GPKE · Use-Case 2.3.2 · Zuordnung zum E/G
Beginn der Ersatz-/Grundversorgung (Zuordnung zum E/G)
Jede verbrauchende Marktlokation muss zu jedem Zeitpunkt einem Bilanzkreis zugeordnet sein. Fehlt ein Lieferant, kündigt der Netzbetreiber dem Ersatz- oder Grundversorger die Zuordnung an. Der Versorger kann bis 15:00 Uhr zustimmen oder ablehnen. Antwortet er nicht, ordnet der Netzbetreiber ihn trotzdem zu.
- Rollen
- NB · E/G
- Nachrichten
- 3
- Prüfis
- 55013 55014 55015
Weiter in den Werkzeugen
- NBNetzbetreiber
- E/GErsatz- und Grundversorger
AuslöserDer Marktlokation ist kein Lieferant zugeordnet.
NB → E/G
1Ankündigung der Zuordnung des E/G
UTILMD 55013 Anmeldung / Zuordnung EOGbis 13:00 Uhr am letzten WT vor Beginn
alt genau einer dieser Wege
Antwort in der Frist
E/G → NB
2Antwort auf Ankündigung der Zuordnung des E/G
UTILMD 55014 Bestätigung EOG AnmeldungUTILMD 55015 Ablehnung EOG Anmeldungbis 15:00 Uhr am Tag der Ankündigung
Keine Antwort in der Frist
NB → E/G
3Zuordnung des E/G zur Marktlokation aufgrund fehlender Antwort
UTILMD 55013 Anmeldung / Zuordnung EOGzwischen 15:00 und 16:00 Uhr
ref danach verweist der Ablauf auf diese Use-Cases
- 4Übermittlung der BerechnungsformelNB · E/G · GPKE Teil 4
- 5Abrechnungsdaten NetznutzungsabrechnungNB · E/G · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.1
- 6Abrechnungsdaten BilanzkreisabrechnungNB · E/G · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.2
- 7Stammdatenänderung vom NB (verantwortlich) ausgehendNB · E/G · GPKE Teil 4
- 8Einrichtung der KonfigurationenNB · E/G · GPKE Teil 3
ZielDer Ersatz- oder Grundversorger ist der Marktlokation zugeordnet.
Pfeil zeigt vom Absender zum Empfänger. UTILMD 55… öffnet den Prüfidentifikator in derAHB-Werkbank. Frist ist die Höchstfrist für den Eingang beim Empfänger. So liest du die Grafik
Fristen
13:00
Im Beispiel: Fr., 16.10., 13:00 Uhr
Spätester Eingang der Ankündigung beim Versorger, am letzten Werktag vor dem Beginn.
Eingang · Schritt 1
15:00
Im Beispiel: Fr., 16.10., 15:00 Uhr
Spätester Eingang der Antwort beim Netzbetreiber.
Frist · Schritt 2
16:00
Im Beispiel: Fr., 16.10., 16:00 Uhr
Ohne Antwort: Zuordnung durch den Netzbetreiber, frühestens 15:00, spätestens 16:00 Uhr.
Frist · Schritt 3
Zuordnungsbeginn
Im Beispiel: Sa., 17.10., 00:00 Uhr
Der Versorger beliefert die Marktlokation ab 00:00 Uhr.
Stichtag
Vereinfachtes Beispiel ohne Feiertage: Der Versorger soll ab Samstag, 17.10.2026, 00:00 Uhr zugeordnet sein. Letzter Werktag davor ist Freitag, 16.10. Die Ankündigung muss bis 13:00 Uhr eingehen, die Antwort bis 15:00 Uhr. Fehlt sie, ordnet der Netzbetreiber zwischen 15:00 und 16:00 Uhr zu.
Schritte im Detail
Aktion und Frist im Wortlaut der Festlegung. Jede Belegzeile öffnet das Dokument auf der genannten Seite.
1 Ankündigung der Zuordnung des E/G zur Marktlokation
Netzbetreiber (NB) → Ersatz- und Grundversorger (E/G)
Der Netzbetreiber nennt Grund, Zuordnungsbeginn, Adresse, MaLo-ID, Messlokationen und ob ein Haushaltskunde versorgt wird.
- Nachricht
- Frist
Frühester ÜZ ist 00:00 Uhr und spätester 13:00 Uhr des letzten WT vor dem Zuordnungsbeginn des E/G.
GPKE Teil 2, S. 33 (Zitat: Frühester ÜZ ist 00:00 Uhr und spätester 13:00 Uhr des letzten WT vor dem Zuordnungsbeginn des E/G.)Sonderfall: Liegt der Zuordnungsbeginn nicht in der Zukunft (Frist II), kündigt der Netzbetreiber unverzüglich an; die Antwortfristen verschieben sich auf den 1. Werktag danach. GPKE Teil 2, S. 34 (Zitat: Zukunft liegt, gilt: Unverzüglich.)
2 Antwort auf Ankündigung der Zuordnung des E/G zur Marktlokation
Ersatz- und Grundversorger (E/G) → Netzbetreiber (NB) · ↩ Antwort in der Frist
Der Versorger stimmt zu und nennt Bilanzkreis sowie Ersatz- oder Grundversorgung, oder er lehnt mit Grund ab. Bei Zustimmung ordnet der Netzbetreiber ihn zu.
- Nachricht
- UTILMD 55014 Bestätigung EOG Anmeldung · geprüft nach E_0615 Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0, S. 32 (Zitat: Bestätigung EOG Anmeldung) · UTILMD AHB Strom 2.2, S. 139 (Zitat: Prüfidentifikator)
- UTILMD 55015 Ablehnung EOG Anmeldung · geprüft nach E_0615 Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0, S. 32 (Zitat: Ablehung EOG Anmeldung) · UTILMD AHB Strom 2.2, S. 139 (Zitat: Prüfidentifikator)
- Frist
Unverzüglich, jedoch spätester ÜZ ist 15:00 Uhr am ÜT von Nr. 1.
GPKE Teil 2, S. 34 (Zitat: Unverzüglich, jedoch spätester ÜZ ist 15:00 Uhr am ÜT von Nr. 1.)
3 Zuordnung des E/G zur Marktlokation aufgrund fehlender Antwort
Netzbetreiber (NB) → Ersatz- und Grundversorger (E/G) · ⧗ Keine Antwort in der Frist
Antwortet der Versorger nicht rechtzeitig, ordnet der Netzbetreiber ihn trotzdem zum Zuordnungsbeginn zu.
- Nachricht
- Frist
Unverzüglich, jedoch frühester ÜZ ist 15:00 Uhr und spätester 16:00 Uhr am ÜT von Nr. 1.
GPKE Teil 2, S. 34 (Zitat: Unverzüglich, jedoch frühester ÜZ ist 15:00 Uhr und spätester 16:00 Uhr am ÜT von Nr. 1.)
Folgeprozesse (ref)
- 4
Übermittlung der Berechnungsformel · GPKE Teil 4
Der Versorger erhält die Berechnungsformel der Marktlokation. GPKE Teil 2, S. 35 (Zitat: Der NB übermittelt dem E/G die Berechnungsformel der Marktlokation.)
- 5
Abrechnungsdaten Netznutzungsabrechnung · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.1
Der Versorger erhält die Abrechnungsdaten der Netznutzung zum Zuordnungsbeginn. GPKE Teil 2, S. 35 (Zitat: Der NB übermittelt dem E/G die Abrechnungsdaten zur Netznutzungsabrechnung)
- 6
Abrechnungsdaten Bilanzkreisabrechnung · GPKE Teil 2, Kapitel 3.1.2
Der Versorger erhält die Abrechnungsdaten der Bilanzierung, darunter seinen Bilanzkreis. GPKE Teil 2, S. 35 (Zitat: Der NB übermittelt dem E/G und ggf. dem ÜNB die Abrechnungsdaten zur Bilanzkreisabrechnung)
- 7
Stammdatenänderung vom NB (verantwortlich) ausgehend · GPKE Teil 4
Der Versorger erhält die Stammdaten der Marktlokation zum Zuordnungsbeginn. GPKE Teil 2, S. 35 (Zitat: Der NB übermittelt dem E/G die relevanten Stammdaten mit Gültigkeit zum Zuordnungsbeginn.)
- 8
Einrichtung der Konfigurationen · GPKE Teil 3
Der Netzbetreiber richtet die Konfigurationen für den Versorger ein. GPKE Teil 2, S. 35 (Zitat: ref Einrichtung der Konfigurationen aufgrund einer Zuordnung eines LF zu einer Marktlokation bzw. Tranche)
Rahmen des Use-Case
Auslöser
- Der Marktlokation ist kein Lieferant zugeordnet. GPKE Teil 2, S. 31 (Zitat: Der Marktlokation ist kein LF zugeordnet.)
- Typischer Grund: Der Lieferant hat wegen Kündigung abgemeldet, und kein neuer folgt. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Abmeldung der Zuordnung des LF zur Marklokation wegen Kündigung des Energieliefervertrages; ohne Folgebelieferung)
- Weitere Gründe sind etwa die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags oder eine Neuanlage. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags)
Vorbedingung
- Es handelt sich um eine verbrauchende Marktlokation. GPKE Teil 2, S. 31 (Zitat: Es handelt sich um eine verbrauchende Marktlokation.)
- Für die Marktlokation besteht eine gesetzliche Ersatz- oder Grundversorgungspflicht. GPKE Teil 2, S. 31 (Zitat: Ersatzversorgungspflicht)
Danach im Erfolgsfall
- Der Netzbetreiber schickt dem Versorger die Berechnungsformel. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Der NB versendet die Berechnungsformel an den E/G.)
- Der Netzbetreiber versendet Abrechnungsdaten für Netznutzung und Bilanzkreis. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Der NB führt die Use-Cases „Abrechnungsdaten Netznutzungsabrechnung“ und „Abrechnungsdaten Bilanzkreisabrechnung“ aus.)
Danach im Fehlerfall
- Kann der Versorger nicht zugeordnet werden, ist die Marktlokation vom Netz zu trennen. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Ist die Zuordnung nicht möglich ist die Marktlokation vom Netz zu trennen.)
Fehlerfälle laut Festlegung
- Es handelt sich um eine erzeugende Marktlokation oder eine Tranche. Dort gilt ein eigener Use-Case. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Es handelt sich um eine erzeugende Marktlokation bzw. eine Tranche.)
Typische Missverständnisse
- Die Zuordnung zum Versorger geht auch untermonatlich und sogar rückwirkend, einschließlich Netznutzung und Bilanzierung. GPKE Teil 2, S. 31 (Zitat: kann dabei untermonatlich und sowohl in die Zukunft als auch in die Vergangenheit)
- Aus der Ersatzversorgung wird nach drei Monaten automatisch Grundversorgung. Dafür schickt niemand eine neue Nachricht. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Der Wechsel von der Ersatzversorgung in die Grundversorgung findet nach drei Monaten automatisch statt)
- Der Versorger kann die Zuordnung nicht durch Schweigen verhindern. Ohne Antwort ordnet der Netzbetreiber ihn zu. GPKE Teil 2, S. 34 (Zitat: Antwortet der E/G in Prozessschritt 2 nicht fristgerecht)
- Beenden kann der Versorger die Ersatz- oder Grundversorgung über das Lieferende von LF an NB. GPKE Teil 2, S. 32 (Zitat: Der E/G kann mit Hilfe des Use-Cases „Lieferende von LF an NB“ das Grundversorgungsverhältnis bzw. Ersatzversorgungsverhältnis beenden.)
Weiterlesen
- Grundversorgung und ErsatzversorgungWie Grundversorgung und Ersatzversorgung entstehen, worin sie sich in Dauer, Preisbildung und Ende unterscheiden und wer wem was meldet, wenn kein Liefervertrag besteht.
- Einzug und Auszug im StrommarktWie ein Wohnungswechsel im Strommarkt verarbeitet wird und warum Kundenanlass, Vertrag, Marktprozess und der LFW24 nicht dasselbe sind.
- Lieferbeginn und LieferendeWie der Beginn und das Ende einer Lieferanten-Zuordnung an der Marktlokation ablaufen, welche Zeitpunkte sich unterscheiden lassen und was das für die Systeme bedeutet.
Quellen und Stand
- Bundesnetzagentur – Anlage 1b zu BK6-22-024, GPKE Teil 2: Fokus ZuordnungsprozesseBK6-22-024, neu verfügt, anzuwenden ab 06.06.2025. Benutzte Seiten: 31, 32, 33, 34, 35
- BDEW/EDI@Energy – Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren 4.0 (Mitteilung Nr. 56 der BNetzA)Version 4.0 vom 01.04.2026, anzuwenden ab 01.10.2026. Benutzte Seiten: 32
- BDEW/EDI@Energy – UTILMD Anwendungshandbuch Strom 2.2 (Mitteilung Nr. 56 der BNetzA)Version 2.2 vom 01.04.2026, anzuwenden ab 01.10.2026. Benutzte Seiten: 139
Stand der Prüfung: 25. September 2026. Jedes Zitat dieser Seite wird von npm run check:ablaeufe-sources im Originaldokument auf der angegebenen Seite gesucht. Verbindlich ist allein das veröffentlichte Dokument. Die Prüfidentifikatoren stammen aus der Fassung, die ab dem 01.10.2026 gilt; bei einer neuen Mitteilung der Bundesnetzagentur Seiten und Prüfis erneut prüfen.