Auf dieser Seite 10 Abschnitte
Kurzantwort
Beim Energiesharing nach § 42c EnWG teilen mehrere Letztverbraucher den Strom aus einer Anlage, die an einer anderen Stelle steht und über das öffentliche Verteilnetz liefert. Der Anlagenbetreiber beliefert die Teilnehmenden dabei selbst als Lieferant, und zwar mit dem Anteil an der zeitgleichen Einspeisung, den der vereinbarte Aufteilungsschlüssel zuweist. Gemessen wird deshalb an beiden Enden viertelstündig: der Bezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle und die Erzeugung oder Speicherung der Anlage. Die abgerechnete Sharing-Menge ist ein Rechenergebnis aus diesen Messwerten, dem Schlüssel und dem Zeitintervall. Die Messwerte selbst bereitet der Messstellenbetreiber auf und übermittelt sie an Lieferant und Netzbetreiber.
Einordnung und Abgrenzung
Energiesharing liegt zwischen zwei Modellen, die der Artikel Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung im Messkonzept ausführlich behandelt. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG nutzt Strom aus einer Gebäudestromanlage im selben Gebäude oder in dessen Nebenanlage und ohne Durchleitung durch ein Netz. Energiesharing verlangt dagegen ausdrücklich die Belieferung über das öffentliche Verteilnetz, sodass Erzeugung und Verbrauch räumlich auseinanderliegen dürfen. Der Mieterstromvertrag nach § 42a EnWG muss die umfassende Versorgung der belieferten Letztverbraucher vorsehen, auch in Zeiten ohne lokale Erzeugung; für das Energiesharing schließt § 42c Absatz 6 eine solche Versorgungspflicht ausdrücklich aus.
Fachlich gehört das Thema damit in das Messwesen. Die energiewirtschaftliche Lieferung ist neu, die Bausteine darunter sind bekannt: eine belastbare Messung, eine aufbereitete Zeitreihe, eine Bilanzkreiszuordnung und eine Rechnung. Wer diese Ebenen trennt, plant ein Vorhaben ohne Rollenverwechslung. Wer sie vermischt, hält eine Zählerstandsreihe für eine Lieferung oder eine Lieferung für eine Messung.
§ 42c EnWG: Rechtsstand und Voraussetzungen
§ 42c EnWG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2025 eingefügt worden. Das Gesetz wurde am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 347) und trat nach seinem Artikel 29 am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 23. Dezember 2025. Die Vorschrift ist damit jung, und die praktische Umsetzung beginnt gerade erst.
Absatz 1 nennt die Voraussetzungen der gemeinsamen Nutzung:
- Betreiber und Anlage: Betrieben wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder ein Speicher, in dem ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammender Strom zwischengespeichert wird. Betreiber ist eine natürliche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Der Betrieb darf weder überwiegend gewerblich noch überwiegend selbständig beruflich sein.
- Belieferung: Die Lieferung erfolgt durch diesen Betreiber unter Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes und auf Grundlage eines Liefervertrages mit jedem Abnehmer.
- Zweiter Vertrag: Zusätzlich braucht jeder Abnehmer einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Er regelt den Umfang der Nutzung, einen Aufteilungsschlüssel und die Angabe, ob und in welcher Höhe in Cent pro Kilowattstunde eine Gegenleistung zu zahlen ist (Absatz 3).
- Gebiet: Anlage und alle belieferten Verbrauchsstellen liegen in dem Gebiet, in dem die gemeinsame Nutzung ermöglicht werden muss.
- Messung: Der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach dem Messstellenbetriebsgesetz oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst (Nummer 6). Für die Erzeugung oder Speicherung der Anlage gilt dasselbe (Nummer 7).
- Abnehmerkreis: Unternehmen können nur teilnehmen, wenn sie Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG sind (Absatz 2).
Zwei weitere Regelungen prägen die Praxis. Absatz 6 verpflichtet den Betreiber zu einer Information in Textform vor Vertragsschluss, und er schützt die freie Wahl des Lieferanten für den ergänzenden Strombezug. Absatz 4 setzt den Verteilnetzbetreibern Fristen. Ab dem 1. Juni 2026 muss die gemeinsame Nutzung innerhalb des Bilanzierungsgebiets möglich sein, ab dem 1. Juni 2028 zusätzlich im Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers derselben Regelzone.
Für kleine Anlagen nimmt Absatz 7 die Lieferung aus mehreren Pflichten heraus. Übersteigt die installierte Leistung der von einem Haushaltskunden betriebenen Anlage 30 Kilowatt nicht, und im Fall eines Mehrparteienhauses 100 Kilowatt nicht, sind §§ 5 und 40 bis 42 EnWG nicht anzuwenden. Damit entfallen für diese Lieferung unter anderem die Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden sowie die Vorgaben zu Rechnungsinhalt, Verbrauchsermittlung, Rechnungs- und Informationszeiträumen, Fälligkeit, Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern und Stromkennzeichnung.
Das Messkonzept: 15 Minuten an beiden Enden
Eine Zählerstandsgangmessung ist nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit. Als Alternative lässt § 42c Absatz 1 eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung zu. Beides liefert Zeitreihen mit Viertelstundenrastern. Jahres- oder Monatswerte tragen das Modell nicht, weil die Zuordnung zeitgleich erfolgen muss. Die Bundesnetzagentur formuliert das ebenso: Die Abwicklung erfolgt auf der Basis viertelstündlicher Messwerte, und die Lieferungen laufen nach dem tatsächlichen Bezug ohne Standardlastprofil. In der Praxis ist dafür in der Regel ein intelligentes Messsystem erforderlich.
Die Anlage steht an einer anderen Stelle als die Verbrauchsstelle. Was ein Abnehmer nutzen darf, ist sein Anteil an der zeitgleichen Einspeisung.
§ 42c Absatz 1 verlangt an jeder belieferten Verbrauchsstelle und für die Anlage eine Zählerstandsgangmessung nach dem Messstellenbetriebsgesetz oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung.
Nach § 60 des Messstellenbetriebsgesetzes gehen die Last- und Zählerstandsgänge standardmäßig an Lieferant und Netzbetreiber, täglich für den Vortag. Der Status entscheidet, ob ein Wert abrechnungsrelevant ist.
Der Anlagenbetreiber liefert den zugeordneten Anteil an der zeitgleichen Einspeisung.
Der Abnehmer wählt frei, wer den übrigen Bezug liefert.
Sie fallen auf den gesamten Netzbezug an, den zugeordneten Anteil eingeschlossen.
Der Sharing-Anteil ist kein Messwert. Gemessen werden der Bezug der Verbrauchsstelle und die Einspeisung der Anlage. Die zugeordnete Menge entsteht aus diesen Werten, dem Aufteilungsschlüssel und dem Zeitintervall.
Aus der Auflösung folgt, was ein Messkonzept leisten muss. Es hält fest, an welchen Zählpunkten gemessen wird, welche Register und Messrichtungen belegt sind, wer Messstellenbetreiber ist und mit welcher Konfiguration das intelligente Messsystem arbeitet. Es beschreibt, wie Erzeugung und Speicherung erfasst werden, wie mit ausgefallenen Werten umgegangen wird und für welchen Zeitraum welcher Aufteilungsschlüssel gilt.
Bleibt die zentrale Eigenheit des Modells: An der Verbrauchsstelle wird der gesamte Netzbezug gemessen, der zugeordnete Anteil und der Reststrom zusammen. Einen Zähler nur für die Sharing-Menge gibt es nicht. Die Menge, die der Lieferant in Rechnung stellt, entsteht daher rechnerisch. Genau deshalb verlangt Absatz 3 einen Aufteilungsschlüssel im Vertrag, und genau deshalb reicht eine Jahresabrechnung nach Zählerständen nicht aus.
Welche Werte der Messstellenbetreiber liefert
Der Messstellenbetreiber ist die Stelle, die Werte erhebt, aufbereitet und weitergibt. Wer Messdaten erhalten darf und unter welchen Voraussetzungen, steht im Artikel Datenschutz und Zugriffsrechte im Smart Metering. Nach § 60 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes übermittelt der Messstellenbetreiber die Daten an die nach § 49 berechtigten Stellen. Absatz 3 konkretisiert den Standard: Der Energielieferant erhält die Last- oder Zählerstandsgänge nach Nummer 3 Buchstaben a bis c im Regelfall täglich für den Vortag, in den übrigen Fällen monatlich für den Vormonat oder jährlich. Der Verteilnetzbetreiber erhält sie ebenso und auf Anforderung auch viertelstündlich. Viertelstündliche Auflösung bedeutet also nicht, dass Werte in Echtzeit beim Lieferanten ankommen. Sie beschreiben einen Zeitraum, der im Regelfall einen Tag später ausgewertet wird.
Zur Aufbereitung gehört mehr als das Auslesen. Fehlende oder unplausible Messwerte überbrückt der Messstellenbetreiber mit Plausibilisierung und Ersatzwertbildung. Die Festlegung WiM Strom Teil 2, in der Fassung der Festlegung BK6-24-174 beschreibt, welche Werte zwischen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferant ausgetauscht werden und in welchem Status sie ankommen. Ein wahrer Wert beruht auf ausgelesenen Werten. Ein Ersatzwert tritt an die Stelle eines fehlenden oder unplausiblen Wertes und ist abrechnungsrelevant, ein vorläufiger Wert ist es nicht. Dasselbe Dokument regelt die Übermittlung der Berechnungsformel, mit der der Netzbetreiber dem Lieferanten mitteilt, wie die Werte einer Marktlokation aus den Werten der zugehörigen Messlokationen entstehen.
Transportiert werden diese Werte in den festgelegten Prozessen der elektronischen Marktkommunikation, also in der Kundenbelieferung, in den Wechselprozessen im Messwesen und in der Bilanzkreisabrechnung. Welche Nachricht sie im Einzelnen trägt, steht in den Anwendungshandbüchern und Formaten der Branche, die der BDEW im Forum Datenformate pflegt; die Bundesnetzagentur führt dort ihre Mitteilungen zu den Datenformaten.
Wer abrechnen darf
Abrechnen kann die Sharing-Menge nur, wer dem Abnehmer die Menge als Lieferung schuldet. Nach Absatz 1 Nummer 2 ist das der Anlagenbetreiber, der einen Liefervertrag mit dem Abnehmer schließt. Er darf für die Abwicklung Dienstleister einsetzen: Absatz 5 erlaubt ausdrücklich Dienstleistungen zum Netzzugang, zu Flexibilität, zum Anlagenbetrieb einschließlich Messung und Wartung sowie zum Abschluss der Verträge nach Absatz 3 und zur Abrechnung gegenüber den Abnehmern. Für einen solchen Dritten gelten die Grenzen des Absatzes 1 Nummer 5 und des Absatzes 2 nicht, sodass der Dienstleister auch ein gewerblich tätiges Unternehmen sein darf.
Den ergänzenden Bezug rechnet der Reststromlieferant ab, den der Abnehmer frei wählt. Die Aufteilung eines Zählpunkts auf zwei Lieferbeziehungen folgt dabei dem bestehenden Marktmodell. Die Beschlusskammer 6 hat in ihrer Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026 klargestellt, dass jede Einspeise- und Entnahmestelle einem Bilanzkreis zugeordnet sein muss und dass sich jede Umsetzungsvariante in diese Logik einfügen muss. Ohne Bilanzkreis, Lieferantenrolle und Dienstleister für die Abwicklung entsteht keine belastbare Abrechnung.
Auf den zugeordneten Anteil fallen dieselben Netzentgelte und Umlagen an wie auf den übrigen Bezug. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass für den gesamten Strombezug aus dem Netz die üblichen Zahlungen zu leisten sind, für die Sharing-Lieferung wie für den Reststrom. Preisunterschiede entstehen daher aus der Beschaffung und dem Vertrag, nicht aus einem Netzentgelt-Vorrang des geteilten Stroms. Die Bundesnetzagentur weist außerdem darauf hin, dass der ergänzende Reststrom wegen der erhöhten Bilanzierungsrisiken bei kleinen Mengen teurer sein kann als bei einem gewöhnlichen Liefervertrag.
Vereinfachtes Beispiel: vier Abnehmer, eine Anlage
Eine Haushaltskundin betreibt eine Photovoltaikanlage mit 25 Kilowatt Leistung und teilt den Strom über das Verteilnetz mit drei Nachbarn. Alle vier Verbrauchsstellen liegen im selben Bilanzierungsgebiet und sind mit intelligenten Messsystemen ausgestattet, die viertelstündige Zählerstandsreihen liefern. Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung sieht gleiche Anteile von je 25 Prozent vor. Diese Zahlen dienen als vereinfachtes Beispiel.
Im Intervall von 12:00 bis 12:15 Uhr speist die Anlage 4,0 kWh ein. Die Abnehmer beziehen im selben Intervall aus dem Netz: A 1,2 kWh, B 0,8 kWh, C 1,0 kWh und D 0,6 kWh. Der rechnerische Anteil beträgt für jeden 1,0 kWh. A kann seinen Anteil vollständig nutzen, B und D nicht, weil ihr Bezug unter dem Anteil liegt. Als Sharing-Mengen entstehen 1,0 kWh für A, 0,8 kWh für B, 1,0 kWh für C und 0,6 kWh für D, zusammen 3,4 kWh. Die verbleibenden 0,6 kWh der Einspeisung liegen über den zeitgleichen Netzbezügen der Abnehmer und werden vom Betreiber anderweitig vermarktet. A erhält für die restlichen 0,2 kWh seines Bezugs eine Reststromlieferung; bei B, C und D deckt der Anteil den Bezug in diesem Intervall vollständig.
Am Abend dreht sich das Bild. Um 20:00 Uhr erzeugt die Anlage nichts. Der gesamte Bezug der vier Haushalte ist dann Reststrom, die Sharing-Menge bleibt null. Der Sharing-Lieferant garantiert keine Menge und keine Verfügbarkeit. Genau das schließt § 42c Absatz 6 aus. Für die Abrechnung müssen beide Intervalle getrennt erkennbar bleiben, weil sich Sharing-Menge, Reststrom und Bilanzierung je Viertelstunde unterscheiden.
Folgen und Fehlerfälle
Fehlt an einer belieferten Verbrauchsstelle die viertelstündige Messung, ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 6 nicht erfüllt. Die Lieferung lässt sich dann nicht zeitgleich zuordnen. Der Fehler zeigt sich erst beim Abgleich der Werte, oft erst, wenn die Rechnung schon geschrieben ist. Ein moderner Zähler ohne viertelstündige Datenbereitstellung genügt dafür nicht.
Setzt der Messstellenbetreiber Ersatzwerte ein, muss die Abrechnung den Status des Wertes kennen. Vorläufige Werte sind nicht abrechnungsrelevant. Eine Sharing-Menge, die auf vorläufigen Werten beruht, trägt keine belastbare Rechnung und muss nach der Korrektur neu berechnet werden.
Ein falsch gepflegter Gültigkeitszeitraum des Aufteilungsschlüssels verschiebt Mengen in die falsche Periode. Dasselbe gilt für Teilnahmebeginn und Teilnahmeende eines Abnehmers, für einen Zählerwechsel oder für den Wechsel des Messstellenbetreibers. Jede dieser Änderungen braucht ein Wirksamkeitsdatum und eine Referenz auf die betroffenen Zählpunkte.
Weitere typische Fehler liegen in den Voraussetzungen selbst. Eine Anlage, die nicht im selben Gebiet wie eine Verbrauchsstelle liegt, erfüllt Absatz 1 Nummer 4 nicht. Ein Speicher, der auch Strom aus dem Netz aufnimmt, speichert nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammenden Strom zwischen, weshalb § 42c Absatz 1 Satz 2 EnWG für ihn zusätzlich die Voraussetzungen des § 19 Absatz 3b des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes verlangt. Diese Vorschrift sieht für einen Speicher ohne ausschließlich erneuerbare Zwischenspeicherung eine Abgrenzungsoption vor, deren Umfang eine Festlegung nach § 85d EEG bestimmt. Ob ein solcher Fall darunterfällt, ist deshalb eine Frage des Einzelfalls. Ein überwiegend gewerblich betriebenes Kraftwerk scheitert an Nummer 5, ein großes Unternehmen als Abnehmer an Absatz 2. Und ohne Reststromvertrag bleibt der nicht gedeckte Bezug offen, weil das Energiesharing nur einen Teil des Bedarfs trägt.
Typische Missverständnisse
„Die Sharing-Menge ist ein Messwert.“ Sie ist ein Rechenergebnis. Gemessen werden der Bezug der Verbrauchsstelle und die Einspeisung der Anlage; der Schlüssel und das Zeitintervall machen daraus die zugeordnete Menge.
„Ein digitaler Zähler reicht für den Nachbarstrom.“ § 42c Absatz 1 verlangt eine Zählerstandsgangmessung oder eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung. Die Bundesnetzagentur hält für die Praxis in der Regel ein intelligentes Messsystem für erforderlich.
„Energiesharing ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit größerem Radius.“ Die Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG setzt Nutzung ohne Netzdurchleitung im selben Gebäude oder in dessen Nebenanlage voraus. Energiesharing setzt die Netznutzung gerade voraus und kennt dafür zwei Lieferverträge.
„Geteilter Strom ist von Netzentgelten befreit.“ Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass für den gesamten Netzbezug die üblichen Netzentgelte und Umlagen anfallen, für die Sharing-Menge ebenso wie für den Reststrom.
„Der Netzbetreiber ordnet die Sharing-Mengen zu.“ Nach der Mitteilung Nr. 73 der Beschlusskammer 6 sieht die Bundesnetzagentur keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber, weil sich das Vorhaben im bestehenden Modell der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung abbilden lässt, typischerweise über einen Dienstleister.
„Für Energiesharing gibt es längst eine eigene Festlegung.“ Veröffentlicht ist eine Mitteilung zur Umsetzung des Beschlusses GPKE vom 7. Juli 2026, keine eigenständige Festlegung zum Energiesharing. § 20b EnWG sieht außerdem eine gemeinsame Internetplattform vor, über die Vereinbarungen nach § 42c registriert werden; Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG bestimmen.
„Der Anlagenbetreiber braucht keinen Lieferantenstatus.“ Er liefert nach Absatz 1 Nummer 2 auf Grundlage eines Liefervertrages und muss die Mengen bilanziell abbilden können. Dafür braucht er einen Bilanzkreis oder einen Dienstleister, der ihn führt.
Quellen und Pflegehinweis
Der Artikel stützt sich auf den Gesetzestext des § 42c EnWG, auf die Verkündung des ändernden Gesetzes im Bundesgesetzblatt, auf die Begriffsbestimmungen und die Übermittlungspflichten des Messstellenbetriebsgesetzes sowie auf die veröffentlichten Hinweise der Bundesnetzagentur. Das Thema ist rechtlich und prozessual in Bewegung. Bei einer Aktualisierung sind vier Punkte erneut zu prüfen: der Rechtsstand des § 42c EnWG, die Festlegungen und Mitteilungen der Beschlusskammer 6 zur Marktkommunikation, die Umsetzung der Plattform nach § 20b EnWG und die Fassung der Anwendungshilfe des BDEW zum Energiesharing, die nach der Mitteilung vom 7. Juli 2026 überarbeitet wird. Zahlen im Beispiel sind ein vereinfachtes Lernmodell und keine Marktwerte. Geprüft am 11. September 2026.
- EnWG § 42c: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 347 (Gesetz vom 18. Dezember 2025)
- MsbG § 2: Begriffsbestimmungen
- MsbG § 60: Aufbereitung und Übermittlung der Daten
- Bundesnetzagentur: Energy Sharing
- Bundesnetzagentur, BK6: Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026
Primärquellen zum Nachlesen
- Energiewirtschaftsgesetz § 42c – Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiengesetze-im-internet.de
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 347 – Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2025recht.bund.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 2 – Begriffsbestimmungen, unter anderem Zählerstandsgangmessunggesetze-im-internet.de
- Erneuerbare-Energien-Gesetz § 19 – Zahlungsanspruch und Abgrenzung bei Stromspeicherngesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 60 – Aufbereitung und Übermittlung der Daten durch den Messstellenbetreibergesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Energy Sharingbundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6 – Mitteilung Nr. 73 vom 7. Juli 2026: Umsetzung der gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie nach § 42c EnWGbundesnetzagentur.de
