Messkonzepte

Messwesen & Smart Metering

Submetering im Messwesen

Was Unterzählung innerhalb einer Kundenanlage leistet, wem diese Zähler gehören und wann ihre Werte über eine Zusatzleistung abrechnungsrelevant im Energiemarkt werden.

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Kurzantwort

Submetering ist die Unterzählung innerhalb einer Kundenanlage. Ein Eigentümer oder Verwalter lässt einzelne Wohnungen, Gewerbeeinheiten oder Verbrauchsgruppen messen. Typische Anwendungen sind die Heizkosten- und die Nebenkostenabrechnung. Diese Zähler gehören der Liegenschaft, nicht dem Messstellenbetreiber.

Der Messstellenbetrieb endet am Netzanschlusspunkt. Was dahinter gemessen wird, fällt nicht unter die Standardleistung nach § 34 Absatz 1 MsbG. Im Energiemarkt sind diese Werte deshalb zunächst nicht abrechnungsrelevant.

Abrechnungsrelevant werden sie erst über eine Zusatzleistung nach § 34 Absatz 2 Satz 2 MsbG. Dort findet sich die Übermittlung abrechnungsrelevanter Messdaten über das Smart-Meter-Gateway aus dem Submetering-System der Liegenschaft. Für die Liegenschaftsabrechnung selbst sind die Zähler unabhängig davon nutzbar.

Warum es zwei Messwelten gibt

Der Energiemarkt braucht wenige, eindeutig definierte Messpunkte. Ein Lieferant muss wissen, welche Menge an welcher Marktlokation geflossen ist. Der Netzbetreiber braucht sie für Bilanzierung und Netzentgelte. Sonst nichts.

Die verbrauchsabhängige Abrechnung innerhalb eines Gebäudes hat andere Anforderungen. Vermieter müssen Heiz- und Warmwasserkosten verteilen, Verwaltungen Betriebskosten nach Nutzergruppen aufteilen. Dafür genügen Mengen je Einheit, ohne Lieferantenwechsel und ohne Bilanzkreis.

Beide Welten messen Energie. Sie beantworten aber verschiedene Fragen. Wer sie vermischt, baut Messkonzepte, die formal korrekt sind und trotzdem niemandem nützen.

Die Grenze zwischen Kundenanlage und Netzanschluss

Eine Kundenanlage ist die Gesamtheit der elektrischen Anlagen hinter dem Netzanschlusspunkt. Sie dient der Versorgung von Letztverbrauchern innerhalb eines abgegrenzten Gebiets. Die Begriffsbestimmung steht in EnWG § 3, Begriffsbestimmungen Nummer 65 und 66. Auf die Energie für den eigenen Verbrauch in dieser Anlage ist das EnWG nur eingeschränkt anwendbar.

Die Messstelle sitzt am Zählpunkt eines Anschlussnutzers. Sie ist die Gesamtheit aller Mess-, Steuerungs- und Kommunikationseinrichtungen an diesem Zählpunkt, wie MsbG § 2, Begriffsbestimmungen Nummer 11 festhält. Der Messstellenbetreiber baut diese Einrichtungen ein und hält sie in Betrieb. Dafür hat er nach MsbG § 3 Absatz 3 einen Anspruch auf den Einbau seiner eigenen Geräte.

Damit ist die Zuständigkeit räumlich bestimmt. Vor dem Netzanschlusspunkt gilt das MsbG mit seinen Standardleistungen. Hinter dem Netzanschlusspunkt beginnt die Welt der Liegenschaft.

Grenze zwischen Netzanschluss und KundenanlageLinks das öffentliche Netz, in der Mitte der Netzanschlusspunkt mit Messstelle und Smart-Meter-Gateway, rechts die Kundenanlage mit Unterzählern für Submetering. Die gestrichelte Linie trennt Messstellenbetrieb nach dem Messstellenbetriebsgesetz vom Submetering durch Eigentümer oder Messdienstleister.Öffentliches NetzBilanzierung, Netzentgelte,LieferantenabrechnungMarktlokationLiefervertragNetzanschlusspunktMessstelle am ZählpunktIntelligentes MesssystemMesseinrichtung + GatewaySmart-Meter-GatewayMessstellenbetriebInvestiv beim MessstellenbetreiberStandardleistung nach § 34 Abs. 1MsbGGrenzeZusatzleistung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 MsbGKundenanlageEnWG § 3 Nr. 65/66Unterzähler Wohnung 1Unterzähler Wohnung 2Wärme- und WarmwasserzählerSubmeteringEigentum von Eigentümer oder VerwalterNicht bilanzierungsrelevant
Der Messstellenbetrieb beginnt und endet am Netzanschlusspunkt. Submetering sitzt hinter dieser Grenze in der Kundenanlage. Abrechnungsrelevanz im Energiemarkt entsteht für diese Werte erst über eine beauftragte Zusatzleistung nach § 34 Absatz 2 Satz 2 MsbG, deren Datenweg über das Smart-Meter-Gateway führt.

Zählpunkte innerhalb der Kundenanlage

Der Gesetzestext kennt für diese inneren Punkte den Begriff des Unterzählpunkts. Er taucht in MsbG § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 auf. Dort geht es um die vorzeitige Ausstattung nicht bilanzierungsrelevanter Unterzählpunkte innerhalb von Kundenanlagen im Sinne des EnWG.

Diese Formulierung ist der Kern der Abgrenzung. Ein Unterzählpunkt innerhalb einer Kundenanlage ist nicht bilanzierungsrelevant. Er erscheint in keiner Bilanzkreisabrechnung und in keiner Lieferantenabrechnung.

Betreiber und Eigentümer der Unterzähler sind deshalb andere als beim Messstellenbetrieb. Es sind Eigentümer, Verwalter oder beauftragte Dienstleister. Für Strom funktioniert das ohne MsbG-Rollen. Für Wärme und Warmwasser gelten eigene Regeln.

Wer betreibt Submetering und wozu

Submetering ist eine Dienstleistung der Wohnungswirtschaft. Der Messdienstleister montiert Verteiler für Heizkörper, Warmwasserzähler, Kaltwasserzähler und Stromunterzähler für Allgemeinstrom, Waschküche oder Ladeinfrastruktur.

Die Werte fließen in die jährliche Betriebskostenabrechnung. Sie bestimmen, welchen Anteil eine Mietpartei trägt. Meist gilt ein Verbrauchsanteil mit festem Grundkostenanteil.

Für Strom innerhalb der Liegenschaft gilt diese Trennung genauso. Ein Unterzähler in der Waschküche erfasst eine Menge. Er erzeugt keine Marktlokation, keinen Liefervertrag und keine Bilanzierungspflicht.

Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten regelt den Wärme- und Warmwasserteil. Ihre Paragraphen und die erfassten Anwendungsfälle stehen im Inhaltsverzeichnis der HeizkostenV bei Gesetze im Internet.

Wann diese Werte abrechnungsrelevant werden

Die Antwort steht in § 34 Absatz 2 MsbG. Absatz 1 listet die Standardleistungen des Messstellenbetriebs. Absatz 2 beschreibt Zusatzleistungen, die der Messstellenbetreiber diskriminierungsfrei anbieten muss.

Eine dieser Positionen betrifft das Submetering unmittelbar. Nach MsbG § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 gehört dazu die Übermittlung abrechnungsrelevanter Messdaten über das Smart-Meter-Gateway aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenabrechnungsverordnung. Damit wird die Liegenschaftsmessung an die Marktkommunikation angebunden.

Der Weg führt über das Smart-Meter-Gateway. Diese Kommunikationseinheit des intelligenten Messsystems wird über den Smart-Meter-Gateway-Administrator betrieben. Die Liegenschaftsdaten nehmen diesen Weg. Einen eigenen Kanal aus der Kundenanlage heraus gibt es dafür nicht.

Erst mit dieser Zusatzleistung entsteht ein Datenpfad, der in Marktprozesse eingebunden ist. Der Messstellenbetreiber als Anspruchsgegner dieser Leistung tritt hier erstmals für die inneren Punkte in Erscheinung.

Zwei weitere Positionen desselben Katalogs betreffen die Kundenanlage mittelbar: die vorzeitige Ausstattung von Unterzählpunkten mit einem intelligenten Messsystem und die Bereitstellung des Gateways für Auftragsdienstleistungen. Ich nenne hier bewusst keine Nummern. Der Katalog in § 34 Absatz 2 Satz 2 MsbG umfasst zehn Nummern und wird geändert. Prüfe die Nummer am Text, bevor du sie in einem Vertrag oder einer Prozessbeschreibung zitierst.

Konkretes Beispiel: Wohnanlage mit 24 Einheiten

Eine Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten hat einen Netzanschlusspunkt. Dort sitzt die Messstelle mit intelligentem Messsystem. Betreiber ist der grundzuständige Messstellenbetreiber, der die Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 MsbG erbringt.

Jede Wohnung hat einen Stromunterzähler und einen Warmwasserzähler. Diese Geräte gehören der Eigentümergemeinschaft. Ein Messdienstleister bewirtschaftet sie. Der Betreiber nutzt die Werte für die Betriebskostenabrechnung.

Ein Mieter verlangt zusätzlich die monatliche Anzeige seines Verbrauchs in einer App, gespeist aus dem Submetering-System über das Smart-Meter-Gateway. Dafür beauftragt die Verwaltung die passende Zusatzleistung beim Messstellenbetreiber. Nun entsteht eine Datenlieferung, die als abrechnungsrelevant gilt.

Das Beispiel ist vereinfacht. Maßgeblich sind die beauftragte Leistung und die Frage, wer mit den Werten welche Rechnung stellt. Die App allein begründet nichts.

Folgen und Fehlerfälle

Der häufigste Fehler ist die Annahme, jeder Zähler führe zu einer Marktlokation. Das ist nicht der Fall. Ein Unterzähler innerhalb der Kundenanlage erzeugt keine Marktlokation und keine Bilanzierungspflicht.

Der zweite Fehler betrifft die Zuständigkeit. Wer einen Unterzähler defekt meldet, ruft oft den Messstellenbetreiber. Zuständig ist der Eigentümer des Geräts oder sein Dienstleister.

Der dritte Fehler ist eichrechtlicher Natur. Wer Submeteringwerte für eine Abrechnung gegenüber Dritten verwendet, braucht eine geeignete Messung. Die Mess- und Eichverordnung regelt Anforderungen an solche Messgeräte. Ihre Abschnitte stehen im Inhaltsverzeichnis der MessEV bei Gesetze im Internet.

Der vierte Fehler betrifft die Gleichsetzung von Datenweg und Abrechnung. Eine technisch mögliche Übermittlung über das Smart-Meter-Gateway begründet noch keinen Anspruch. Er entsteht aus der beauftragten Zusatzleistung.

Typische Missverständnisse

Submetering ist verdeckter Messstellenbetrieb. Nein. Der Messstellenbetrieb ist in § 3 MsbG an die Messstelle am Zählpunkt gebunden. Unterzähler hinter dem Netzanschlusspunkt erfüllen diese Definition nicht.

Submeteringwerte sind immer abrechnungsrelevant. Für die Liegenschaftsabrechnung trifft das zu. Im Energiemarkt braucht es dafür eine Zusatzleistung nach § 34 Absatz 2 Satz 2 MsbG. Alles andere ist ein Missverständnis.

Ein Wärmezähler ist ein Stromzähler unter anderem Namen. Die beiden folgen unterschiedlichen Regelkreisen. Für Wärme und Warmwasser gilt die Heizkostenabrechnung. Für Strom gilt das Messstellenbetriebsgesetz.

Mit dem Smart Meter wird Submetering überflüssig. Das Smart Meter sitzt am Netzanschlusspunkt. Es sieht die Summe aller inneren Verbräuche, aber nicht deren Verteilung.

Quellen und Pflegehinweis

Der Artikel stützt sich auf das Messstellenbetriebsgesetz in der Fassung bei Gesetze im Internet, Stand 9. September 2026. Die tragenden Stellen sind § 34 MsbG zu Standard- und Zusatzleistungen, § 3 MsbG zum Messstellenbetrieb und § 2 MsbG zu den Begriffsbestimmungen.

Den Rahmen für die Kundenanlage setzt EnWG § 3 Nummer 65 und 66. Für die verbrauchsabhängige Abrechnung von Wärme und Warmwasser gilt die HeizkostenV, für eichrechtliche Anforderungen an die Geräte die MessEV.

Bei der Pflege zuerst den Katalog in § 34 Absatz 2 Satz 2 MsbG prüfen. Nummern ändern sich, Absatz und Satz bleiben stabil. Danach die Rechtsverordnungen prüfen, weil beide wiederholt novelliert wurden. Für die Bundesnetzagentur als Aufsicht lohnt der Blick in die aktuellen Mitteilungen zu den Datenformaten, bevor Prozessbeschreibungen angepasst werden.

Primärquellen zum Nachlesen