Marktrollen und Messstellenvertrag

Messwesen & Smart Metering

Messstellenbetrieb bei Wechsel und Ende: Was Geräte, Werte und Vertrag hinterlassen

Was passiert mit Gerätekonfiguration, Messwerten und Zuständigkeit, wenn der Messstellenbetreiber wechselt oder der Messstellenbetrieb endet? Fristen, Pflichten und Fehlerfälle.

Auf dieser Seite 11 Abschnitte

Kurzantwort

Der Wechsel des Messstellenbetreibers vollzieht sich an einem Stichtag um 00:00 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt ist der neue Messstellenbetreiber für die Messlokation zuständig, und die Zuordnung des alten endet WiM Teil 1, Kap. 2.1.1. Die Geräte gehen nicht automatisch über: Der alte Betreiber muss sie dem neuen zum Kauf oder zur Nutzung anbieten (§ 16 Abs. 1 MsbG). Bestellte Konfigurationen laufen beim alten Betreiber aus und müssen neu bestellt werden. Messwerte des Wechseltages werden über Zählerstände, Endablesung und Ersatzwertbildung abgegrenzt. Endet der Betrieb ohne Nachfolger, übernimmt der grundzuständige Messstellenbetreiber sofort.

Warum der Wechsel zwei Dinge trennt

Ein Betreiberwechsel verändert zwei Dinge zugleich. Die Zuständigkeit für den Messstellenbetrieb wechselt. Ebenso wechseln die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an den eingebauten Geräten.

Beides ist rechtlich getrennt. Der Netzbetreiber ordnet die Messlokation dem anmeldenden Betreiber zu, sobald der Use-Case „Beginn Messstellenbetrieb“ erfolgreich abgeschlossen ist WiM Teil 1, Kap. 2.1.3. Eine Abmeldung des alten Betreibers braucht es dafür nicht. Der Beginn-Prozess hat Vorrang.

Die technischen Einrichtungen bleiben davon zunächst unberührt. Sie gehören weiter dem alten Betreiber, bis eine Einigung über Kauf oder Nutzung steht.

Für den Anschlussnutzer ist der Wechsel entgeltfrei. Ein gesondertes Entgelt darf nicht erhoben werden (§ 14 Abs. 3 MsbG).

Was mit der Gerätekonfiguration passiert

Eine Konfiguration hängt an einer Rolle und an einem Besteller. Mit der Zuständigkeit endet auch die Konfigurationsverantwortung des alten Betreibers.

Der WiM-Prozess benennt das ausdrücklich. In den Nachbedingungen von „Beginn Messstellenbetrieb“ und „Verpflichtung gMSB“ steht, dass der alte Betreiber die Übermittlung von Werten an den ESA beendet WiM Teil 1, Kap. 2.3.1. Laufende Konfigurationen muss er ebenfalls beenden. Als Betreiber der betroffenen Lokation nutzt er dafür „Beendigung einer Konfiguration vom MSB“. Als „weiterer MSB“ nutzt er „Bestellung Beendigung einer Konfiguration an MSB“ (GPKE Teil 3).

Der neue Betreiber erbt diese Konfigurationen nicht. Er bekommt vom Netzbetreiber die Berechnungsformeln für jede Marktlokation im Lokationsbündel. Alles Weitere bestellt er neu.

Daraus folgt ein typischer Stolperstein. Eine Bestellung, die ein Netzbetreiber oder Lieferant vor dem Wechsel an den alten Betreiber geschickt hat, wird obsolet, wenn bis zum Bestelldatum der Betreiber wechselt WiM Teil 2, Kap. 2.6.1. Sie muss erneut an den dann zuständigen Betreiber versendet werden. Ohne diesen zweiten Versand läuft die bestellte Funktion nicht.

Was mit bereits übermittelten Werten geschieht

Bereits übermittelte Werte bleiben gültig. Ein Wechsel löscht keine Messreihe und keine Abrechnung. Neu ist nur, wer ab dem Stichtag liefert.

Die Werteübermittlung an den ESA endet mit der Ablösung. Auslöser sind laut WiM Teil 2 die Neuzuordnung der Messlokation, die Kündigung des Messstellenbetriebsvertrags oder technische Gründe WiM Teil 2, Kap. 2.7. Der alte Betreiber kann die erbrachte Übermittlung und den Parametrieraufwand über den Use-Case „Abrechnung einer für den ESA erbrachten Leistung“ in Rechnung stellen.

Ein Sonderfall verdient Aufmerksamkeit. Bei einer Stilllegung der Messlokation sind bis zur Beendigung der Zuordnung unter Umständen Nullwerte zu übermitteln WiM Teil 1, Kap. 2.4.2. Zusätzlich verlangt der Prozess den Zählerstand zum Geräteausbauzeitpunkt. Die Wertelieferung läuft also mit Nullwerten aus.

Wie der Wechselzeitpunkt die Abrechnung überbrückt

Der Stichtag liegt bei 00:00 Uhr. Bis dahin rechnet der alte Betreiber ab, danach der neue. Für eine saubere Grenze braucht die Abrechnung zwei Größen: einen Zählerstand und eine Arbeitsmenge.

Die Wertetabelle in WiM Teil 2 verlangt Zählerstände zum Geräteausbauzeitpunkt, Geräteeinbauzeitpunkt, Geräteübernahmedatum 00:00 Uhr oder zur Änderung der Konfiguration 00:00 Uhr WiM Teil 2, Kap. 2.5.5. Bei einer Stilllegung gilt der Folgetag 00:00 Uhr des Geräteausbaudatums.

Bei einer Geräteübernahme rät das Regelwerk zu einem wahren Endwert. Der alte Betreiber sollte unmittelbar vor der Übernahme eine Endablesung durchführen und möglichst keinen Ersatzwert bilden WiM Teil 1, Kap. 3.2.2. Ein Ersatzwert erzeugt sonst Reklamationen und Korrekturen in der Netznutzungsabrechnung.

Bei Großzählern mit registrierender Leistungsmessung zählt der erste vollständig gemessene Viertelstundenwert als Beginn des neuen Abschnitts.

Ohne NachfolgerNach dem StichtagStichtag 00:00 UhrVor dem Stichtagkein NachfolgerAlter MSB: zuständig,liefert Werte an ESAKonfigurationen aktiv,Bestellungen laufenNB ordnet Messlokationdem neuen MSB zuZählerstand undArbeitsmengegrenzen die Perioden abNeuer MSB: zuständig,erhält BerechnungsformelnAlte Konfigurationenbeendet, NeubestellungnötigAlter MSB: übermittelteWertebleiben gültigWeiterverpflichtungMSBA bis 3 MonateDanach gMSB oderAuffang-MSB
Vor, während und nach dem Wechsel: Konfiguration und Wertelieferung des alten Betreibers laufen aus, der neue übernimmt Zuständigkeit, Geräte und Berechnungsformeln.

Wenn der Betrieb endet

Der Use-Case „Ende Messstellenbetrieb“ behandelt zwei Lagen. Entweder wechselt die Messlokation zu einem neuen Betreiber. Oder der Betrieb endet ohne Nachfolger, etwa bei Stilllegung.

Im Regelfall meldet der Betreiber spätestens am 20. Werktag vor dem gewünschten Zuordnungsende ab. Bei einer Außerbetriebnahme gilt eine andere Regel. Die Abmeldung erfolgt unverzüglich danach, und als Zuordnungsende gilt der Folgetag 00:00 Uhr des Geräteausbaudatums WiM Teil 1, Kap. 2.4.2.

Der Netzbetreiber prüft und bestätigt vorläufig. Das vorläufige Ende ist nicht endgültig, weil der Beginn-Prozess eines neuen Betreibers zeitlich vorgreifen kann.

Findet sich kein Nachfolger, greift ein gestuftes Sicherheitsnetz. Der Netzbetreiber fragt zwischen dem 8. und dem 5. Werktag vor dem vorläufig bestätigten Zuordnungsende beim grundzuständigen Betreiber an, ob dieser übernimmt. Der antwortet bis zum 1. Werktag danach.

Bei einem Anschlussnutzerwechsel kann der grundzuständige Betreiber den alten Betreiber für längstens drei Monate zur Weiterführung verpflichten. In allen anderen Fällen beträgt diese Frist längstens einen Monat. Alternativ übernimmt er den Betrieb selbst in der Grundzuständigkeit.

Ohne Nachfolgerzuordnung greift zusätzlich § 18 MsbG. Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten oder fällt er aus, ist der grundzuständige Betreiber berechtigt und verpflichtet, den Betrieb unverzüglich zu übernehmen (§ 18 Abs. 1 MsbG). Dem Anschlussnutzer dürfen dafür keine über § 7 hinausgehenden Entgelte berechnet werden. Fehlen Messdaten, darf der grundzuständige Betreiber den Verbrauch nach § 71 Abs. 3 MsbG bestimmen.

Für den äußersten Fall kennt das Gesetz den Auffangmessstellenbetreiber. Er sichert den Betrieb im Notbetrieb, wenn der grundzuständige Betreiber dauerhaft nicht mehr leisten kann, die Zertifikate verliert oder die Genehmigung verliert (§ 11 Abs. 2 MsbG). Sechs Monate nach Übernahme geht die Grundzuständigkeit mit allen Rechten und Pflichten auf ihn über.

Pflichten des alten Betreibers

Der alte Betreiber ist mit dem Stichtag nicht aus der Verantwortung. Ihn treffen vier konkrete Pflichten.

Erstens muss er die vorhandenen Messeinrichtungen und technischen Einrichtungen dem neuen Betreiber nach dessen Wahl vollständig oder einzeln gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anbieten (§ 16 Abs. 1 MsbG). Dazu zählen die Messeinrichtung selbst, Strom- und Spannungswandler, Telekommunikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen.

Zweitens muss er ausbauen, wenn der neue Betreiber ablehnt. Dann entfernen er und der Netzbetreiber die Einrichtungen unentgeltlich zu einem vom neuen Betreiber bestimmten Zeitpunkt. Alternativ dulden sie den Ausbau durch den neuen Betreiber (§ 16 Abs. 2 MsbG).

Drittens muss er den Geräteausbau terminlich sauber abwickeln. Die Anzeige der Gerätewechselabsicht muss in einem Fenster von 9 Werktagen vor bis 9 Werktagen nach dem bestätigten Zuordnungsbeginn liegen WiM Teil 1, Kap. 3.1.2. Der Wechsel ist frühestens am vierten Werktag danach möglich.

Viertens bleiben Mitteilungspflichten. Der neue Betreiber muss den berechtigten Stellen unverzüglich den Zeitpunkt des Übergangs und seine Kontaktdaten mitteilen (§ 15 MsbG). Ohne intelligentes Messsystem genügt eine Mitteilung an Lieferant und Netzbetreiber.

Beispiel: Wechsel zum Monatsersten

Ein Gewerbebetrieb mit Leistungsmessung wechselt zum 1. Juli. Der neue Betreiber meldet den Beginn spätestens am 15. Werktag vorher beim Netzbetreiber an WiM Teil 1, Kap. 2.3.2.

Der alte Betreiber bietet die Wandler und das Gateway an. Der neue lehnt ab. Er baut selbst aus, der alte führt unmittelbar vorher die Endablesung durch.

Zum 1. Juli, 00:00 Uhr, endet die Zuordnung des alten Betreibers. Ab dem ersten vollständig gemessenen Viertelstundenwert liefert der neue. Eine laufende Konfiguration zur Zählzeitdefinition endet mit dem Stichtag. Wie es weitergeht: Der Netzbetreiber schickt die Berechnungsformeln, der neue Betreiber bestellt erneut.

Das Beispiel ist vereinfacht. In der Praxis verschieben Gerätewechsel und Geräteübernahme den wirksamen Übergang um einige Werktage.

Folgen und Fehlerfälle

Scheitert der Gesamtvorgang, bleibt der alte Betreiber zugeordnet. Er setzt den Betrieb fort oder stößt selbst den Use-Case „Ende Messstellenbetrieb“ an. Der Netzbetreiber meldet das Scheitern spätestens am 11. Werktag nach dem bestätigten Zuordnungsbeginn.

Ein zweiter Fehlerfall ist die Zuordnungslücke. Zeichnet sich ab, dass zwischen dem Ende des alten und dem Beginn des neuen Betreibers niemand zugeordnet wäre, fragt der Netzbetreiber den grundzuständigen Betreiber an. Er muss durch rechtzeitige Einbindung eine lückenlose Messung sicherstellen.

Bei untermonatlichen Stichtagen entstehen Teilperioden. Der abgrenzende Zählerstand trennt sie. Fehlt er, drohen Korrekturen in der Netznutzungsabrechnung.

Typische Missverständnisse

„Mit der Zuordnung ist das Gerät übergegangen.“ Falsch. § 16 MsbG trennt Betrieb und Eigentum. Erst das angenommene Angebot oder der Ausbau klärt die Gerätefrage.

„Der neue Betreiber übernimmt die Bestellungen.“ Falsch. Konfigurationen enden mit der alten Zuständigkeit. Sie werden nicht vererbt.

„Mit dem Wechsel endet die Wertelieferung sofort.“ Nur die ESA-Übermittlung endet. Bei Stilllegung laufen Nullwerte und der Zählerstand zum Geräteausbauzeitpunkt weiter.

„Ohne Nachfolger bleibt die Messstelle unbeaufsichtigt.“ Nein. § 18 MsbG verpflichtet den grundzuständigen Betreiber zur unverzüglichen Übernahme.

Quellen und Pflegehinweis

Maßgeblich ist die Festlegung BK6-24-174 der Bundesnetzagentur, Beschluss vom 24. Oktober 2024, in der Fassung der Mitteilung Nr. 4 vom 6. Dezember 2024, gültig seit 6. Juni 2025. Anlage 2a enthält WiM Teil 1 für die Basis-Prozesse, Anlage 2b enthält WiM Teil 2 für die Wertübermittlung. Die Vorgängerfestlegungen BK6-22-024 und BK6-22-128 sind mit Ablauf des 5. Juni 2025 außer Kraft getreten.

Alle genannten Fristen laufen in Werktagen, abgekürzt WT. Bei der nächsten Fortschreibung sind die Kapitelnummern zu prüfen, weil die Lesefassung neu gegliedert wird.

Primärquellen zum Nachlesen