Forderung und Zahlung

Kunden, Tarife & Abrechnung

Mahnwesen und Zahlungsverzug in der Energiewirtschaft

Wie ein Energieversorger offene Forderungen verfolgt, wann Verzug eintritt und unter welchen Bedingungen er die Versorgung sperren lassen darf.

Auf dieser Seite 10 Abschnitte

Kurzantwort

Ein Energieversorger darf eine offene Forderung nicht sofort mit der Sperre beantworten. Zuerst muss die Rechnung oder der Abschlag fällig werden, danach gerät der Kunde in Verzug. Es folgen eine Mahnung und eine Sperrandrohung mit mindestens vier Wochen Vorlauf. Eine Sperre ist nur erlaubt, wenn der Rückstand die gesetzliche Mindesthöhe erreicht, keine Schutzgründe entgegenstehen und der Versorger alle Informationspflichten erfüllt. Haushaltskunden in der Grundversorgung haben zusätzlich Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreier Ratenzahlung.

Einordnung: zwei Vertragswelten, eine Sperrregel

Die Energiewirtschaft trennt die Grundversorgung von Sonderverträgen. Die Grundversorgung entsteht kraft Gesetzes mit dem örtlichen Grundversorger; die Allgemeinen Bedingungen stehen in der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). Ein Sondervertrag beruht auf frei vereinbarten Bedingungen, etwa einem Tarif mit Preisgarantie. Für beide Wege gelten die Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gegenüber Letztverbrauchern. EnWG § 41

Beim Mahnwesen kommt es auf diese Unterscheidung an. Fälligkeit und Verzug regelt die StromGVV für die Grundversorgung und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für alle Verträge. Die Zulässigkeit einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung steht dagegen seit dem 23. Dezember 2025 einheitlich in den §§ 41f und 41g EnWG. Sie gilt für wettbewerbliche Verträge und für die Grundversorgung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht anzuwenden. BNetzA Rechnungen und Sperrungen Für die Grundversorgung verweist § 19 StromGVV beim Zahlungsverzug ausdrücklich auf diese beiden Normen. StromGVV § 19

Der Ablauf vom Zahlungsziel bis zur Sperre

Am Anfang steht die Fälligkeit. In der Grundversorgung werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. StromGVV § 17 Erst mit der Fälligkeit kann der Kunde überhaupt in Verzug geraten.

Verzug bedeutet, dass der Kunde die Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt und dies zu vertreten hat. Nach § 286 BGB tritt der Verzug grundsätzlich durch eine Mahnung nach Fälligkeit ein. Auf eine Mahnung verzichten darf der Versorger, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Bei Entgeltforderungen kommt ein Verbraucher spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, sofern die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist. BGB § 286

Während des Verzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen. Für Verbraucher beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. BGB § 288 Die StromGVV erlaubt dem Grundversorger zusätzlich eine pauschale Berechnung der Mahnkosten für strukturell vergleichbare Fälle. Die Pauschale muss einfach nachvollziehbar sein, die gewöhnlichen Kosten nicht übersteigen und ist auf Verlangen zu belegen.

Die Mahnung erinnert an die offene Zahlung und setzt eine Frist. Sie ist nicht mit der Sperrandrohung gleichzusetzen. Die Sperrandrohung ist ein eigener, förmlicher Schritt. Der Versorger darf sie mit der Mahnung verbinden. Zwischen der Androhung und der tatsächlichen Unterbrechung müssen mindestens vier Wochen liegen. EnWG § 41f

Vor der Sperre muss der Versorger den Haushaltskunden einfach und verständlich informieren. Er nennt eine Kontaktadresse, an die der Kunde Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit mitteilen kann, und weist auf kostenlose Wege zur Vermeidung der Sperre hin. Dazu gehören örtliche Hilfsangebote, Vorauszahlungssysteme, Energieberatung, alternative Zahlungspläne, staatliche Unterstützung und anerkannte Schuldnerberatung.

Anschließend kündigt der Versorger den Beginn der Unterbrechung spätestens acht Werktage vorher per Brief an. Die Sperrung selbst beauftragt der Lieferant beim zuständigen Netzbetreiber, der sie am Zähler ausführt. Sobald die Gründe entfallen sind und der Kunde die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung erstattet hat, muss der Versorger die Versorgung unverzüglich wiederherstellen lassen.

Fälligkeit: Rechnungoder AbschlagVerzug nach§ 286 BGBMahnungSperrandrohung mitmindestens 4 WochenVorlaufAbwendungsvereinbarungund HilfsangeboteAnkündigung desSperrbeginns,8 Werktage vorherSperrung durchden NetzbetreiberWiederherstellung nachAusgleich undKostenerstattung
Die Reihenfolge ist gesetzlich festgelegt: Ohne Fälligkeit, Verzug, Mahnung, vierwöchige Androhung und Acht-Werktage-Ankündigung ist eine Sperre unzulässig.

Welche Schwellen und Fristen gelten

Eine Sperre setzt mehr voraus als eine offene Rechnung. Der Kunde muss mit einem bestimmten Mindestbetrag in Verzug sein. Maßgeblich ist der doppelte rechnerische Monatsabschlag oder, wenn keine Abschläge vereinbart sind, ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags. Zusätzlich muss der Verzug mindestens 100 Euro betragen.

Frage Gesetzliche Regel Quelle
Fälligkeit in der Grundversorgung frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung StromGVV § 17
Verzug ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnung, bei Verbrauchern mit Hinweis BGB § 286 Abs. 3
Verzugszinsen für Verbraucher fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz BGB § 288 Abs. 1
Mindestrückstand für die Sperre doppelter Monatsabschlag oder ein Sechstel der Jahresrechnung, mindestens 100 Euro EnWG § 41f Abs. 3
Vorlauf der Sperrandrohung mindestens vier Wochen bis zur Unterbrechung EnWG § 41f Abs. 1
Ankündigung des Sperrbeginns acht Werktage vorher per Brief EnWG § 41f Abs. 5
Ratenzahlung in der Grundversorgung 6 bis 18 Monate, ab 300 Euro Rückstand 12 bis 24 Monate EnWG § 41g Abs. 1

Bestimmte Rückstände zählen bei der Schwelle nicht mit. Dazu gehören Beträge, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, noch nicht fällige Beträge aus einer Stundungsvereinbarung, Rückstände aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung sowie Beträge, die bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind.

Rechte des Kunden

Der Kunde muss eine Rechnung nicht widerspruchslos hinnehmen. In der Grundversorgung berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen zum Zahlungsaufschub nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder wenn der angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie im vergleichbaren Vorjahreszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt. Die Regelung zur Bestimmung nach billigem Ermessen bleibt davon unberührt. StromGVV § 17 BGB § 315

Eine Ratenzahlung ist kein Gnadenakt. Wer in der Grundversorgung beliefert wird, kann nach Erhalt der Sperrandrohung die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Grundversorger muss sie innerhalb einer Woche und spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung in Textform anbieten. Die Vereinbarung enthält zinsfreie monatliche Raten zur Tilgung des Rückstands und die Zusage, die Versorgung weiterzuführen, solange der Kunde seine laufenden Abschläge zahlt. EnWG § 41g

Bei besonderer Schutzbedürftigkeit ist eine Unterbrechung unverhältnismäßig. Das gilt etwa, wenn durch die Sperre eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines Haushaltsmitglieds entsteht, zum Beispiel bei medizinischen Geräten oder besonderen gesundheitlichen und altersbedingten Umständen. Der Kunde teilt solche Gründe dem Versorger mit und macht sie auf Verlangen glaubhaft. Eine Sperre ist außerdem unzulässig, wenn der Kunde darlegt, dass er seinen Zahlungspflichten hinreichend sicher nachkommen wird.

Staatliche Grundsicherung kann die Notlage abfedern. Ob das Bürgergeld einen Zuschuss oder ein Darlehen für Energieschulden ermöglicht, prüft der zuständige Sozialleistungsträger im Einzelfall. Der Grundversorger darf mit Einwilligung des Kunden den örtlichen Sozialhilfeträger informieren, um die Sperre abzuwenden. Unter bestimmten Voraussetzungen darf er das auch ohne Einwilligung, wenn der Kunde keine Aussicht auf Zahlung darlegt und eine angebotene Abwendungsvereinbarung nicht annimmt oder nicht einhält. Strittige Fälle klärt die Schlichtungsstelle Energie außergerichtlich und für private Verbraucher kostenfrei.

Vereinfachtes Beispiel

Eine Kundin in der Grundversorgung erhält im Mai eine Jahresabrechnung mit einer Nachzahlung. Ihr monatlicher Abschlag beträgt 90 Euro. Die Nachzahlung wird nicht abgebucht, der Versorger mahnt. Nach Ablauf der Frist steht ein Rückstand von 210 Euro offen. Dieser Betrag liegt über dem doppelten Monatsabschlag von 180 Euro und über der Mindestgrenze von 100 Euro. Damit sind die Voraussetzungen des § 41f EnWG erfüllt.

Der Versorger darf nun die Sperre androhen und zugleich Hilfsangebote nennen. Vier Wochen nach der Androhung kündigt er den Sperrbeginn acht Werktage vorher an. Verlangt die Kundin innerhalb dieser Zeit eine Abwendungsvereinbarung, muss der Versorger sie anbieten. Zahlt sie die 210 Euro in monatlichen Raten ab und leistet weiter ihre Abschläge, unterbleibt die Sperre. Zahlt sie nicht, darf der Versorger unter den genannten Bedingungen unterbrechen.

Abrechnungstechnisch: offene Posten und Sperrauftrag

Im Abrechnungssystem entsteht mit der Fälligkeit ein offener Posten auf dem Vertragskonto. Mahnstufen bündeln Regeln, welcher Brief nach wie vielen Tagen versandt wird und welche Kosten anfallen. Die Mahnstufe allein löst jedoch keine Sperre aus. Der Sperrfall ist ein eigener Geschäftsvorfall, der an eine dokumentierte Androhung, die Einhaltung der Fristen und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit gebunden ist.

In SAP Contract Accounts Receivable and Payable, kurz FI-CA, bildet das Mahnverfahren diese Stufen über Mahnbriefe, Mahngebühren und Mahnaktivitäten ab. Der Sperr- und Entsperrauftrag an den Netzbetreiber ist davon getrennt zu halten und zu protokollieren. SAP Help – Vertragskontokorrent Entscheidend für die Nachvollziehbarkeit ist, dass jede Stufe mit Datum, Grund und versandtem Schreiben am Vertragskonto nachvollziehbar bleibt.

Folgen und Fehlerfälle

Eine Sperre ohne wirksame Androhung oder ohne Einhaltung der Vier-Wochen-Frist ist rechtswidrig. Dasselbe gilt, wenn der Mindestrückstand nicht erreicht ist, schlüssig beanstandete Beträge eingerechnet wurden oder ein Schutzgrund vorliegt. Der Versorger riskiert dann Schadensersatz und ein behördliches Verfahren.

Fehler entstehen häufig an den Übergängen. Wird ein Schlichtungsantrag gestellt, dürfen die davon betroffenen Rückstände nicht in die Sperrschwelle einfließen. Wird eine Abwendungsvereinbarung angeboten, aber falsch berechnet oder nicht rechtzeitig versandt, fehlt eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Nach einer Sperre darf der Versorger nicht auf einer erneuten Zahlungsvereinbarung bestehen, bevor er die Versorgung wiederherstellt: Zuerst sind die offenen Beträge und die Kosten auszugleichen, danach ist die Versorgung unverzüglich zu ermöglichen.

Typische Missverständnisse

„Die erste Mahnung ist bereits die Sperrandrohung.“ Die Mahnung erinnert an die Zahlung. Die Sperrandrohung ist ein eigener Schritt mit Vier-Wochen-Vorlauf und weitergehenden Informationspflichten.

„Bei jeder offenen Rechnung darf gesperrt werden.“ Die Sperre verlangt einen Mindestrückstand, die Einhaltung aller Fristen und die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.

„Eine Ratenzahlung ist freiwillig.“ In der Grundversorgung ist die Abwendungsvereinbarung auf Verlangen anzubieten. Ihre Raten sind zinsfrei, und die Dauer richtet sich nach der Höhe des Rückstands.

„Die Sperre beendet den Vertrag.“ Sie unterbricht die Versorgung vorübergehend. Der Vertrag besteht fort, und nach Ausgleich sowie Kostenerstattung muss die Versorgung wiederhergestellt werden.

„Mahngebühren darf der Versorger beliebig hoch ansetzen.“ Die Pauschale muss nachvollziehbar sein und darf die gewöhnlichen Kosten nicht übersteigen.

Quellen und Pflegehinweis

Dieser Artikel stützt sich auf die §§ 41f und 41g EnWG in der seit dem 23. Dezember 2025 geltenden Fassung, die §§ 17 und 19 StromGVV sowie die §§ 286, 288 und 315 BGB. Ergänzend wurden die Verbraucherinformationen der Bundesnetzagentur und die Hinweise der Schlichtungsstelle Energie herangezogen.

Die Sperrvoraussetzungen wurden zum Dezember 2025 neu geordnet. Bei künftigen Gesetzesänderungen sind insbesondere die Schwellenwerte, die Fristen und die Pflichten zur Abwendungsvereinbarung erneut zu prüfen. Regionale Besonderheiten und abweichende Vertragskonstellationen können die Anwendung im Einzelfall verändern.

Primärquellen zum Nachlesen