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Kurzantwort
Tarifart meint die vertraglich-rechtliche Einordnung einer Belieferung. Für Haushaltskunden sind das vor allem die Grundversorgung nach § 36 EnWG und die Belieferung außerhalb der Grundversorgung, also der Sondervertrag. Der konkrete Tarif ist das Produkt, das der Kunde abschließt, mit Namen, Preisen und Laufzeit. Der Tariftyp dagegen ist in SAP IS-U der englische Fachbegriff rate category. Er steuert dort die Tarifermittlung. Diesen Begriff sollten Sie ausdrücklich als Systemobjekt kennzeichnen, nicht als Branchenstandard.
Diese drei Ebenen beantworten verschiedene Fragen. Die Tarifart sagt, welche Regeln für die Belieferung gelten. Der Tarif bestimmt, was der Kunde zahlt. Im SAP-System steuert der Tariftyp, wie die Abrechnung den Preis findet. Wer die Ebenen vermischt, baut Angebote, die rechtlich nicht passen oder in der Abrechnung scheitern.
Warum die drei Begriffe leicht verwechselt werden
Alle drei Wörter enthalten „Tarif”. Im Alltag benutzt der Vertrieb sie oft für dasselbe, nämlich für das Produkt auf der Webseite. Diese Vermischung wird teuer, sobald drei Stellen zusammenspielen.
Der Vertragsbereich braucht die Tarifart, weil daran Informationspflichten, Kündigungsrechte und Preisanpassungsregeln hängen. Der Vertrieb braucht den konkreten Tarif, weil der Kunde genau diesen Namen, diesen Arbeitspreis und diese Laufzeit abschließt. Die Abrechnung braucht den Tariftyp, weil sie ohne technische Ansteuerung den richtigen Preis nicht findet. Jede Stelle liest also etwas anderes aus dem Wort „Tarif”.
Merken Sie sich die Prüffrage zu jedem Begriff: Welche Entscheidung hängt daran? Wenn die Antwort „Regelwerk” lautet, geht es um die Tarifart. Lautet sie „Preis für diesen Kunden”, geht es um den Tarif. Lautet sie „technische Steuerung im System”, geht es um den Tariftyp.
Tarifart: welche Regeln für die Belieferung gelten
Die Tarifart beschreibt die rechtliche Grundlage eines Liefervertrags. Für Strom in der Niederspannung kennt die Praxis zwei Hauptfälle.
Die Grundversorgung ist die Ersatz- und Standardbelieferung mit Strom zu allgemeinen Preisen und Bedingungen. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 Abs. 2 EnWG). Die Bundesnetzagentur beschreibt diese Rolle als Lieferung an Haushaltskunden zu allgemeinen Preisen und Bedingungen (Bundesnetzagentur, Grundversorgung). Entsteht der Vertrag ohne ausdrückliche Erklärung, etwa durch Stromentnahme nach dem Einzug, spricht man von einem Vertrag durch konkludentes Verhalten. Auch dieser Fall fällt in die Grundversorgung.
Die Belieferung außerhalb der Grundversorgung ist alles andere. Hier handelt der Lieferant mit dem Kunden einen individuellen Vertrag aus. Damit bezeichnet die Tarifart die Klasse, in der ein Tarif überhaupt stehen darf. Sie ist nicht der Tarif selbst. Dieselbe Preisstruktur, also etwa Arbeitspreis plus Grundpreis, kann in beiden Tarifarten vorkommen. Der Unterschied liegt in den Regeln und nicht in der Preisformel.
Der Pflichtenhebel sitzt in der Tarifart. Der Grundversorger muss die erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern und, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abschließen (§ 6 Abs. 1 StromGVV). Er muss den Bedarf im Rahmen des § 36 EnWG befriedigen (§ 6 Abs. 2 StromGVV). Diese Pflicht besteht außerhalb der Grundversorgung nur, soweit sie vertraglich vereinbart wurde.
Der konkrete Tarif: das Produkt mit Namen und Preis
Der konkrete Tarif ist das, was der Kunde abschließt. Dazu gehören die Produktbezeichnung, die Preise, die Preisanpassungsregeln, die Laufzeit und die Kündigungsfristen. Diese Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen nicht der Werbung.
§ 41 Abs. 1 EnWG verlangt in Verträgen über die Belieferung von Letztverbrauchern unter anderem Angaben zur Vertragsdauer, zu den Preisen und Preisanpassungen sowie dazu, ob feste oder variable Preise gelten (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 EnWG). Zusätzlich schreibt Nr. 6 die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung vor. Der Vertrag muss außerdem ausweisen, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb erfolgt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG).
Damit steht die Tarifart im Kundenvertrag als Pflichtangabe neben der Produktbezeichnung. Das ist der praktische Grund, beide Ebenen getrennt zu führen. Die Tarifart ist eine Angabe, der Tarif ist der Vertragsgegenstand.
Ein Tarif bündelt außerdem Preisbestandteile mit unterschiedlicher Herkunft. Energiepreis, Netzentgelt, Messstellenbetrieb und staatliche Bestandteile folgen je eigenen Regeln. Wie sie zusammenlaufen, zeigt der Artikel Preisbestandteile im Stromtarif. Der konkrete Tarif legt nur fest, in welcher Höhe und in welcher Struktur der Kunde diese Bestandteile zahlt.
Tariftyp: ein Objekt in SAP IS-U
Der Tariftyp ist der Punkt, an dem die Verwirrung am größten ist. In SAP IS-U steht TARIFTYP für den englischen Begriff rate category. Das SAP-Datenwörterbuch beschreibt ihn als Datenfeldelement mit dem Kurztext „Rate category” und der Länge 10, geführt in der Tabelle ETTA (SAP Datasheet TARIFTYP). Laut SAP-Hilfetext bestimmt die rate category die übergeordneten Abrechnungskriterien für Tarife, zum Beispiel die Steuerung der periodenabschließenden Abrechnung oder die Berechnung des Abschlags (SAP Datasheet TARIFTYP, Definition).
Der zweite Begriff ist TARIFART, in SAP der Rate Type mit Länge 8, geführt in Tabelle TE069 (SAP Datasheet TARIFART). Laut SAP-Dokumentation ordnet der Rate Type einen Tarif einem Register, Gerät, einer rate category oder einer Anlage zu (SAP Datasheet TARIFART, Definition).
Beide Bezeichnungen sind also technische Objekte eines konkreten Produkts. Sie sind nicht der deutsche Fachbegriff „Tarifart” im Sinne des EnWG. Ein Praktiker sagt „Tarifart” und meint die rechtliche Belieferungsform. Ein SAP-Anwender sagt „Tarifart” und meint den Rate Type. Diese Doppelbelegung ist die häufigste Fehlerquelle im Projekt. Der Bereich SAP Utilities & Betrieb ordnet die Systembegriffe und ihre Datenobjekte ein.
Drei Ebenen im Vergleich
| Ebene | Leitfrage | Beispiel (Strom) | Rechtliche Grundlage | SAP-Bezug |
|---|---|---|---|---|
| Tarifart | Welches Regelwerk gilt? | Grundversorgung nach § 36 EnWG | § 36 EnWG, StromGVV | keine Eins-zu-eins-Entsprechung |
| Konkreter Tarif | Was zahlt der Kunde? | „Strom Basis 2026”, Arbeits- und Grundpreis, 12 Monate Laufzeit | § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 EnWG | Preis und Konditionen im Vertrag |
| Tariftyp | Wie findet das System den Preis? | rate category für Haushaltsabrechnung | keine, reine Systemlogik | TARIFTYP, Tabelle ETTA |
| Tarifart (SAP) | Welchem Objekt ist ein Tarif zugeordnet? | Rate Type für ein Register | keine, reine Systemlogik | TARIFART, Tabelle TE069 |
Die Tabelle zeigt die Kernaussage: Zwei Zeilen tragen Recht, zwei Zeilen tragen Technik. Prüfen Sie jede Aussage darauf, in welcher Zeile sie steht.
Durchgehendes Beispiel
Eine Stadtwerke-Tochter beliefert eine Kundin in einem Einfamilienhaus. Der Vertrieb hat ihr das Produkt „Strom Basis 2026” verkauft, mit 12 Monaten Laufzeit und einem Arbeitspreis je Kilowattstunde. Ein vereinfachtes Beispiel, keine Marktdaten.
Schritt eins, die Tarifart. Die Kundin hat den Vertrag aktiv unterschrieben. Damit liegt eine Belieferung außerhalb der Grundversorgung vor. Wäre sie eingezogen, ohne einen Vertrag abzuschließen, und hätte Strom entnommen, wäre automatisch ein Grundversorgungsvertrag mit dem Grundversorger entstanden (Bundesnetzagentur, Grundversorgung). Zwei Vorgänge also, zwei Tarifarten, obwohl die Kundin beide Male Strom bezieht.
Schritt zwei, der Tarif. In beiden Fällen braucht der Vertrag des Sondervertrags die Angaben nach § 41 EnWG. Der Kunde muss also die Produktbezeichnung, die Preise, die Preisanpassungsregeln und die Laufzeit lesen können. Die Tarifart selbst muss im Vertrag als Angabe erscheinen, weil der Kunde wissen muss, ob er Grundversorgungskunde ist.
Schritt drei, der Tariftyp. Die Abrechnung muss den Arbeitspreis je Kilowattstunde mit dem gemessenen Verbrauch des Zeitraums verbinden. Dazu braucht sie ein technisches Modell für die Tarifermittlung, also etwa eine rate category und einen Rate Type. Diese Objekte gehören keinem der beiden Rechtsverhältnisse an. Sie sind reine Systemlogik und damit das Werkzeug, mit dem die Abrechnung aus Vertrag und Messwert einen Betrag macht.
Die drei Ebenen tragen hier drei verschiedene Dinge. Die Tarifart liefert die Rechtsform, der Tarif den Zahlungsanspruch, der Tariftyp einen Verarbeitungsschritt. Die folgende Karte ordnet die Ebenen und die Wege, auf denen sie sich berühren.
Folgen und Fehlerfälle
Ein häufiger Fehler ist eine unreine Zuordnung in den Stammdaten. Wird ein Grundversorgungskunde im System als Sondervertragskunde geführt, erreicht ihn die Preisanpassungsmitteilung nicht mehr. Umgekehrt kann ein Kunde eine Rechnung mit Marktproduktnamen erhalten, obwohl er nie einen solchen Vertrag geschlossen hat.
Ein zweiter Fehler ist die Verwechslung von Produktnamen und Tarifbezeichnung. Der Produktname ist Marketing, die Tarif- oder Produktbezeichnung dagegen Pflichtangabe nach § 41 EnWG. Ändert der Vertrieb den Produktnamen, muss der Vertrag die neue Bezeichnung tragen. Benennt er dagegen nur die Webseite um, trägt die Rechnung weiter den alten Namen.
Ein dritter Fehler entsteht, wenn ein Tarifwechsel ausschließlich als Systemwechsel geplant wird. Der Artikel Tarifwechsel trennt Produktwechsel, Lieferantenwechsel und Preisänderung. Keiner dieser Vorgänge darf rückwirkend Preise verschieben, ohne dass die Voraussetzungen geprüft wurden. Wie das im Detail aussieht, behandelt Rückwirkende Preisänderung.
Der vierte Fehler betrifft die Tarifart. Eine Preisliste, die nur Produktnamen zeigt, lässt offen, ob es sich um Grundversorgungspreise handelt. § 36 EnWG verlangt für die Grundversorgung ausdrücklich Allgemeine Preise und Bedingungen, die öffentlich bekannt zu geben sind. Die Bundesnetzagentur nennt diese Grundlage als § 36 EnWG und StromGVV (Bundesnetzagentur, Grundversorgung). Eine unklare Preisliste erfüllt diese Pflicht nicht.
Typische Missverständnisse
„Tarifart und Tariftyp sind Synonyme.“ Nein. Tarifart trägt im Gesetz die Belieferungsform. Tariftyp ist in SAP die rate category und steuert technische Abrechnungskriterien.
„Die Tarifart ist im SAP-Feld TARIFART gespeichert.“ Auch das führt in die Irre. Das Feld TARIFART führt den Rate Type, also die Zuordnung eines Tarifs zu einem Objekt (SAP Datasheet TARIFART). Das Wort stimmt, die Bedeutung nicht.
„Der Tarif ist der Preis.“ Ein Tarif enthält mehr. Er umfasst Laufzeit, Preisanpassungsregeln und Kündigungsfristen. Der Artikel Statische, zeitvariable und dynamische Tarife zeigt, wie stark sich die Preislogik innerhalb derselben Tarifart unterscheiden kann.
„Der Tarifname genügt als Angabe.“ Nein. § 41 EnWG verlangt die Tarif- oder Produktbezeichnung und zusätzlich den Hinweis, ob die Belieferung in oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG). Die Tarifart ist damit auch für den Kunden sichtbar zu machen.
„Ein Systemtariftyp ist ein Branchenbegriff.“ Nein. rate category und Rate Type gehören zur SAP-Terminologie. Andere Systeme und Dienstleister benutzen andere Wörter für denselben Arbeitsschritt. Wer im Projekt von Tariftyp spricht, sollte deshalb sagen, ob er den Rechtsbegriff, den Produktbegriff oder das SAP-Objekt meint.
„Ein Tarif gehört genau zu einer Tarifart.“ Zulässig ist die Trennung: Dieselbe Preisstruktur kann als Sondervertragsprodukt und als Grundversorgungspreis auftreten. Sie darf nur nicht denselben Namen und dieselbe Preisanpassungslogik tragen. Wie Lieferant, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber in die Tarifierung hineinwirken, erklärt Rollenverteilung in der Tarifierung.
Prüfliste für die Praxis
Vor jeder Tarifentscheidung lohnt ein kurzer Durchlauf:
- Tarifart bestimmen. Grundversorgung nach § 36 EnWG oder Belieferung außerhalb? Das Ergebnis steuert die Pflichten.
- Pflichtangaben prüfen. Trägt der Vertrag Produktbezeichnung, Preise, Preisanpassungen, Laufzeit und den Hinweis auf die Tarifart nach § 41 EnWG?
- Preisbestandteile trennen. Welche Bestandteile bündelt der Tarif, und welche folgen eigenen Regeln?
- Systemobjekt zuordnen. Welche rate category und welcher Rate Type bilden genau diesen Tarif ab?
- Stichtage abstimmen. Beginnt eine Preiswirksamkeit neu, müssen Tarif, Tarifart und Systemobjekt zum gleichen Datum greifen.
- Kommunikation trennen. Kundenkommunikation nennt den Produktnamen und die Tarifart. Die Fachabteilung spricht vom Rate Type. Beide Ebenen nicht mischen.
Wer diese sechs Punkte abarbeitet, kann Angebot, Vertrag und Abrechnung ohne Begriffssprung verbinden.
Quellen und Pflegehinweis
Dieser Artikel stützt sich auf drei Rechtsquellen, eine Behördenquelle und zwei SAP-Datenwörterbucheinträge. § 36 EnWG und § 6 StromGVV tragen die Pflichten der Grundversorgung. § 41 EnWG trägt die Pflichtangaben im Kundenvertrag, darunter die Tarif- oder Produktbezeichnung und den Hinweis auf die Tarifart. Die Bundesnetzagentur beschreibt die Grundversorgung aus Kundensicht. Die beiden SAP-Einträge belegen die technische Bedeutung von rate category und Rate Type samt ihrer Tabellen.
Die SAP-Feldeinträge tragen als Stand das Jahr 2005 und beschreiben klassisches IS-U. Prüfen Sie bei einem Wechsel auf neuere SAP-Produkte, ob die Objekte dort weiter so heißen. Die rechtlichen Aussagen zu § 36 und § 41 EnWG sowie zur StromGVV gehören bei jeder EnWG-Novelle erneut geprüft. Alle Systembegriffe sind ausdrücklich als SAP-Terminologie gekennzeichnet, nicht als Branchenstandard.
Primärquellen zum Nachlesen
- Energiewirtschaftsgesetz § 41 – Energielieferverträge mit Letztverbraucherngesetze-im-internet.de
- Energiewirtschaftsgesetz § 36 – Grundversorgungspflichtgesetze-im-internet.de
- Stromgrundversorgungsverordnung § 6 – Pflichten des Grundversorgersgesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Grundversorgungbundesnetzagentur.de
- SAP Datasheet – Data Element TARIFTYP (Rate category), Tabelle ETTAsapdatasheet.org
- SAP Datasheet – Data Element TARIFART (Rate Type), Tabelle TE069sapdatasheet.org