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Kurzantwort
Der Energieserviceanbieter (kurz ESA) ist ein vom Anschlussnutzer beauftragter Dritter. Er fragt Energiedaten beim Messstellenbetreiber ab und wertet sie für den Anschlussnutzer aus. Rechtliche Grundlage ist die Zusatzleistung nach § 34 Absatz 2 Satz 2 MsbG. Seit dem 29.12.2023 zählt die tägliche Übermittlung aller Messwerte an beauftragte Dritte zum verpflichtend anzubietenden Katalog.
Der ESA ist weder Messstellenbetreiber noch Netzbetreiber noch Lieferant. Er misst nichts selbst und betreibt keine Messstelle. Er bestellt eine Leistung und bekommt Daten. Bezahlen muss er diese Leistung selbst.
Woher die Rolle kommt
Die Rolle ist älter als ihr aktueller Anlass. Schon die WiM-Festlegung führte den ESA im Rollenmodell der elektronischen Marktkommunikation und beschrieb die Anfrage von Werten. Damals fehlte der gesetzliche Anspruch auf die tägliche Übermittlung. Eine Ablehnung war leichter. Der Messstellenbetreiber konnte sich auf sein Preisblatt und sein Angebot zurückziehen.
Am 29.12.2023 trat das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben in Kraft. Es erweiterte den Katalog der Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 MsbG. Die Bundesnetzagentur griff das in ihrer Mitteilung Nr. 3 vom 07.02.2024 auf, Az. BK6-09-034.
Die Mitteilung nennt den Gegenstand der neuen Leistung. Verlangt werden kann die tägliche Übermittlung aller Messwerte an beauftragte Dritte. Diese Werte erhebt der Messstellenbetreiber nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 MsbG und bereitet sie nach § 60 MsbG auf.
Zwei Folgen ergeben sich daraus. Der Prozess ist keine freiwillige Kulanz mehr. Und der Messstellenbetreiber muss die WiM-Prozesse zur Anfrage und Übermittlung von Werten für den ESA beherrschen.
Die Rolle im Rollenbild
| Rolle | Aufgabe | Verhältnis zum ESA |
|---|---|---|
| Anschlussnutzer | Nutzt den Netzanschluss, beauftragt den ESA | Auftraggeber |
| ESA | Fragt Werte beim MSB ab, verarbeitet sie | Rolle selbst |
| MSB | Betreibt die Messstelle, liefert Werte | Datenlieferant |
| NB | Betreibt das Netz, ordnet Bilanzierung zu | Kein Datenweg zum ESA |
| LF | Verkauft Energie, erhält Abrechnungswerte | Eigener Anspruch |
Warum der ESA vier Aufgaben abgibt
Bei vielen Anfragen ist unklar, wo die Rolle endet. Hier die Grenze in vier Punkten.
- Er erhebt keine Werte. Die Messung erfolgt im Verantwortungsbereich des Messstellenbetreibers nach § 55 MsbG. Der ESA löst eine Bestellung aus.
- Er plausibilisiert nicht. Fehlende Werte ersetzt der Messstellenbetreiber. Der ESA-Rahmenvertrag hält in § 3 Absatz 2 fest, dass die Ersatzwertbildung durch den jeweils zuständigen Messstellenbetreiber erfolgt und zu kennzeichnen ist.
- Er rechnet keine Netzentgelte ab. Netznutzung und Bilanzierung bleiben beim Netzbetreiber.
- Er verkauft keine Energie. Der Liefervertrag und der ESA-Auftrag sind getrennte Rechtsverhältnisse.
Der Datenweg
flowchart TB
AN["Anschlussnutzer<br/>erteilt Einwilligung"]
ESA["Energieserviceanbieter<br/>ESA"]
MSB["Messstellenbetreiber<br/>erhebt, plausibilisiert, liefert"]
NB["Netzbetreiber<br/>Netz, Bilanzierung"]
LF["Lieferant<br/>Energie, Abrechnung"]
HAN["Messstelle<br/>und Gateway"]
AN -->|Auftrag und Vollmacht| ESA
ESA -->|WiM: Anfrage und Bestellung| MSB
MSB -->|WiM: Messwerte, ggf. Ersatzwerte| ESA
ESA -->|Auswertung im Auftrag| AN
HAN -->|Messung| MSB
MSB -->|Netzzustandsdaten| NB
MSB -->|Werte für die Abrechnung| LF
NB -.->|Bilanzierung, nicht ESA-Prozess| LF
classDef esa fill:#dff3e4,stroke:#167B74,stroke-width:2px
class ESA esa
Das Diagramm zeigt die zentrale Aussage: Der ESA sitzt nicht im Netz der Standardprozesse. Er hängt als eigener Zweig am Messstellenbetreiber. Netzzustandsdaten und Abrechnungswerte laufen weiterhin auf den Wegen des § 34 Absatz 1 MsbG an Netzbetreiber und Lieferant.
Praktische Pflichten des ESA
Aus dem ESA-Rahmenvertrag lassen sich vier Pflichtenblöcke lesen. Sie gelten branchenüblich, weil die Messstellenbetreiber sie in ihren Musterverträgen durchsetzen.
- Einwilligung. Der ESA versichert, dass für alle angefragten Werte eine unterzeichnete Einwilligungserklärung des Anschlussnutzers vorliegt, einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligungen. Er sichert außerdem zu, die Identität des Anschlussnutzers zweifelsfrei ermittelt zu haben. Siehe WEMAG Netz, ESA-Rahmenvertrag § 2 Abs. 1.
- Widerruf melden. Widerruft der Anschlussnutzer oder endet der zugrunde liegende Vertrag, muss der ESA den Messstellenbetreiber unverzüglich informieren, ebenda § 2 Abs. 3.
- Freistellung. Der ESA stellt den Messstellenbetreiber von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die Einwilligung doch fehlt oder entfallen ist, ebenda § 2 Abs. 4.
- Zweckbindung. Die angefragten Werte darf der ESA ausschließlich im Verhältnis zu dem Anschlussnutzer nutzen, der ihn beauftragt hat, ebenda § 1.
Hinzu kommt die Kostenlast. Der ESA zahlt die Entgelte für die Zusatzleistung nach dem Preisblatt des Messstellenbetreibers, ebenda § 5 Abs. 1.
Ein vereinfachtes Beispiel
Ein Gewerbekunde mit 300.000 kWh Jahresverbrauch will seinen Verbrauch monatlich auswerten. Sein Lieferant liefert dafür nur Jahresabrechnungen. Also beauftragt der Kunde einen Dienstleister. Dieser handelt fortan als ESA.
Der Dienstleister schließt einen ESA-Rahmenvertrag mit dem zuständigen Messstellenbetreiber. Er bestellt ein Messprodukt, das die Codeliste der Messprodukte definiert. Der Kunde unterschreibt die Einwilligung. Der Dienstleister ermittelt dessen Identität.
Über die Marktkommunikation fragt der ESA die tägliche Übermittlung der Messwerte an. Der Messstellenbetreiber liefert sie im vorgegebenen Nachrichtenformat. Fehlt ein Wert, springt er ein. Er bildet den Ersatzwert selbst und kennzeichnet ihn als solchen.
Der Dienstleister wertet die empfangenen Werte aus und stellt seine Beratung in Rechnung. Die Energiekosten gegenüber dem Lieferanten bleiben unverändert. Dasselbe gilt für die Netzentgelte.
Folgen und Fehlerfälle
Einwilligung ist keine Formsache. Die Bundesnetzagentur stellt in ihrer Mitteilung Nr. 3 klar, dass die vom BDEW erstellte Muster-Einwilligung lediglich eine Empfehlung ist. Eine abweichende Vollmacht oder Einwilligungserklärung darf kein Ablehnungsgrund sein. Wenn Sie Anfragen im Messwesen bearbeiten, prüfen Sie den Inhalt, nicht das Formular.
Datenlieferung kann ausgesetzt werden. Handelt der ESA in nicht unerheblichem Maße schuldhaft gegen den Rahmenvertrag, etwa bei Zahlungsverzug trotz Mahnung, darf der Messstellenbetreiber nach Androhung vier Wochen später die Datenlieferung an der betroffenen Lokation einstellen. Die Quelle ist WEMAG Netz, ESA-Rahmenvertrag § 7 Abs. 4.
Der Rückbau beendet den Prozess. Wird die Gerätetechnik geändert oder ein intelligentes Messsystem zurückgebaut, kann die bestellte Übermittlung nicht mehr bereitgestellt werden. Die Messwertbereitstellung endet dann, ebenda § 7 Abs. 3.
Rollenzusammenfall ist möglich. Ein Unternehmen kann gleichzeitig Lieferant und ESA sein. Prozessual bleiben beide Rollen getrennt. Der Lieferant erhält Werte über den Abrechnungsprozess, der ESA über die Zusatzleistung.
Typische Missverständnisse
„Der ESA betreibt die Messstelle.“ Falsch. Messstellenbetrieb bleibt beim Messstellenbetreiber. Der ESA ist Nachfrager einer Leistung.
„Der ESA kann gegen den Willen des Kunden tätig werden.“ Ohne Einwilligung des Anschlussnutzers fehlt die datenschutzrechtliche Grundlage. Der ESA muss den Widerruf weitergeben und haftet für Folgen.
„Der ESA ersetzt den Lieferanten.“ Der ESA liefert keine Energie. Er liefert Informationen über die bereits gelieferte Energie.
„Die Rolle ist neu.“ Neu ist der gesetzliche Anspruch seit dem 29.12.2023. Im Rollenmodell der Festlegung stand der ESA schon vorher.
Gültigkeit der Regelwerke
Für WiM gilt derzeit die Fassung aus BK6-24-174, Beschluss vom 24.10.2024, gültig seit 06.06.2025. Sie umfasst Anlage 2a, WiM Teil 1 mit den Basis-Prozessen, und Anlage 2b, WiM Teil 2 mit der Übermittlung von Werten. Der ESA-Prozess steht in Teil 2.
Die Vorgängerfassungen BK6-22-128, gültig vom 01.10.2023 bis 05.06.2025, und BK6-20-160, gültig vom 01.10.2022 bis 30.09.2023, sind abgelöst. Prüfen Sie bei Altzitaten das Datum.
Quellen und Pflegehinweis
Dieser Artikel stützt sich auf die Mitteilung Nr. 3 der Bundesnetzagentur, die aktuelle WiM-Fassung, das MsbG und einen veröffentlichten ESA-Rahmenvertrag.
Beim nächsten Redaktionslauf zu prüfen:
- Gibt es eine neue WiM-Fassung?
- Wurde eine weitere Mitteilung zur Festlegung veröffentlicht?
- Ist die Nummerierung der Zusatzleistung in § 34 Absatz 2 MsbG unverändert geblieben?
- Haben Messstellenbetreiber neue Musterverträge und Preisblätter für ESA-Leistungen veröffentlicht?
Der ESA-Prozess hängt eng an den gMSB und wMSB verstehen und dem Messstellenvertrag verstehen.
Primärquellen zum Nachlesen
- Bundesnetzagentur – Mitteilung Nr. 3 zur Festlegung WiM: Pflicht zur Übermittlung von Messwerten an den ESAbundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – Wechselprozesse im Messwesen (WiM), aktuell gültige Fassung BK6-24-174 mit Anlage 2bbundesnetzagentur.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 34 – Standardleistungen und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibersgesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz § 55 – Messung entnommener Elektrizität und Einspeisunggesetze-im-internet.de
- WEMAG Netz GmbH – Energieserviceanbieter-Rahmenvertrag (ESA-Rahmenvertrag), Stand 02.02.2024wemag-netz.de