Auf dieser Seite 9 Abschnitte
Kurzantwort
Die Sperrung ist der letzte Schritt eines Mahnlaufs, nicht sein erster. Der Lieferant darf sie erst androhen, wenn der Kunde mit dem Doppelten eines Monatsabschlags in Verzug ist. Sind keine Abschläge vereinbart, gilt ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags. Der Rückstand muss in beiden Fällen mindestens 100 Euro betragen. Zwischen Androhung und Unterbrechung müssen vier Wochen liegen. Den Sperrauftrag führt der örtliche Netzbetreiber am Zähler aus. Die Versorgung muss unverzüglich wiederhergestellt werden, sobald die Forderung ausgeglichen und die Kosten erstattet sind. In der Grundversorgung kann der Kunde die Sperre mit einer Abwendungsvereinbarung abwenden.
Einordnung: Sperrung ist nicht gleich Unterbrechung
Zwei Begriffe werden im Alltag vermischt. Die Sperrung meint die Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugs. Sie ist ein Akt des Lieferanten, der sie gegenüber dem Kunden ausspricht und beim Netzbetreiber beauftragt. Die Unterbrechung ist der technische Vorgang am Zähler. Der Netzbetreiber schickt dafür einen Mitarbeitenden zur Verbrauchsstelle und trennt die Anlage (BNetzA, Rechnungen und Sperrungen).
Bei Zahlungsverzug braucht auch der Netzbetreiber einen Auftrag des Lieferanten. Er entscheidet nicht selbst über die Sperre.
Seit Dezember 2025 gelten die §§ 41f und 41g EnWG. Sie regeln die Unterbrechung wegen Nichtzahlung einheitlich für wettbewerbliche Verträge und für die Grundversorgung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen nicht angewendet werden (§ 41f EnWG). Für Gas greifen dieselben Vorschriften, ergänzt um § 19 GasGVV als Parallelvorschrift zu § 19 StromGVV. Der Nachbarartikel Mahnwesen und Zahlungsverzug behandelt die Stufen davor und die Fälligkeit.
Ablauf: von der Androhung bis zur Wiederaufnahme
Der Ablauf beginnt mit einer wirksamen Mahnung. Sie setzt den Kunden in Verzug. Zugleich darf der Lieferant die Unterbrechung androhen. Dabei muss er den Kunden in Textform informieren, dass er Unverhältnismäßigkeitsgründe mitteilen kann. Nötig ist dafür eine Kontaktadresse.
Mit derselben Androhung informiert der Lieferant über Wege zur Vermeidung. § 41f Absatz 4 EnWG nennt örtliche Hilfsangebote, Vorauszahlungssysteme, Energieberatung, Zahlungspläne mit Stundung, staatliche Mindestsicherung und Schuldnerberatung. Diese Hinweise müssen für den Kunden kostenfrei sein.
Vier Wochen nach der Androhung darf unterbrochen werden. Den Beginn kündigt der Lieferant acht Werktage vorher per Brief an. Nach Möglichkeit kommt eine elektronische Ankündigung hinzu. Beide Schreiben müssen hervorgehoben Grund und drohende Kosten nennen (§ 41f Absätze 5 und 6 EnWG).
Schwellen, Fristen und Ausnahmen
Die Sperre setzt einen Mindestrückstand voraus. Nach Abzug etwaiger Anzahlungen muss der Kunde mit dem Doppelten des auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags in Verzug sein. Sind keine Abschläge vereinbart, gilt ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresrechnungsbetrags. Zusätzlich muss der Verzug mindestens 100 Euro betragen. § 41f Absatz 3 EnWG
Nicht jeder offene Betrag zählt für diese Schwelle mit. Außer Betracht bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet hat. Ebenso zählen Rückstände nicht mit, die nach einer Vereinbarung noch nicht fällig sind. Das gilt auch für streitige und noch nicht rechtskräftig entschiedene Preiserhöhungen. Gleiches gilt für Rückstände, die bei Androhung bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b Absatz 1 EnWG sind.
| Frage | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mindestrückstand | doppelter Monatsabschlag oder ein Sechstel der Jahresrechnung, dazu mindestens 100 Euro | § 41f Abs. 3 EnWG |
| Vorlauf der Androhung | vier Wochen bis zur Unterbrechung | § 41f Abs. 1 EnWG |
| Ankündigung des Sperrbeginns | acht Werktage vorher per Brief | § 41f Abs. 5 EnWG |
| Fälligkeit in der Grundversorgung | frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung | § 17 StromGVV |
| Raten der Abwendungsvereinbarung | in der Regel sechs bis 18 Monate, ab 300 Euro Rückstand zwölf bis 24 Monate | § 41g Abs. 1 EnWG |
Zwei Ausnahmen greifen unabhängig von der Betragshöhe. Eine Unterbrechung ist unzulässig, wenn ihre Folgen außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Das ist besonders dann der Fall, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit eines Haushaltsmitglieds besteht. Eine solche liegt vor, wenn durch die Unterbrechung wegen gesundheitlicher oder altersbedingter Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht, etwa bei medizinischen Geräten. Der Kunde muss diese Gefahr auf Verlangen glaubhaft machen. Unzulässig ist die Sperre außerdem, wenn der Kunde darlegt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen hinreichend sicher nachkommen wird. § 41f Absätze 1 und 2 EnWG
Eine dritte Konstellation hat mit Zahlungsverzug nichts zu tun. Der Grundversorger darf ohne vorherige Androhung unterbrechen lassen, wenn der Kunde der Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt. Die Unterbrechung muss erforderlich sein, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung oder Beeinflussung der Messeinrichtung zu verhindern. Typisch sind Stromdiebstahl oder ein manipulierter Zähler. § 19 StromGVV
Wiederinbetriebnahme: Voraussetzungen und Kosten
Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Versorgung wieder anläuft. Die Gründe für die Unterbrechung müssen entfallen sein, der Kunde also die offene Forderung ausgeglichen haben. Zusätzlich muss er die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung erstatten. Erst dann hat der Lieferant die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen.
Diese Kosten darf der Lieferant für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale muss einfach nachvollziehbar sein und darf die gewöhnlich zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde kann im Einzelfall geringere Kosten nachweisen. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen auch bei Pauschalierung die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten. § 41f Absatz 7 EnWG
Die Wiederinbetriebnahme führt derselbe Netzbetreiber aus, der gesperrt hat. Sein Mitarbeitender muss erneut zur Verbrauchsstelle kommen und den Zähler in Betrieb nehmen. Dafür muss der Kunde den Zutritt ermöglichen. Fehlt er, verzögert sich die Wiederaufnahme zulasten des Kunden.
In der Grundversorgung gibt es einen Weg an der Sperre vorbei. Nach Erhalt der Androhung kann der Kunde vom Grundversorger die Übermittlung eines Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Grundversorger muss sie innerhalb einer Woche, sonst spätestens mit der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 EnWG in Textform anbieten. Die Vereinbarung enthält zinsfreie monatliche Raten zur Tilgung der Rückstände und die Zusage, die Versorgung weiterzuführen, solange der Kunde seine laufenden Abschläge zahlt. Nimmt der Kunde vor der Unterbrechung an, darf nicht unterbrochen werden. § 41g Absatz 1 EnWG
Vereinfachtes Beispiel
Das folgende Beispiel ist vereinfacht und nennt erfundene Beträge. Es zeigt nur das Zusammenspiel der Fristen.
Eine Kundin in der Grundversorgung zahlt ihren Monatsabschlag von 80 Euro im März nicht. Die Zahlungsaufforderung ging ihr am 1. März zu, fällig wurde der Betrag zwei Wochen später. Im April mahnt der Grundversorger. Zu diesem Zeitpunkt stehen 160 Euro offen, weil auch der Aprilabschlag fällig ist. Der Rückstand liegt über dem doppelten Monatsabschlag von 160 Euro und über der Mindestgrenze von 100 Euro. Der Grundversorger darf die Sperre androhen und informiert zugleich über Hilfsangebote.
Die Kundin verlangt daraufhin eine Abwendungsvereinbarung. Sie erhält sie innerhalb einer Woche. Ihre Raten betragen 40 Euro monatlich über vier Monate, dazu laufen die Abschläge weiter. Vier Wochen nach der Androhung kündigt der Grundversorger den Sperrbeginn acht Werktage vorher an und bietet die Abwendungsvereinbarung erneut an. Nimmt die Kundin an und zahlt, unterbleibt die Sperre. Zahlt sie nicht, beauftragt der Grundversorger den Netzbetreiber. Der sperrt am Zähler. Erst nach Ausgleich der Restschuld und Erstattung der Sperr- und Entsperrkosten wird wieder in Betrieb genommen.
Folgen und Fehlerfälle
Die Sperre beendet den Vertrag nicht. Sie unterbricht die Versorgung, das Vertragsverhältnis läuft weiter. Der Kunde bleibt zur Zahlung verpflichtet. Bereits aufgelaufene Verzugszinsen und Mahnkosten verschwinden nicht mit der Sperre.
Fehler entstehen an den Fristen. Eine Sperre ohne wirksame Androhung oder vor Ablauf der vier Wochen ist rechtswidrig. Dasselbe gilt bei fehlender Acht-Werktage-Ankündigung. Häufig wird auch die Schwelle falsch berechnet, weil beanstandete oder schlichtungsbefangene Beträge eingerechnet werden.
Ein zweiter Fehlerkreis betrifft die Kosten. Ohne nachvollziehbare Grundlage fehlt die Berechtigung für den Einzug der Sperr- und Entsperrkosten. Quittungen helfen im Streitfall.
Ein dritter Fehlerkreis liegt beim Zutritt zum Zähler. Verweigert der Kunde den Zugang, kann nicht gesperrt werden. Umgekehrt darf er die Wiederaufnahme nicht verzögern und Mehrkosten dem Lieferanten anlasten.
Typische Missverständnisse
„Der Netzbetreiber sperrt aus eigenem Antrieb.” Bei Zahlungsverzug braucht er den Auftrag des Lieferanten. Aus eigener Zuständigkeit handelt er nur bei Gefahr oder aus technischen Gründen.
„Mit der Sperre ist die Sache erledigt.” Die Forderung bleibt bestehen. Nach Ausgleich und Kostenerstattung muss die Versorgung wiederhergestellt werden.
„Nach der Sperre verlangt der Lieferant erst eine neue Ratenzahlung.” Falsch. Zuerst sind Restschuld und Kosten auszugleichen, danach ist unverzüglich wiederherzustellen.
„Die Abwendungsvereinbarung tilgt auch die laufenden Abschläge.” Sie regelt nur die Raten auf die Rückstände. Die laufenden Abschläge kommen hinzu, sonst darf erneut unterbrochen werden.
„Wer einmal gesperrt wurde, hat keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung.” Der Vertrag besteht fort. Der Grundversorger muss nach Ausgleich und Kostenerstattung wieder aufnehmen.
Quellen und Pflegehinweis
Dieser Artikel stützt sich auf § 41f EnWG zur Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs und § 41g EnWG zur Abwendungsvereinbarung, beide in der seit Dezember 2025 geltenden Fassung. Aus der Stromgrundversorgungsverordnung wurden § 19 zur Unterbrechung in besonderen Fällen und § 17 zu Zahlung und Verzug herangezogen, aus der Gasgrundversorgungsverordnung die Parallelvorschrift § 19. Ergänzend diente die Verbraucherseite der Bundesnetzagentur zu Rechnungen und Sperrungen.
Der Rechtsstand ist aktiv zu prüfen. Die Sperrvoraussetzungen wurden zum Dezember 2025 neu geordnet und gelten seither einheitlich für wettbewerbliche Verträge und die Grundversorgung. Bei künftigen Änderungen sind die Schwellenwerte, die Fristen und die Pflichten zur Abwendungsvereinbarung erneut zu prüfen. Die §§ 41f und 41g EnWG sind auf gesetze-im-internet.de abrufbar und antworten derzeit mit HTTP 200. Regionale Besonderheiten und abweichende Vertragskonstellationen können die Anwendung im Einzelfall verändern.
Primärquellen zum Nachlesen
- Energiewirtschaftsgesetz – § 41f Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugsgesetze-im-internet.de
- Energiewirtschaftsgesetz – § 41g Abwendungsvereinbarung in der Grundversorgunggesetze-im-internet.de
- Stromgrundversorgungsverordnung – § 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällengesetze-im-internet.de
- Stromgrundversorgungsverordnung – § 17 Zahlung, Verzuggesetze-im-internet.de
- Gasgrundversorgungsverordnung – § 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällengesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Rechnungen und Sperrungenbundesnetzagentur.de