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Kurzantwort
Die WiM Strom, die Wechselprozesse im Messwesen, regelt die Vorgänge rund um den Messstellenbetrieb und die Übermittlung von Werten. Sie beantwortet Fragen wie: Wer übernimmt den Messstellenbetrieb an einer Messlokation? Wie wechselt der Messstellenbetreiber? Und welche Messwerte gehen an welchen berechtigten Empfänger?
Die WiM ist eine eigene Festlegung der Bundesnetzagentur, inhaltlich aber eng mit der GPKE verzahnt. Seit dem 6. Juni 2025 gilt die Fassung BK6-24-174 in zwei Teilen. Teil 1 beschreibt die Basisprozesse des Messstellenbetriebs, Teil 2 die Übermittlung von Werten. Vorgängerfassung war BK6-22-128, die vom 1. Oktober 2023 bis zum 5. Juni 2025 galt.
Zweck und Rechtsgrundlage
Die WiM entstand, weil der Messstellenbetrieb seit der Liberalisierung nicht mehr automatisch beim Netzbetreiber liegt. Anschlussnutzer, also Letztverbraucher und Anlagenbetreiber, können den Messstellenbetreiber wählen. Wechselt der Messstellenbetreiber oder ändert sich die Messlokation, müssen die Marktpartner das untereinander abwickeln. Genau diese Wechselprozesse beschreibt die WiM.
Die Rechtsgrundlage liegt im Messstellenbetriebsgesetz. Das MsbG definiert die Rollen und die Ausstattung der Messstellen und beschreibt in § 3 die Aufgaben des Messstellenbetreibers: Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen, die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung mit form- und fristgerechter Datenübertragung sowie den technischen Betrieb einschließlich Steuerungseinrichtungen. MsbG § 3 § 9 MsbG regelt, welche Verträge der Messstellenbetrieb braucht, unter anderem einen Vertrag mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle und einen Vertrag mit dem Anschlussnutzer. MsbG § 9
Auf dieser Basis konkretisiert die WiM die Prozesse zwischen den Marktpartnern. Sie bleibt eine eigenständige Festlegung, auch wenn sie fachlich eng mit der GPKE zusammenhängt. Für die Fristenberechnung verweist WiM Teil 1 ausdrücklich auf das entsprechende Kapitel der GPKE. Wer die WiM als Teil der GPKE missversteht, übersieht die eigenen Wechselprozesse des Messwesens.
Der Messstellenbetrieb ist eine eigene Marktrolle. Das MsbG trennt ihn von der Netznutzung und von der Belieferung. Ein Netzbetreiber kann grundzuständiger Messstellenbetreiber sein, handelt in dieser Funktion aber in einer anderen Rolle mit eigenen Pflichten. Ein Lieferant kann Werte bestellen und empfangen, betreibt aber keine Messstelle. Diese Rollentrennung ist der Grund, warum es die WiM neben der GPKE überhaupt gibt.
Die WiM ordnet zwei Fragen: Wer ist an einer Messlokation der Messstellenbetreiber, und welche Werte fließen von dort an wen. Teil 1 klärt die erste Frage über Anmeldung, Abmeldung und Wechsel. Teil 2 klärt die zweite über Konfiguration, Aufbereitung und Übermittlung. Beide Teile hängen an denselben Objekten wie die GPKE, stellen aber die Messwesen-Frage, nicht die Belieferungs-Frage.
Marktrollen im Messwesen
Die zentrale Rolle der WiM ist der Messstellenbetreiber. Das MsbG unterscheidet den grundzuständigen und den wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Grundzuständig ist nach § 2 MsbG der Betreiber des Energieversorgungsnetzes oder ein Dritter, dem die Grundzuständigkeit nach den §§ 41 und 43 MsbG übertragen wurde. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber übernehmen Messstellen auf Basis von Verträgen nach § 9 MsbG. MsbG § 2
| Rolle | Kürzel | Aufgabe in der WiM |
|---|---|---|
| Grundzuständiger Messstellenbetreiber | gMSB | Betreibt alle Messlokationen im Netzgebiet, für die kein Dritter den Messstellenbetrieb übernimmt. Stattet Messstellen aus, übernimmt Messlokationen bei Zuordnungslücken und beim Rollout auf intelligente Messsysteme. |
| Wettbewerblicher Messstellenbetreiber | wMSB | Übernimmt einzelne Messlokationen auf Vertragsbasis. Meldet Beginn und Ende an, wickelt Gerätewechsel ab, liefert Werte an die berechtigten Empfänger. |
| Netzbetreiber | NB | Führt die Messlokationen im eigenen Netz, prüft An- und Abmeldungen, bestätigt Zuordnungsbeginn und Zuordnungsende, versendet Stammdaten und Berechnungsformeln, bestellt Werte für die Netznutzung. |
| Lieferant | LF | Bestellt Konfigurationen für seinen Wertebedarf, empfängt Werte für Abrechnung und Prognose, wird über Messstellenwechsel informiert. |
| Übertragungsnetzbetreiber | ÜNB | Empfängt Werte aus intelligenten Messsystemen für die Bilanzierung, insbesondere Werte nach Typ 2. |
| Anschlussnutzer bzw. Messstellennutzer | AN, ANN | Letztverbraucher oder Anlagenbetreiber. Beauftragt den wettbewerblichen Messstellenbetreiber, kann den Messstellenvertrag kündigen. |
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist auch dann eine eigene Rolle, wenn ihn der Netzbetreiber ausübt. In der Marktkommunikation tritt er mit einer eigenen Marktpartner-Identifikation auf. Diese Trennung verhindert, dass Messstellenbetrieb und Netznutzung im System vermischt werden.

Teil 1: Basisprozesse des Messstellenbetriebs
WiM Teil 1 beschreibt die Prozesse, die klären, wer an einer Messlokation der Messstellenbetreiber ist. Dazu zählen Kündigung, Beginn und Ende des Messstellenbetriebs sowie die Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Ergänzend regelt Teil 1 den Gerätewechsel, die Geräteübernahme, die Messlokationsänderung und den Ersteinbau von moderner Messeinrichtung oder intelligentem Messsystem.
Die Fristen in der WiM zählen in Werktagen. Ein Werktag ist jeder Tag außer Samstag, Sonntag und bundeseinheitlichem Feiertag. Der Übermittlungstermin, kurz ÜT, ist der Tag, an dem eine Nachricht spätestens gesendet sein muss. Viele Prozessschritte kennen einen frühesten und einen spätesten Übermittlungstermin, gemessen am gewünschten Zuordnungsbeginn oder Zuordnungsende.
Beginn des Messstellenbetriebs
Übernimmt ein Messstellenbetreiber eine Messlokation, meldet er den Beginn beim Netzbetreiber an. Der spätester Übermittlungstermin für die Anmeldung ist der 15. Werktag vor dem gewünschten Zuordnungsbeginn. Bei der erstmaligen Einrichtung des Messstellenbetriebs an einer Messlokation ist der spätester Übermittlungstermin der 7. Werktag vor dem gewünschten Zuordnungsbeginn. Der Netzbetreiber antwortet unverzüglich, spätestens am 5. Werktag nach dem Übermittlungstermin der Anmeldung. Er prüft die Vollständigkeit, die Versicherung über die Beauftragung durch den Anschlussnutzer, die Einhaltung der Mindestvorlaufzeit und das Vorliegen eines Vertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG.
Ende und Kündigung des Messstellenbetriebs
Der Anschlussnutzer kann seinen Messstellenvertrag jederzeit schriftlich kündigen. Meldet ein neuer Messstellenbetreiber die Kündigung im Auftrag des Anschlussnutzers, antwortet der bisherige Messstellenbetreiber unverzüglich, spätestens am 3. Werktag nach dem Übermittlungstermin der Kündigung. Eine bereits wirksam gekündigte Vertragslage lässt sich nicht durch eine spätere Kündigung wieder verlängern.
Gibt ein Messstellenbetreiber eine Messlokation ab oder wird sie stillgelegt, meldet er den Messstellenbetrieb beim Netzbetreiber ab. Der spätester Übermittlungstermin für die Abmeldung ist der 20. Werktag vor dem gewünschten Zuordnungsende. Bei Außerbetriebnahme der Messlokation antwortet der Netzbetreiber spätestens am 7. Werktag nach dem Übermittlungstermin. Findet sich bis zum Beginn des 8. Werktags vor dem vorläufig bestätigten Zuordnungsende kein Nachfolger, fragt der Netzbetreiber beim grundzuständigen Messstellenbetreiber an, ob dieser übernimmt oder den bisherigen Messstellenbetreiber weiter verpflichtet. Die Weiterverpflichtung gilt bei einem Wechsel des Anschlussnutzers für längstens drei Monate, in allen anderen Fällen für längstens einen Monat. So entsteht keine Zuordnungslücke, weil eine Messlokation nach der WiM immer genau einem Messstellenbetreiber zugeordnet sein muss.
Messstellenwechsel
Der Messstellenwechsel setzt sich aus den Prozessen Beginn und Ende zusammen. Der neue Messstellenbetreiber meldet den Beginn an, der Netzbetreiber informiert den bisherigen Messstellenbetreiber über das Zuordnungsende. Der bisherige und der neue Messstellenbetreiber stimmen den Gerätewechsel oder die Geräteübernahme ab. Der Wechsel betrifft die Messlokation, nicht die Marktlokation und nicht den Lieferanten.
Gerätewechsel, Geräteübernahme und Messlokationsänderung
Beim Gerätewechsel tauscht der Messstellenbetreiber die Messeinrichtung aus, etwa beim Umbau auf ein intelligentes Messsystem. Bei der Geräteübernahme übernimmt der neue Messstellenbetreiber die vorhandene Messeinrichtung des bisherigen. Die Messlokationsänderung geht vom Netzbetreiber oder vom Lieferanten aus, wenn sich die technische Ausprägung der Messlokation ändert, zum Beispiel bei Einbau eines Wandlersatzes oder beim Ersteinbau einer modernen Messeinrichtung.
| Prozess | Auslöser | Mindestvorlauf der Meldung | Antwortfrist des Empfängers |
|---|---|---|---|
| Kündigung Messstellenbetrieb | Anschlussnutzer, meist über den neuen Messstellenbetreiber | keine feste Vorlauffrist, wirkt zum Kündigungstermin | 3. Werktag nach Übermittlungstermin |
| Beginn Messstellenbetrieb | neuer Messstellenbetreiber | 15. Werktag vor Zuordnungsbeginn, bei erstmaliger Einrichtung 7. Werktag | 5. Werktag nach Übermittlungstermin |
| Ende Messstellenbetrieb | bisheriger Messstellenbetreiber | 20. Werktag vor Zuordnungsende | 7. Werktag nach Übermittlungstermin bei Außerbetriebnahme |
| Verpflichtungsanfrage gMSB | Netzbetreiber | frühester 8., spätester 5. Werktag vor dem vorläufig bestätigten Zuordnungsende | 1. Werktag nach Übermittlungstermin |
| Mitteilung über Gesamtvorgang | neuer Messstellenbetreiber | 10. Werktag nach dem bestätigten Zuordnungsbeginn | 1. Werktag nach Übermittlungstermin |
Die Zuordnungstermine liegen nicht auf einem einzigen Tag fest. Im Realisierungskorridor kann sich das Zuordnungsende beim regulären Übergang auf einen Nachfolger um bis zu 9 Werktage nach vorn oder nach hinten verschieben. Wer einen Vorgang überwacht, muss den aktuellen Prozessschritt und die als Nächstes laufende Frist kennen.
Teil 2: Übermittlung von Werten
WiM Teil 2 regelt, wie Werte erhoben, aufbereitet und an die berechtigten Empfänger übermittelt werden. Ausgangspunkt ist der Wertebedarf. Ein Lieferant braucht Werte für seine Abrechnung, ein Netzbetreiber für die Netznutzung, ein Übertragungsnetzbetreiber für die Bilanzierung. Der Bedarf steuert, welche Werte der Messstellenbetreiber ermittelt und in welcher Form er sie versendet.
Konfiguration und Berechnungsformel
Der Bedarf wird über eine Konfiguration bestellt. Die Bestellung selbst läuft über die GPKE, Teil 3, die Ausführung liegt beim Messstellenbetreiber. Für Lokationsbündel versendet der Netzbetreiber eine Berechnungsformel, die beschreibt, wie sich die Energiemenge einer Marktlokation aus den Messlokationen ergibt. Die Antwort auf eine Berechnungsformel ist spätestens am 5. Werktag nach dem Übermittlungstermin fällig. Verstreicht die Frist ohne Antwort, gilt das als Zustimmung. Bei einer künftigen Zuordnung eines Lieferanten zur Marktlokation ist der früheste Übermittlungstermin der Berechnungsformel der 13. Werktag vor dem Zuordnungsbeginn, spätestens bis 17:00 Uhr am Werktag vor dem Zuordnungsbeginn.
Aufbereitung und Übermittlung
Der Messstellenbetreiber der Messlokation und der Messstellenbetreiber der Marktlokation bereiten die Werte auf und übermitteln sie an die Berechtigten. Für die turnusmäßige Übermittlung gilt: unverzüglich, spätester Übermittlungstermin ist der 2. Werktag vor Ablauf des 28. Tages nach dem Sollablesetermin, spätestens der 28. Tag nach dem Sollablesetermin. Nach einem bestätigten Zuordnungsbeginn übermittelt der neue Messstellenbetreiber erstmals bis zum 4. Tag nach dem Zuordnungsbeginn. Jeder Wert trägt Angaben zu Zeitraum, Werteart und Status. Der Status zeigt, ob es sich um einen abgelesenen, einen berechneten oder einen vorläufigen Wert handelt. Ohne diese Angaben kann der Empfänger den Wert nicht sauber verarbeiten. Reklamiert ein Empfänger einen Wert, antwortet der Messstellenbetreiber spätestens am 3. Werktag nach dem Übermittlungstermin.
Zählerstandsgänge und Lastgänge seit dem 6. Juni 2025
Mit der Fassung BK6-24-174 werden Last- und Zählerstandsgänge für Marktlokationen mit intelligenten Messsystemen umfassend versendet. Die Grundlage liefert das Messstellenbetriebsgesetz, das die standardmäßige Verarbeitung dieser Zeitreihen verlangt. Teil 2 unterscheidet dafür die Übermittlung nach Typ 1 an Netzbetreiber, Lieferant und weitere Berechtigte und die Übermittlung nach Typ 2 aus dem intelligenten Messsystem an den Übertragungsnetzbetreiber. Wer im Projekt nur die klassischen Zählerstände kennt, muss diesen Wertebereich neu abbilden, samt Speicherung von Zeitreihen in hoher Auflösung.

| Werteart | Form | Zeitbezug | Typischer Empfänger |
|---|---|---|---|
| Zählerstand | Einzelwert | Stichtag | Lieferant für die Abrechnung |
| Zählerstandsgang | Zeitreihe von Zählerständen | fortlaufend, meist viertelstündlich oder stündlich | Lieferant, Netzbetreiber |
| Lastgang | Zeitreihe von Leistungswerten | fortlaufend, viertelstündlich | Netzbetreiber, Bilanzierung |
| Wert nach Typ 2 | Zeitreihe aus dem iMSys | fortlaufend | Übertragungsnetzbetreiber für die Bilanzierung |


Fristen und Antwortzeiten im Überblick
Die folgende Tabelle fasst die im Text belegten Fristen zusammen. Alle Angaben stammen aus den Lesefassungen der Festlegung BK6-24-174, Teil 1 und Teil 2. WT steht für Werktag, ÜT für Übermittlungstermin.
| Prozessschritt | Frist |
|---|---|
| Anmeldung Beginn Messstellenbetrieb | spätester ÜT 15. WT vor Zuordnungsbeginn, bei erstmaliger Einrichtung 7. WT |
| Antwort des Netzbetreibers auf die Anmeldung | unverzüglich, spätester ÜT 5. WT nach ÜT der Anmeldung |
| Mitteilung über den Gesamtvorgang | spätester ÜT 10. WT nach bestätigtem Zuordnungsbeginn |
| Antwort auf die Kündigung Messstellenbetrieb | unverzüglich, spätester ÜT 3. WT nach ÜT der Kündigung |
| Abmeldung Ende Messstellenbetrieb | spätester ÜT 20. WT vor Zuordnungsende |
| Antwort des Netzbetreibers bei Außerbetriebnahme | spätester ÜT 7. WT nach ÜT der Abmeldung |
| Verpflichtungsanfrage an den gMSB | frühester ÜT 8. WT, spätester ÜT 5. WT vor dem vorläufig bestätigten Zuordnungsende |
| Weiterverpflichtung des bisherigen Messstellenbetreibers | längstens 3 Monate bei Wechsel des Anschlussnutzers, sonst längstens 1 Monat |
| Antwort auf die Berechnungsformel | spätester ÜT 5. WT nach ÜT, Fristablauf gilt als Zustimmung |
| Turnusmäßige Übermittlung von Werten | spätester ÜT 2. WT vor Ablauf des 28. Tages nach Sollablesetermin |
| Erstübermittlung nach Zuordnungsbeginn | bis zum 4. Tag nach dem bestätigten Zuordnungsbeginn |
| Antwort auf eine Reklamation von Werten | spätester ÜT 3. WT nach ÜT der Reklamation |
Fristen aus der GPKE lassen sich nicht auf die WiM übertragen. Der Messstellenwechsel kennt einen Mindestvorlauf von 15 Werktagen, der Lieferantenwechsel andere Werte. Ein System, das WiM-Meldungen mit GPKE-Erwartungen prüft, meldet Fristverletzungen, wo keine sind, oder übersieht echte. WiM-Prozesse brauchen eine eigene Fristen- und Statuslogik.
Verzahnung mit GPKE und MaBiS
Die WiM arbeitet an denselben Objekten wie die GPKE, stellt aber eine andere Frage. Die GPKE fragt, welcher Lieferant die Marktlokation beliefert. Die WiM fragt, wer die Messstelle betreibt und welche Werte wohin fließen. Die MaBiS verarbeitet die Werte danach für die Bilanzkreisabrechnung. Der Messstellenbetreiber ist nicht für die Bilanzierung zuständig, er liefert die Werte, die ihr zugrunde liegen.
| Objekt | Frage der GPKE | Frage der WiM | Frage der MaBiS |
|---|---|---|---|
| Marktlokation | Welcher Lieferant beliefert sie? | Welche Energiemenge ergibt sich aus den Messlokationen? | Welchem Bilanzkreis wird sie zugeordnet? |
| Messlokation | nur mittelbar über den Wertebedarf | Wer ist der Messstellenbetreiber? | nicht betrachtet |
| Konfiguration | Bestellung über GPKE Teil 3 | Ausführung durch den Messstellenbetreiber | Grundlage für die Zeitreihenlieferung |
| Werte | Anlass der Bestellung | Aufbereitung und Übermittlung | Aggregation und Abrechnung |
Ein Beispiel für die Verzahnung: Beginnt ein neuer Lieferant die Belieferung, bestellt er gegebenenfalls eine Konfiguration. Die Bestellung läuft über GPKE Teil 3, der Messstellenbetreiber setzt sie um und liefert die Werte nach WiM Teil 2. Übernimmt im Rahmen des Beginn-Prozesses ein neuer Messstellenbetreiber die Messlokation und liegt eine vom Netzbetreiber oder Lieferanten bestellte Konfiguration vor, beendet oder übernimmt er sie über die Prozesse „Beendigung einer Konfiguration vom MSB“ oder „Bestellung Beendigung einer Konfiguration an MSB“ aus GPKE Teil 3.
Bedeutung für SAP IS-U
In SAP IS-U berührt die WiM das Messwesen und die Werteverwaltung. Die Messlokation trägt die Zuordnung des Messstellenbetreibers, das Gerät hängt an der Messlokation, die Konfiguration steuert den Wertebedarf. Wechselt der Messstellenbetreiber, muss das System die neue Zuordnung setzen, ohne offene Wertebedarfe zu verlieren. Ein Wechsel darf keine Lücke in der Werteversorgung hinterlassen.
| SAP-Objekt | Bezug zur WiM |
|---|---|
| Messlokation | trägt die aktuelle Zuordnung des Messstellenbetreibers, Ziel von Beginn, Ende und Messlokationsänderung |
| Gerät und Zählwerk | Gegenstand von Gerätewechsel und Geräteübernahme, muss den Zeitpunkt des Aus- und Einbaus abbilden |
| Konfiguration und Wertebedarf | Ergebnis der Bestellung über GPKE Teil 3, Grundlage für Aufbereitung und Übermittlung nach WiM Teil 2 |
| Werteeingang | Ablage nach Zeitraum, Werteart und Status, Zuordnung zum jeweiligen berechtigten Empfänger |
| Historisierung | dokumentierter Stand von Zuordnung und Konfiguration je Zeitscheibe, Grundlage bei späteren Rückfragen |
Eingehende Meldungen zum Beginn oder Ende des Messstellenbetriebs müssen die Messlokation finden und den Messstellenbetreiber zeitgenau aktualisieren. Die Werteverarbeitung muss Zählerstände, Zählerstandsgänge und Lastgänge unterschiedlich behandeln, weil sie unterschiedlichen Zwecken dienen. Eine saubere Historie schützt vor widersprüchlichen Aussagen zwischen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferant. Für Beraterinnen und Berater heißt das: Die WiM gehört in die Prozesslandkarte des Unternehmens, nicht nur in das Modul Messwesen. Sie erzeugt eingehende und ausgehende Meldungen, die überwacht, geprüft und dokumentiert werden müssen.
Praxisbeispiel: Kunde bestellt einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber
Ein Gewerbekunde schließt einen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Bisher betreibt der grundzuständige Messstellenbetreiber die Messstelle. Der neue Messstellenbetreiber meldet den Beginn beim Netzbetreiber an, spätestens am 15. Werktag vor dem gewünschten Zuordnungsbeginn, und versichert, dass ihm die Beauftragung des Anschlussnutzers vorliegt.
Der Netzbetreiber prüft die Anmeldung und antwortet mit einer vorläufigen Anmeldebestätigung, spätestens am 5. Werktag nach dem Übermittlungstermin. Er teilt dem neuen Messstellenbetreiber unter anderem die Identität des bisherigen Messstellenbetreibers, die zugeordneten Marktpartner, die Mindestparameter für die Werteübermittlung und den geltenden Ableseturnus mit. Zugleich informiert er den bisherigen Messstellenbetreiber über das Zuordnungsende.
Der bisherige und der neue Messstellenbetreiber stimmen den Gerätewechsel oder die Geräteübernahme ab. Der neue Messstellenbetreiber teilt dem Netzbetreiber den Abschluss des Gesamtvorgangs mit, spätestens am 10. Werktag nach dem bestätigten Zuordnungsbeginn. Der Lieferant erhält über die Stammdatenprozesse den neuen Messstellenbetreiber als Absender der Werte. Liegt eine vom Lieferanten bestellte Konfiguration vor, wird sie über die Prozesse aus GPKE Teil 3 an den neuen Messstellenbetreiber übergeben. Ab dem Zuordnungsbeginn liefert der neue Messstellenbetreiber die Werte nach WiM Teil 2, erstmals bis zum 4. Tag nach dem Zuordnungsbeginn.
Im Beispiel zeigt sich: Der Messstellenwechsel betrifft die Messlokation, nicht die Belieferung. Der Lieferant bleibt der Marktlokation zugeordnet. Wer den Vorgang als Lieferantenwechsel behandelt, stört die Zuordnung und erzeugt falsche Abläufe. Ein Vorgang gehört entweder zur Belieferung, zum Messstellenbetrieb oder zur Bilanzierung. Wer die Begriffe präzise verwendet, findet in den Regelwerken schneller die passende Beschreibung.
Typische Missverständnisse
„Die WiM ist Teil der GPKE.“
Nein. Die WiM Strom ist eine eigene Festlegung, aktuell BK6-24-174. Für die Fristenberechnung verweist sie auf die GPKE, bleibt aber ein eigenes Regelwerk mit eigenen Prozessen.
„Messstellenbetreiber und Netzbetreiber sind dieselbe Rolle.“
Nicht automatisch. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist eine eigene Marktrolle mit eigener Marktpartner-Identifikation, auch wenn ihn häufig der Netzbetreiber ausübt.
„Messstellenwechsel ist dasselbe wie Lieferantenwechsel.“
Nein. Der Messstellenwechsel betrifft die Messlokation und die Zuordnung des Messstellenbetreibers. Der Lieferantenwechsel betrifft die Marktlokation und die Belieferung.
„Messwerte sind nur Zählerstände für die Rechnung.“
Nein. Werte tragen Zeitraum, Werteart und Status. Zählerstandsgänge und Lastgänge dienen Abrechnung, Prognose und Bilanzierung und werden seit dem 6. Juni 2025 für intelligente Messsysteme umfassend übermittelt.
„Mit dem Zähler wechselt auch der Lieferant.“
Nein. Gerät und Messeinrichtung gehören zur Messlokation. Die Belieferung hängt an der Marktlokation und bleibt vom Gerätewechsel unberührt.
Quellen und Pflegehinweis
Die WiM Strom wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Die aktuell gültige Fassung ist BK6-24-174, anwendbar seit dem 6. Juni 2025, veröffentlicht mit Mitteilung Nr. 4 vom 6. Dezember 2024. Vorgängerfassung war BK6-22-128, gültig vom 1. Oktober 2023 bis zum 5. Juni 2025. Die Prozessdetails, Fristen und Prüfidentifikatoren stehen in den Teilen 1 und 2 der Festlegung sowie in den zugehörigen Anwendungshandbüchern. Wegen der Verzahnung mit GPKE und MaBiS immer den Gesamtzusammenhang prüfen.
- Bundesnetzagentur: Wechselprozesse im Messwesen (WiM Strom)
- Bundesnetzagentur: Festlegung BK6-24-174 (Verfahren)
- Bundesnetzagentur: WiM Teil 1, Fokus Basis-Prozesse (Lesefassung BK6-24-174)
- Bundesnetzagentur: WiM Teil 2, Fokus Übermittlung von Werten (Lesefassung BK6-24-174)
- MsbG § 2: Begriffsbestimmungen
- MsbG § 3: Aufgaben des Messstellenbetreibers
- MsbG § 9: Messstellenverträge
- Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel (GPKE)
- Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel 24h (Übermittlung von Zählerstandsgängen)
Abrufdatum aller Quellen: 8. September 2026.
Primärquellen zum Nachlesen
- Bundesnetzagentur – Wechselprozesse im Messwesen (WiM Strom)bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – Festlegung BK6-24-174 (Verfahren, WiM Strom)bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – WiM Teil 1, Fokus Basis-Prozesse (Lesefassung BK6-24-174)bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – WiM Teil 2, Fokus Übermittlung von Werten (Lesefassung BK6-24-174)bundesnetzagentur.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 2 Begriffsbestimmungengesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 3 Aufgaben des Messstellenbetreibersgesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 9 Messstellenverträgegesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Lieferantenwechsel (GPKE)bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – Lieferantenwechsel 24h (Übermittlung von Zählerstandsgängen)bundesnetzagentur.de
