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Kurzantwort
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) sind zwei unterschiedliche Modelle für lokal erzeugten Strom in Mehrparteiengebäuden. Beim Mieterstrom ist der Betreiber – oder ein beauftragter Dritter – Lieferant und übernimmt grundsätzlich die umfassende Stromversorgung der teilnehmenden Haushalte. Reicht die lokale Erzeugung nicht aus, beschafft dieser Lieferant den Ergänzungsstrom. Das Modell kann unter den Voraussetzungen des EEG mit dem Mieterstromzuschlag verbunden sein.
Bei der GGV nach § 42b EnWG wird Solarstrom innerhalb desselben Gebäudes oder einer zugehörigen Nebenanlage ohne Durchleitung durch ein öffentliches Netz genutzt. Der Betreiber muss gerade nicht den gesamten Strombedarf decken. Jede teilnehmende Person behält ihren Vertrag für den Reststrom. Voraussetzung ist unter anderem eine viertelstündliche Messung der Bezugsmengen; der erzeugte Strom wird rechnerisch nach einem vereinbarten Aufteilungsschlüssel verteilt.
Das Messkonzept muss deshalb drei Ebenen auseinanderhalten: den tatsächlichen Energiefluss, die technische Messung (Messlokationen und Zählwerke) und die Marktprozesse (Marktlokationen, Lieferanten, Verträge und Zuordnungen). Ein Zähler entscheidet nicht allein darüber, ob ein Modell Mieterstrom oder GGV heißt. Maßgeblich sind Vertrag, Betreiberrolle, Messverfahren und gesetzliche Prozesslogik.
Die Modelle im direkten Vergleich
Mieterstrom: Lieferung mit zusätzlicher Pflichtenlage
Mieterstrom ist kein bloßes technisches Eigenverbrauchsmodell. Der Mieterstromlieferant verkauft elektrische Energie an Letztverbraucher im Gebäude beziehungsweise – abhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung und dem Inbetriebnahmezeitpunkt – im zulässigen räumlichen Bereich. Für die gelieferte Strommenge benötigt er eine belastbare Verbrauchsmessung, eine Zuordnung zu den Marktpartnern und eine Abrechnung. Die PV-Erzeugung wird dabei nicht automatisch zum gesamten Strom, den ein Haushalt erhält: Reicht die Anlage nicht aus, wird zusätzlicher Strom beschafft und gemeinsam mit dem lokal erzeugten Anteil geliefert.
Der Mieterstromvertrag ist rechtlich vom Mietvertrag zu trennen. Ein Bewohner muss die Stromlieferung grundsätzlich freiwillig wählen können. Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Belieferung und die energiewirtschaftliche Abwicklung. Der Netzbetreiber bleibt für den Netzzugang und die netzseitigen Mengen verantwortlich; der Messstellenbetreiber stellt Messung und Messbetrieb bereit. Der Anlagenbetreiber kann mit dem Lieferanten identisch sein, muss es aber nicht.
Der EEG-Mieterstromzuschlag ist eine Förderform für bestimmte Solarstrommengen und keine allgemeine Bezeichnung für jede Stromlieferung in einem Mietshaus. Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass die GGV den Mieterstromzuschlag nicht in Anspruch nehmen kann. Ein Projekt muss seine Veräußerungsform daher früh festlegen und für die jeweilige Anlage sowie den relevanten Rechtsstand prüfen.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: lokale Zuordnung statt Vollversorgung
Die GGV ist in § 42b EnWG als Gebäudestromnutzung geregelt. Teilnehmende Letztverbraucher nutzen Strom aus einer Gebäudestromanlage direkt oder nach Zwischenspeicherung im selben Gebäude beziehungsweise in einer Nebenanlage. Entscheidend ist: Die Nutzung erfolgt ohne Durchleitung durch ein Netz. Für die nicht von der Anlage gedeckte Menge bleibt der Letztverbraucher selbst verantwortlich und kann seinen Lieferanten frei wählen.
Der Gebäudestromnutzungsvertrag regelt insbesondere das Nutzungsrecht, den Aufteilungsschlüssel sowie Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage. Er ist kein klassischer Vollstromliefervertrag. Der Betreiber muss die Verbrauchenden über die begrenzte und nicht jederzeit verfügbare Erzeugung informieren. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Beschluss unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Vertragsschluss ersetzen; das ändert nichts an den Vorgaben zur Messung und Aufteilung.
Die GGV wird in jedem 15-Minuten-Intervall berechnet. Zunächst ist die kleinere Menge aus Erzeugung und dem Verbrauch aller Teilnehmenden aufteilbar. Danach wird diese Menge mit dem vereinbarten Schlüssel verteilt; für eine einzelne Wohnung gilt zusätzlich deren eigener Verbrauch als Obergrenze. Ohne abweichende Vereinbarung wird im Zweifel gleich verteilt. Überschüsse, die nicht innerhalb des Teilnehmerkreises genutzt werden, werden getrennt behandelt, typischerweise über die Einspeisung am Netzanschlusspunkt.
| Merkmal | Mieterstrom | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung |
|---|---|---|
| Rechtsanker | insbesondere § 42a EnWG und § 21 Abs. 3 EEG | § 42b EnWG |
| Kernidee | Lieferung von Strom an teilnehmende Letztverbraucher | rechnerische Nutzung lokaler Erzeugung |
| Reststrom | Teil der Versorgung durch den Mieterstromlieferanten | eigener Vertrag je Letztverbraucher |
| Lieferpflicht | umfassende Versorgung nach Lieferrecht, einschließlich Ergänzungsstrom | keine Pflicht, den Gesamtbedarf zu decken |
| Messauflösung | abhängig vom zugelassenen Konzept und Prozess | viertelstündliche Verbrauchsmessung erforderlich |
| Aufteilung | Verbrauchsmessung und Lieferabrechnung | Schlüssel je 15-Minuten-Intervall |
| Mieterstromzuschlag | unter EEG-Voraussetzungen möglich | ausdrücklich ausgeschlossen |
| Netz | Belieferung und Netznutzung nach Marktregeln | lokale Nutzung ohne Netzdurchleitung |
Das Messkonzept: vom Energiefluss zur Marktkommunikation
Ein belastbares Messkonzept beginnt mit einem Stromlaufbild. Es zeigt PV-Anlage, Wechselrichter, Speicher, Wohnungszähler, Allgemeinstrom, Gewerbeeinheiten und Netzanschlusspunkt. Erst danach werden MeLos, MaLos und Verträge eingetragen. Diese Reihenfolge verhindert, dass eine Marktadresse mit einem technischen Gerät verwechselt wird.
Die Messlokation (MeLo) bezeichnet den Ort der Messung. Sie umfasst die Messausstattung und deren Messrichtung beziehungsweise Zählwerke. Ein Wohnungszähler kann beispielsweise den Bezug einer einzelnen Nutzungseinheit erfassen; ein Zweirichtungszähler am Netzanschlusspunkt erfasst Bezug und Einspeisung. Die Marktlokation (MaLo) ist dagegen das Marktobjekt, an dem Energie verbraucht oder erzeugt wird. Eine MaLo ist nicht gleichbedeutend mit einem Zähler und kann in komplexen Strukturen aus mehreren Messlokationen ermittelt werden.
Für die GGV ist die zeitgleiche Zuordnung wesentlich. Ein Jahreswert oder ein monatlicher Zählerstand kann nicht abbilden, welche PV-Menge in welchem Viertelstundenintervall den Teilnehmenden zugeteilt werden darf. Benötigt werden daher viertelstündliche Werte für die Gebäudestromanlage und für jeden teilnehmenden Letztverbraucher. Geräte, Kommunikationsweg, Messstellenbetrieb und Datenqualität müssen diese Auflösung tatsächlich unterstützen.
Ein mögliches Grundbild besteht aus einem Zähler je Wohnung, einem Erzeugungszähler und einem Zweirichtungszähler am Netzanschlusspunkt. In anderen Projekten wird die Erzeugung am Wechselrichter oder über ein anderes zugelassenes Messverfahren ermittelt. Welche Variante zulässig und wirtschaftlich ist, hängt vom Netzbetreiber, der technischen Ausführung, den Marktprozessen und den gesetzlichen Anforderungen am Stichtag ab. Das Wiki beschreibt deshalb die fachliche Logik, nicht eine universell vorgeschriebene Verdrahtung.
Gemeinsamer Netzanschluss und Summenmessung
Bei mehreren Wohnungen wird häufig ein gemeinsamer Netzanschluss genutzt. Der Netzanschlusspunkt hat dann eine Summenmessung für den Austausch mit dem öffentlichen Netz, während die einzelnen Nutzungseinheiten separat gemessen werden. Für die Marktkommunikation muss nachvollziehbar sein, wie aus den Einzelwerten die netzseitige Menge und – bei der GGV – die aufteilbare Menge gebildet werden.
Ein „virtueller Summenzähler“ ist dabei keine zusätzliche Hardware, sondern eine rechnerische Bildung von Messwerten nach einer festgelegten Logik. Er darf nicht als Freibrief verstanden werden, beliebige Werte zu addieren. Richtung, Zeitintervall, Register, Messwertstatus, Verluste und Vorzeichen müssen zusammenpassen. Die konkrete Umsetzung ist mit dem zuständigen Messstellen- und Netzbetreiber abzustimmen.
Speicher, Allgemeinstrom und Nichtteilnehmende
Ein Speicher macht die Rechnung anspruchsvoller. Er kann PV-Strom zeitversetzt bereitstellen, Netzstrom laden oder in das Hausnetz beziehungsweise Netz zurückspeisen. Das Messkonzept muss festlegen, welche Energiemengen der Gebäudestromanlage und welche dem Speicher zugeordnet werden. Eine pauschale Formel „Erzeugung minus Einspeisung“ genügt dann oft nicht.
Allgemeinstrom – etwa für Treppenhaus, Aufzug oder Haustechnik – ist ein eigener Verbrauchsbereich. Er darf nicht stillschweigend den teilnehmenden Wohnungen zugerechnet werden, wenn der Aufteilungsschlüssel nur diese Wohnungen erfasst. Ebenso müssen Wohnungen, die nicht an der GGV teilnehmen, als eigene Verbrauchs- und Lieferbeziehung erkennbar bleiben. Technische Nähe ersetzt keine Teilnahmeerklärung und keinen Vertrag.
Rollen und Verantwortlichkeiten
| Rolle | Aufgabe im Projekt | Typischer Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Anlagenbetreiber | Betrieb der PV-/Gebäudestromanlage, Meldungen und Förderzuordnung | Wer trägt wirtschaftliches Betriebsrisiko? |
| Gebäudestromanlagenbetreiber | Vertragspartner der GGV-Teilnehmenden, Schlüssel und Anlagenbetrieb | Ist der Gebäudestromnutzungsvertrag vollständig? |
| Mieterstromlieferant | Lieferung und Abrechnung einschließlich Ergänzungsstrom | Sind Lieferpflichten und freie Lieferantenwahl gewahrt? |
| Letztverbraucher | Verbrauch in Wohnung oder Einheit, Vertragspartner und Messobjekt | Nimmt die Einheit tatsächlich teil? |
| Messstellenbetreiber | Einbau, Betrieb, Wartung und Messwertbereitstellung | Liefert die Infrastruktur 15-Minuten-Werte? |
| Verteilnetzbetreiber | Netzanschluss, Netznutzung, Stammdaten- und Mengenprozesse | Sind MeLo/MaLo und Bilanzierungsdaten plausibel? |
| Lieferant des Reststroms | Versorgung der nicht lokal gedeckten Menge | Ist die Reststrom-MaLo korrekt zugeordnet? |
| Eigentümer / Vermieter / WEG | Dach, Gebäudenutzung und gegebenenfalls Beschlussfassung | Sind Nutzungsrechte und Zustimmungen geklärt? |
Der Betreiber einer PV-Anlage ist nicht automatisch Mieterstromlieferant. Umgekehrt kann ein Lieferant Betreiber sein, wenn er die Anlage eigenverantwortlich betreibt. Für die GGV ist zusätzlich die besondere Rolle des Betreibers der Gebäudestromanlage relevant. Im Stammdatenmodell müssen diese Beziehungen zeitlich gültig und eindeutig sein.
Prozesssicht und SAP-IS-U-Bezug
In SAP IS-U sollte ein Projekt nicht als „ein Zähler pro Wohnung“ modelliert werden. Die technische Anlage, der Anschluss, die Geräte und die Verbrauchsstelle bilden die technische Seite. Geschäftspartner und Vertragskonten bilden die Kundenseite. Für die energiewirtschaftliche Abwicklung kommen Markt-, Mess- und Abrechnungsdaten hinzu. Welche konkreten Objekte und Erweiterungen verwendet werden, hängt vom Release, dem eingesetzten EDM, dem Messstellenbetriebsprozess und kundeneigenen Erweiterungen ab.
Für beide Modelle ist ein sauberer Stammdaten-Lebenszyklus entscheidend: Einzug, Auszug, Teilnahmebeginn, Teilnahmeende, Gerätewechsel, Wechsel des Reststromlieferanten und Änderung des Aufteilungsschlüssels dürfen nicht nur als Freitext gepflegt werden. Sie brauchen ein Wirksamkeitsdatum, eine Referenz auf die betroffenen MeLos und MaLos sowie eine prüfbare Historie.
Für Mieterstrom stehen typischerweise Liefervertrag, Verbrauchsabrechnung, Einspeisung und gegebenenfalls Förderabrechnung im Vordergrund. Der Lieferant braucht für jeden Teilnehmer belastbare Verbrauchsmengen und muss den Ergänzungsstrom beschaffen und abrechnen. Die Prozesskette ähnelt fachlich einer Belieferung, auch wenn lokal erzeugte Mengen darin einen besonderen Anteil haben.
Für die GGV muss ein EDM- oder Abrechnungssystem je Viertelstunde die aufteilbare Menge berechnen, den Schlüssel anwenden, die Begrenzung auf den individuellen Verbrauch prüfen und den Rest je Teilnehmer bestimmen. Das Ergebnis ist eine nachvollziehbare Zeitreihe: Erzeugung, Gesamtverbrauch der Teilnehmenden, zugeteilte Gebäudestrommenge, Reststrom und gegebenenfalls Einspeisung. SAP IS-U kann die Kunden- und Vertragsbeziehungen führen; die zeitgleiche Mengenlogik liegt je nach Systemlandschaft in EDM, einer Marktkommunikationslösung oder einer kontrollierten Erweiterung.
Wichtig ist die Trennung von Messwert und Abrechnungswert. Der Rohwert eines Zählwerks bleibt mit Einheit, Richtung, Status und Zeitstempel erhalten. Die zugeteilte GGV-Menge ist ein abgeleiteter Abrechnungswert und muss auf die Eingangswerte und die Version des Aufteilungsschlüssels zurückführen können. Bei Korrekturen müssen Neuberechnung, Storno und Nachberechnung möglich sein, ohne die ursprüngliche Messung zu überschreiben.
Lege im Fachkonzept für jede Viertelstunde eine Prüfzeile an: Erzeugung, Verbrauch je Teilnehmer, Summe der Teilnehmerverbräuche, aufteilbare Menge, Anteil je Teilnehmer, Reststrom und Einspeisung. So werden Rundungsfehler, fehlende Werte und falsche Gültigkeitszeiträume sichtbar, bevor eine Rechnung oder Marktinformation versendet wird.
Praxisbeispiel: Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen
Ein Gebäude besitzt eine PV-Anlage auf dem Dach, sechs Wohnungen und einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt. Vier Haushalte entscheiden sich für die GGV, zwei bleiben bei ihren bisherigen Stromlieferanten. Jede Wohnung verfügt über eine Messlokation mit viertelstündlicher Messwertbereitstellung; am Netzanschlusspunkt werden Bezug und Einspeisung in beide Richtungen gemessen. Der Betreiber vereinbart für die vier Teilnehmenden einen festen Aufteilungsschlüssel.
Im Intervall 12:00–12:15 erzeugt die Anlage 8 kWh. Die vier Teilnehmenden verbrauchen zusammen 5 kWh, davon Wohnung A 2 kWh, B 1 kWh, C 1 kWh und D 1 kWh. Damit sind in diesem Intervall höchstens 5 kWh aufteilbar. Ein Schlüssel darf Wohnung A nicht mehr als ihren tatsächlichen Verbrauch zuweisen. Die konkrete Verteilung richtet sich nach dem vereinbarten Schlüssel; sie darf die individuelle Verbrauchsobergrenze nicht überschreiten. Die übrigen 3 kWh können nicht als GGV-Menge der Teilnehmenden abgerechnet werden. Sie sind als nicht zugeteilte Erzeugung nach dem dafür vorgesehenen Modell zu behandeln.
Am Abend erzeugt die Anlage 0 kWh, die vier Wohnungen verbrauchen zusammen 6 kWh. Die GGV weist dann keine lokale Erzeugungsmenge zu; der gesamte Verbrauch ist Reststrom. Das ist kein Fehler des Modells, sondern seine gesetzlich vorgesehene Folge: Der Betreiber der Gebäudestromanlage garantiert weder Menge noch Verfügbarkeit. Für die Abrechnung müssen beide Viertelstunden – lokale Zuteilung am Mittag und vollständiger Reststrom am Abend – getrennt erkennbar sein.
Im Mieterstrommodell sähe die Vertragslogik anders aus. Der Mieterstromlieferant würde den Verbrauch der teilnehmenden Haushalte liefern und den zusätzlichen Bedarf beschaffen. Die Anlage könnte lokal erzeugte Mengen beitragen; die Abrechnung wäre aber nicht dieselbe rechnerische GGV-Aufteilung. Das Gebäude könnte dieselbe Verdrahtung nutzen und trotzdem ein anderes Markt- und Vertragsmodell abbilden.
Einführungs- und Prüfschema
- Ziel und Modell festlegen: Soll eine umfassende Lieferung angeboten werden oder nur die Nutzung lokal erzeugter Mengen mit freiem Reststromvertrag?
- Rechtsstand bestimmen: Inbetriebnahme, Anlage, Gebäudeart und aktuelle EEG-/EnWG-Vorgaben dokumentieren.
- Energiefluss zeichnen: PV, Speicher, Wohnungen, Allgemeinstrom, Nichtteilnehmende und Netzanschlusspunkt eintragen.
- Messung prüfen: MeLos, Register, Richtungen, Viertelstundenauflösung, Kommunikationsfähigkeit und Messwertstatus erfassen.
- Marktobjekte zuordnen: Für jede Nutzungseinheit MaLo, Lieferant, Vertrag und Gültigkeitszeitraum bestimmen.
- Teilnahmeprozesse definieren: Ein- und Austritt, Einzug, Auszug, Lieferantenwechsel, Gerätewechsel und Schlüsseländerung testen.
- Mengenlogik implementieren: Aufteilbare Menge, Schlüssel, individuelle Obergrenze, Rundung und Korrekturverfahren festlegen.
- Abrechnung und Marktkommunikation testen: Rohwerte, Ableitungen, Rechnungspositionen und Meldungen mit Testfällen gegenprüfen.
- Verbraucherinformation sicherstellen: Freie Lieferantenwahl beim Reststrom, Verfügbarkeit und Vertragsbedingungen verständlich erläutern.
Typische Missverständnisse
„GGV ist einfach ein anderer Name für Mieterstrom.“ Nein. Mieterstrom ist eine Lieferbeziehung mit eigener Pflichtenlage; GGV ist eine gesetzlich geregelte lokale Nutzung mit rechnerischer Aufteilung und separatem Reststromvertrag.
„Bei GGV muss der Betreiber immer den Reststrom liefern.“ Nein. Gerade die fehlende umfassende Versorgungspflicht unterscheidet die GGV vom Mieterstrommodell.
„Eine PV-Anlage auf dem Dach reicht für GGV.“ Nein. Zusätzlich müssen Nutzung im selben Gebäude beziehungsweise einer Nebenanlage ohne Netzdurchleitung, geeignete Messung, Teilnahmevertrag und Aufteilungsschlüssel gegeben sein.
„Der Aufteilungsschlüssel verteilt die gesamte Jahreserzeugung.“ Nein. In der GGV wird je 15-Minuten-Intervall nur die jeweils aufteilbare Menge berücksichtigt; Verbrauchsobergrenzen je Teilnehmer gelten zusätzlich.
„Ein Zweirichtungszähler zeigt, welcher Mieter Solarstrom erhalten hat.“ Er misst am Netzanschlusspunkt Bezug und Einspeisung. Die Teilnehmerzuordnung entsteht erst aus Einzelmessung, Zeitintervall und Berechnungsregel.
„Mieterstromzuschlag und GGV können kombiniert werden.“ Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die GGV die EEG-Förderung des Mieterstromzuschlags ausschließt. Förder- und Veräußerungsform sind deshalb vor Projektstart zu prüfen.
„Nichtteilnehmende können im selben Haus ignoriert werden.“ Nein. Ihre Verbrauchs- und Lieferbeziehungen müssen im Messkonzept abgrenzbar sein; technische Mitnutzung des Hausnetzes macht sie nicht zu GGV-Teilnehmenden.
„SAP IS-U kann die GGV mit einer Standardverbrauchsabrechnung abbilden.“ Eine Standardabrechnung ersetzt nicht die viertelstündliche Mengenbildung, die Versionierung des Schlüssels und die Rückverfolgbarkeit der abgeleiteten Werte. Diese Funktionen müssen in der konkreten Systemlandschaft nachgewiesen werden.
Quellen und Pflegehinweis
Dieser Artikel trennt die Modelle bewusst auf der Ebene von Energiefluss, Messung, Vertrag und Marktprozess. Die Rechtsgrundlage für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist § 42b EnWG; für Mieterstromverträge gilt insbesondere § 42a EnWG, während Fördervoraussetzungen im EEG geregelt sind. Technische Details eines konkreten Zähleraufbaus können nicht allein aus dem Gesetz abgeleitet werden und müssen mit Messstellenbetreiber und Netzbetreiber abgestimmt werden.
Rechtsstand und Prozessvorgaben ändern sich. Vor Einführung oder Abrechnung sind die am Stichtag gültigen Fassungen von EnWG, EEG, MsbG, BNetzA-Festlegungen und Datenformaten zu prüfen. Dieser Artikel macht keine Aussage über konkrete Strompreise, Förderhöhen oder Wirtschaftlichkeit. Geprüft am 8. September 2026.
- EnWG § 42a: Mieterstromverträge
- EnWG § 42b: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
- EEG 2023 § 21: Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag
- Bundesnetzagentur: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden
- Bundesnetzagentur: Mieterstrom
- Messstellenbetriebsgesetz § 21
- BDEW: Prosuming – Handlungsschwerpunkte
Primärquellen zum Nachlesen
- EnWG § 42a Mieterstromverträgegesetze-im-internet.de
- EnWG § 42b Gemeinschaftliche Gebäudeversorgunggesetze-im-internet.de
- EEG 2023 § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlaggesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur: Solaranlagen auf Mehrparteiengebäudenbundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur: Mieterstrom – Verbraucherinformationenbundesnetzagentur.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 21 Mindestanforderungen an intelligente Messsystemegesetze-im-internet.de
- BDEW: Prosuming – Handlungsschwerpunkte zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgungbdew.de
