Detail

Aktion und Frist im Wortlaut der Festlegung. Jede Belegzeile öffnet das Dokument auf der genannten Seite.

  1. 1

    Ankündigung der Beendigung der Zuordnung des LF zur Marktlokation bzw. Tranche

    Netzbetreiber (NB) → Lieferant (LF)

    Der Netzbetreiber nennt Zuordnungsende und Grund. Bei Stilllegung nennt er auch den Zeitpunkt des Geräteausbaus.

    Frist
    Unverzüglich nach Vorliegen des Beendigungsgrundes, jedoch spätester ÜT ist der Tag vor dem letzten WT vor dem Zuordnungsende. GPKE Teil 2, S. 58 (Zitat: Unverzüglich nach Vorliegen des Beendigungsgrundes, jedoch spätester ÜT ist der Tag vor dem letzten WT vor dem Zuordnungsende.)

    Sonderfall: Bei deaktivierter Zuordnungsermächtigung gilt: spätestens am 1. Werktag nach der Deaktivierungsmeldung; endet die Ermächtigung erst später als in einem Monat, spätestens am 5. Werktag des Monats, in dem sie endet. GPKE Teil 2, S. 57 (Zitat: der 5. WT des Monats, in dem die Zuordnungsermächtigung endet.)

  2. 2

    Antwort auf Ankündigung der Beendigung der Zuordnung des LF zur Marktlokation bzw. Tranche

    Lieferant (LF) → Netzbetreiber (NB) · ↩ Antwort in der Frist

    Der Lieferant stimmt zu oder lehnt mit Grund ab. Bei Zustimmung beendet der Netzbetreiber die Zuordnung zum Zuordnungsende.

    Frist
    Unverzüglich, jedoch spätester ÜZ ist 05:00 Uhr des 1. WT nach dem ÜT von Nr. 1. GPKE Teil 2, S. 58 (Zitat: Unverzüglich, jedoch spätester ÜZ ist 05:00 Uhr des 1. WT nach dem ÜT von Nr. 1.)
  3. 3

    Beendigung der Zuordnung des LF zur Marktlokation bzw. Tranche aufgrund fehlender Antwort

    Netzbetreiber (NB) → Lieferant (LF) · ⧗ Keine Antwort in der Frist

    Antwortet der Lieferant nicht rechtzeitig, beendet der Netzbetreiber die Zuordnung trotzdem und wiederholt die Angaben aus Schritt 1.

    Frist
    Unverzüglich, jedoch frühester ÜZ ist 05:00 Uhr und spätester 06:00 Uhr des 1. WT nach dem ÜT von Nr. 1. GPKE Teil 2, S. 58 (Zitat: Unverzüglich, jedoch frühester ÜZ ist 05:00 Uhr und spätester 06:00 Uhr des 1. WT nach dem ÜT von Nr. 1.)
  4. 8

    Aufhebung der Zuordnung des LFZ zur Marklokation bzw. Tranche

    Netzbetreiber (NB) → künftig zugeordneter Lieferant (LFZ)

    Bei Stilllegung hebt der Netzbetreiber auch die künftige Zuordnung eines anderen Lieferanten auf.

    Frist
    Unverzüglich nach dem ÜZ von Nr. 2, sofern es sich um eine Zustimmung handelt, bzw. nach dem ÜZ von Nr. 3, jedoch spätester ÜZ ist 07:00 Uhr des 1. WT nach dem ÜT von Nr. 1. GPKE Teil 2, S. 59 (Zitat: jedoch spätester ÜZ ist 07:00 Uhr des 1. WT nach dem ÜT von Nr. 1.)
  5. 11

    Beendigung der Zuordnung des MSB zur Marklokation bzw. Messlokation

    Netzbetreiber (NB) → Messstellenbetreiber (MSB)

    Bei Stilllegung beendet der Netzbetreiber auch die Zuordnung des Messstellenbetreibers und nennt Grund und Zuordnungsende.

    Frist
    Unverzüglich nach dem ÜZ von Nr. 2, sofern es sich um eine Zustimmung handelt, bzw. nach dem ÜZ von Nr. 3, jedoch spätester ÜZ ist 07:00 Uhr des 1. WT nach dem ÜT von Nr. 1. GPKE Teil 2, S. 59 (Zitat: Der NB beendet die Zuordnung des MSB zu der Marktlokation bzw. Messlokation unverzüglich zum Zuordnungsende.)
  6. 13

    Aufhebung der Zuordnung des MSBZ zur Marktlokation bzw. Messlokation

    Netzbetreiber (NB) → künftig zugeordneter Messstellenbetreiber (MSBZ)

    Bei Stilllegung hebt der Netzbetreiber die künftige Zuordnung eines anderen Messstellenbetreibers auf.

    Frist
    Unverzüglich nach dem ÜZ von Nr. 2, sofern es sich um eine Zustimmung handelt, bzw. nach dem ÜZ von Nr. 3, jedoch spätester ÜZ ist 07:00 Uhr des 1. WT nach dem ÜT von Nr. 1. GPKE Teil 2, S. 60 (Zitat: Der NB hebt die Zuordnung des MSBZ zu der Marktlokation bzw. Messlokation unverzüglich auf.)

Folgeprozesse (ref)

Rahmen des Use-Case

Auslöser

Vorbedingung

Danach im Erfolgsfall

Danach im Fehlerfall

Typische Missverständnisse

Weiterlesen

Quellen und Stand

Stand der Prüfung: 25. September 2026. Jedes Zitat dieser Seite wird von npm run check:ablaeufe-sources im Originaldokument auf der angegebenen Seite gesucht. Verbindlich ist allein das veröffentlichte Dokument. Die Prüfidentifikatoren stammen aus der Fassung, die ab dem 01.10.2026 gilt; bei einer neuen Mitteilung der Bundesnetzagentur Seiten und Prüfis erneut prüfen.