Messgeräte und Geräteverwaltung

Messwesen & Smart Metering

Nacheichung und Eichfristen im Betrieb

Was eine Nacheichung fachlich ist, wer sie wann beantragen muss, welche drei Ausgänge eine ablaufende Eichfrist hat und wer die Kosten trägt.

Auf dieser Seite 10 Abschnitte

Kurzantwort

Eine Nacheichung ist die erneute Eichung eines Messgeräts nach Ablauf seiner Eichfrist. Sie ist kein Nachweis über die Vergangenheit, sondern die behördliche Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung für einen neuen Verwendungszeitraum. Beantragen muss sie der Verwender, im Messwesen der Messstellenbetreiber, und zwar rechtzeitig. Wer die Eichung mindestens zehn Wochen vor Fristablauf beantragt, darf das Gerät bis zur behördlichen Überprüfung weiter betreiben. Kommt der Antrag später, entscheidet die Behörde über die vorläufige Weiterverwendung. Eine verspätete Eichung schenkt keine Frist: Die neue beginnt mit dem Ablauf der vorausgegangenen.

Einordnung: Warum es die Nacheichung überhaupt gibt

Die Eichfrist ist eine Befristung der Verwendungserlaubnis. Das Eichrecht unterstellt die Messbeständigkeit eines Geräts nur für eine begrenzte Zeit. Zähler haben acht, zwölf oder sechzehn Jahre, je nach Bauart. Messwandler und Smart-Meter-Gateways sind unbefristet. Wie diese Fristen entstehen und woran man sie am Kennzeichen abliest, steht im Artikel Eichfristen, MID und Befundprüfung.

Sobald die Frist abläuft, greift ein Verbot. Nach § 31 Absatz 1 MessEG dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden. Der Grund steht in Nummer 1 und Nummer 2: abgelaufene Frist, vorzeitig beendete Frist. Der Messstellenbetrieb reagiert mit einer von drei Entscheidungen. Er lässt erneut eichen, er tauscht das Gerät, oder er betreibt es übergangsweise weiter und trägt die Folgen.

Was Nacheichung von der Befundprüfung trennt

Beide Verfahren prüfen ein Gerät, verfolgen aber verschiedene Zwecke. Die Eichung erteilt die Erlaubnis zur weiteren Verwendung für eine neue Frist. Sie besteht nach § 36 MessEV aus der eichtechnischen Prüfung und dem Aufbringen der Eichkennzeichen. Ohne neue Kennzeichnung gibt es keine neue Frist.

Die Befundprüfung stellt nur fest, ob ein Gerät die wesentlichen Anforderungen erfüllt. Sie schafft keine neue Verwendungserlaubnis. Nur der Weg über die Eichung verlängert die Nutzungsdauer.

Eine Eichung erfolgt nach § 37 Absatz 3 MessEG auf Antrag und ist damit ein Verwaltungsverfahren mit einer antragstellenden Person. Diese Person hat nach § 33 MessEV konkrete Bringschulden. Sie muss das Gerät reinigen und herrichten, bewegliche Geräte vorführen und am Gebrauchsort für freien und gefahrlosen Zugang sorgen.

Der Zeitstrahl: Fristablauf und drei Ausgänge

janein, späterer Antragkein AntragEichfrist läuftAntrag auf Eichungmindestens zehn Wochenvor Fristablauf?Gleichstellung nach § 38Satz 1 MessEGWeiterbetrieb bis zurbehördlichen ÜberprüfungBehörde kannWeiterverwendungbis zur Überprüfunggestatten§ 38 Satz 2 MessEGFrist läuft abGerät gilt als ungeeicht§ 31 Absatz 1 MessEGEichtechnische Prüfungund Kennzeichen§ 36 MessEVNacheichung: neue Fristbeginnt mit Ablauf der alten§ 34 Absatz 1 MessEVoder Austausch:neues Gerät, volle Fristab InverkehrbringenUntersagung, Stilllegung,Sicherstellung möglich§ 55 Absatz 1 MessEG
Der Ablauf um den Fristablauf: Der rechtzeitige Antrag hält das Gerät im Betrieb, der verspätete Antrag macht ihn von einer behördlichen Entscheidung abhängig. Ohne Antrag endet die Verwendung, und das Gerät ist ungeeicht.

Die Grafik zeigt die drei Ausgänge nach dem Fristablauf. Rechtzeitig beantragt, verspätet beantragt, gar nicht beantragt: Jeder Fall führt zu einer anderen Rechtslage für denselben Zähler.

Wer die Nacheichung veranlassen muss

Die Pflicht trifft den Verwender. Im Messwesen der Elektrizität ist das der Messstellenbetreiber, gleich ob grundzuständig oder wettbewerblich tätig. Er führt den Gerätebestand und plant die Fristen.

Frist und Folgen regelt der § 38 MessEG. Sein erster Satz lautet: Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Diese Gleichstellung ist der Grund für die Zehn-Wochen-Schwelle.

Satz 2 behandelt den späten Antrag. Hat der Verwender später beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Frist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden bis zur Überprüfung gestatten. Aus dem Anspruch wird eine Ermessensentscheidung. Satz 3 verpflichtet sie, die Eichung nach Fristablauf unverzüglich vorzunehmen.

Der Antrag gehört also mindestens zehn Wochen vor Fristablauf gestellt. Wer später anfragt, verliert die Gleichstellung. Weil die Eichfrist nach § 34 Absatz 2 MessEV mit dem Ende des Jahres ausläuft, in dem sie rechnerisch endet, liegen die Antragsfenster für ganze Zählergenerationen im Herbst.

Für die Planung folgt daraus eine einfache Regel. Der Antrag gehört mindestens zehn Wochen vor Fristablauf gestellt. Wer später anfragt, verliert die Gleichstellung. Weil die Eichfrist nach § 34 Absatz 2 MessEV mit dem Ende des Jahres ausläuft, in dem sie rechnerisch endet, liegen die Antragsfenster für ganze Zählergenerationen im Herbst.

Folgen, wenn ohne Nacheichung weiterbetrieben wird

Ohne wirksamen Antrag endet die Verwendungserlaubnis mit dem Fristablauf. Das Gerät ist dann ungeeicht, und § 31 Absatz 1 MessEG verbietet seine Verwendung. Parallel greift die Verwendungsüberwachung. Nach § 55 Absatz 1 MessEG dürfen die Behörden ein Messgerät prüfen, für die Dauer der Prüfung stilllegen, das Verwenden untersagen und das Gerät sicherstellen oder unbrauchbar machen. Bei begründetem Verdacht reicht das aus.

Auf der Bußgeldseite steht § 60 MessEG. Absatz 2 sieht für die schweren Fälle eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor, für die übrigen bis zu 20.000 Euro. Auch die Verwendung von Werten ohne geeichtes Messgerät ist ein eigener Tatbestand. § 33 Absatz 1 MessEG bindet sie an ein bestimmungsgemäß verwendetes Messgerät.

Zur Rückwirkung gehört eine ehrliche Einschränkung. Ob ein Zähler schon vor dem Fristablauf falsch gemessen hat, weiß niemand. Die Frist ist eine Typisierung, kein Messergebnis. Deshalb knüpft das Recht die Folgen an den Zeitraum ab Fristablauf. Für die Korrektur einzelner Werte gilt derselbe Weg wie bei anderen auffälligen Messwerten, den Plausibilisierung und Ersatzwertbildung beschreibt.

Wann ausgetauscht statt nachgeeicht wird

Eine Nacheichung ist selten die günstigere Wahl. Drei Gründe sprechen für den Austausch.

Der erste ist die Restfrist. Nach § 34 Absatz 1 MessEV beginnt die neue Eichfrist mit dem Ablauf der vorausgegangenen, wenn das Gerät nach Fristablauf geeicht wird. Der Betreiber verliert also die Zeit, die er zu spät dran war. Ein konformitätsbewertetes neues Gerät startet mit dem Inverkehrbringen in eine volle Frist und bedarf nach § 31 Absatz 1 MessEG für deren Dauer keiner Eichung. Wurde das Gerät nach Fristablauf nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet, stellt dieselbe Vorschrift für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung ab.

Der zweite Grund ist der Aufwand. Die Eichung am Aufstellort verlangt Zugang, Arbeitshilfe und Arbeitsräume. Bewegliche Geräte sind vorzuführen, die Unterlagen nach § 17 MessEV vorzulegen, so § 33 MessEV. Der Austausch braucht diesen Vor-Ort-Termin ohnehin.

Der dritte Grund ist die Messeinrichtung selbst. Ein mechanischer Zähler aus einer alten Generation genügt den Anforderungen an moderne Messeinrichtungen womöglich nicht mehr. Dann führt der Weg über den Pflichteinbau ohnehin zum neuen Gerät.

Wer die Kosten trägt

Gebühren und Auslagen der Eichung trägt die antragstellende Person, also der Messstellenbetreiber. § 59 Absatz 1 MessEG sieht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Landesrecht vor, und die antragstellende Person steht nach § 33 MessEV in der Pflicht. Die konkreten Sätze stehen im Gebührenverzeichnis der Mess- und Eichgebührenverordnung, das der Artikel zu Eichfristen und Befundprüfung auswertet.

Auf den Anschlussnutzer kommen diese Kosten über die Entgelte des Messstellenbetriebs zu. Nach § 7 Absatz 1 MsbG legen grundzuständige Messstellenbetreiber ein Entgelt fest, das die Kostenregelungen des Gesetzes einhält. Absatz 2 verteilt die Schuldnerschaft auf Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer. Für Standardleistungen gilt die Preisobergrenze des § 30 MsbG. Die Kosten einer verspäteten Eichung bleiben damit eine Frage der Wirtschaftlichkeit des Messstellenbetriebs.

Vereinfachtes Lernmodell. Ein Messstellenbetrieb hat 10.000 elektronische Zähler mit achtjähriger Eichfrist und legt alle Anträge in einem Jahr. Er zahlt je Antrag die Eichgebühr und die Wegezeit des Eichamts. Erscheint das Eichamt nicht innerhalb der zehn Wochen, greift die Gleichstellung aus § 38 Satz 1 MessEG. Beantragt er für 500 Geräte zu spät, braucht er für jedes eine Gestattung und trägt das Risiko einer Stilllegung.

Typische Missverständnisse

„Nacheichung ist der Sammelbegriff für jede Prüfung.“ Nacheichung meint die erneute Eichung nach Fristablauf. Die Befundprüfung ist ein eigenes Verfahren ohne neue Verwendungsfrist.

„Der Zähler muss zum Eichamt geschickt werden.“ Messgeräte können am Gebrauchsort geeicht werden. Dann muss der Verwender Zugang und Arbeitsmittel stellen.

„Mit dem Antrag ist die Sache erledigt.“ § 38 MessEG verlangt zusätzlich, dass der Verwender das seinerseits Erforderliche getan oder angeboten hat. Ein Antrag ohne vorbereitetes Gerät trägt die Gleichstellung nicht.

„Nach der Nacheichung läuft die volle Frist neu.“ Die neue Frist beginnt mit dem Ablauf der alten. Nur bei nachweislich mehr als einem Jahr Nichtnutzung greift die Ausnahme in § 34 Absatz 1 MessEV.

„Die Kosten trägt der Kunde, der den Zähler nutzt.“ Antragsteller und Gebührenschuldner ist der Messstellenbetreiber. Der Anschlussnutzer zahlt mittelbar über das Entgelt nach § 7 MsbG.

„Ein abgelaufenes Kennzeichen beweist einen Verstoß.“ Nach § 35 MessEV kann eine Stichprobenprüfung die Frist ganzer Lose verlängern. Diese Geräte erhalten keine neue Kennzeichnung.

Quellen und Pflegehinweis

Der Artikel stützt sich auf die Gesamtausgaben von MessEG und MessEV. Deren Änderungsstände sind der 23. Oktober 2024 und der 11. Dezember 2024. Hinzu kommen die Einzelnormen zu § 38 und § 55 MessEG, zu § 33 MessEV und zu § 7 MsbG. Das Wort Nacheichung ist kein Gesetzesbegriff. MessEG und MessEV sprechen von der Eichung und von verspäteten Eichungen.

Die Länge der Eichfristen steht in Anlage 7 MessEV und in älteren Bauartzulassungen. Die Gebührensätze der MessEGebV ändern sich durch Rechtsverordnung, die Zuständigkeit für Eichungen folgt Landesrecht. Erneut zu prüfen sind bei einer Änderung die Zehn-Wochen-Regel des § 38 MessEG, die Fristen der Anlage 7 MessEV und die Preisdatierung des MsbG.

Primärquellen zum Nachlesen