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Kurzantwort
Blindleistung pendelt zwischen Quelle und Betriebsmittel hin und her und richtet im zeitlichen Mittel keine Nutzarbeit aus. Sie belastet trotzdem Leitungen, Transformatoren und die Spannungshaltung. Blindarbeit ist die über die Zeit aufintegrierte Blindleistung und wird in varh oder kvarh gemessen. Gemessen wird sie, weil sie den Netzbetrieb belastet und weil der Anschlussnutzer die Spannungshaltung mitverantwortet. Ein Verbrauch ist sie nicht, weil die Energie nicht in Arbeit oder Wärme umgesetzt wird.
Einordnung: vier Ebenen sauber trennen
Blindleistung taucht in vier verschiedenen Zusammenhängen auf. Verwechsle sie nicht.
Die physikalische Ebene beschreibt das Leistungsdreieck aus Wirkleistung, Blindleistung und Scheinleistung. Der Verschiebungsfaktor cos φ gibt das Verhältnis von Wirkleistung zu Scheinleistung an. Die Grundlagen stehen im Artikel Einheiten Wirkleistung, Wirkarbeit und Blindarbeit.
Die technische Ebene fragt, welche Blindleistung eine Anlage liefern oder aufnehmen darf. Die Bundesnetzagentur beschreibt Blindleistung als unvermeidbare Begleiterscheinung des Wirkleistungstransports und als gezielt eingesetztes Mittel zur Spannungshaltung (BNetzA, Spannungshaltung in Netzen).
Die Messebene klärt, ob und wie Blindarbeit erfasst wird. Die kaufmännische Ebene entscheidet, wer sie bezahlt.
Warum Blindleistung kein Verbrauch ist
Beim Aufbau elektrischer und magnetischer Felder nimmt ein Betriebsmittel Energie auf und gibt sie im nächsten Halbzyklus wieder ab. Dieser Vorgang wiederholt sich mit der Netzfrequenz fünfzigmal pro Sekunde. Bildlich pendelt die Blindleistung zwischen Erzeuger und Verbraucher hin und her, und sie lässt sich dem Netz nicht zu Verbrauchszwecken entnehmen (BNetzA, Spannungshaltung in Netzen).
Aus dieser Pendelbewegung folgen zwei Dinge. Erstens entsteht keine Arbeitsumsetzung im Sinne von Kilowattstunden, die beim Kunden als Nutzen ankommen. Zweitens fließt trotzdem Strom, und dieser Strom erwärmt Leitungen und Transformatoren. Blindleistung ist deshalb kein Verbrauch, aber auch nicht folgenlos.
Sie unterscheidet sich damit klar von Verlustenergie. Verlustenergie entsteht durch Widerstandsverluste im Netz und wird als Energie beschafft und bilanziert. Blindarbeit dagegen belastet die Spannungshaltung und die Betriebsmittel am Anschlusspunkt.
Wer verlangt, wer liefert, wer rechnet ab
Die zentrale Regelung steht im Netznutzungsvertrag Strom. Die Bundesnetzagentur hat mit dem Beschluss BK6-20-160 den Ausschluss der Blindstromabrechnung im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Netznutzer in Absatz 12 des Netznutzungsvertrags aufgenommen. Danach erhebt der Netzbetreiber gegenüber dem Netznutzer, der nicht zugleich Anschlussnutzer ist, für aus dem Netz bezogenen Blindstrom weder ein Entgelt noch eine sonstige finanzielle Leistung (BNetzA, BK6-20-160, Kap. 5.8.7).
Die Begründung der Beschlusskammer ist für die Zuordnung entscheidend. Die Einspeisung oder Entnahme von Blindleistung aus einer Überschreitung der Cos-Phi-Grenze betrifft Pflichten der Anschlussnutzung. Das Netznutzungsverhältnis ist davon nicht betroffen. Die Kostenschuld hat Grund und Berechtigung allein im Anschlussnutzungsverhältnis (BNetzA, BK6-20-160, Kap. 5.8.7).
Der Beschluss ist kein generelles Verbot von Blindleistungsentgelten. Er untersagt den automatischen Weg über die Netznutzungsabrechnung zulasten des Lieferanten. Für die elektronische Abrechnung im Prozess der Netznutzung hat die Bundesnetzagentur ausdrücklich Artikel-IDs im Preisblatt vorgesehen, die auf freiwilliger und einvernehmlicher Absprache zwischen Netzbetreiber und Lieferant beruhen (BNetzA, BK6-20-160, Kap. 5.8.7).
Eine Abrechnung oder eine Kompensationsforderung gegenüber dem Anschlussnutzer bleibt davon unberührt. Sie folgt dem Netzanschlussvertrag, dem Preisblatt und den technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. Das folgende Bild ordnet die Rollen.
Konkretes Beispiel: von der Viertelstunde zur Blindarbeit
Das folgende Beispiel ist vereinfacht und nutzt synthetische Zahlen. Ein Gewerbebetrieb bezieht an einer Messstelle über eine Viertelstunde eine konstante induktive Blindleistung von 40 kvar.
Die Blindarbeit dieser Viertelstunde ergibt sich aus Blindleistung mal Zeit. Eine Viertelstunde sind 0,25 Stunden, also 40 kvar × 0,25 h = 10 kvarh. Über eine Stunde mit demselben Wert wären es 40 kvarh.
Die Messstelle erfasst in derselben Viertelstunde eine Wirkarbeit von 25 kWh, bezogen auf 0,25 Stunden also 100 kW Wirkleistung. Das Verhältnis von Blindleistung zu Wirkleistung beträgt damit tan φ = 40 kvar / 100 kW = 0,4. Über cos φ ausgedrückt entspricht das einem Wert von etwa 0,93.
Ein Wert wie tan φ = 0,4 oder cos φ ≈ 0,93 ist ein typischer vertraglicher Wert aus Preisblatt und Netzanschlussvertrag. Er ist kein gesetzlicher Grenzwert. Für die Niederspannung setzt § 16 Absatz 2 NAV die Anschlussnutzung voraus, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos Phi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen (NAV § 16, Abs. 2). Oberhalb dieser Grenze liegt die Entscheidung über die vertraglich vereinbarte Freigrenze, das Messkonzept und die Berechnung beim einzelnen Netzbetreiber.
Wie die Messung zustande kommt
Unter der Systemdienstleistung zur Spannungsregelung versteht die Bundesnetzagentur die Fähigkeit, Blindleistung zu erbringen. Nach § 12h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 EnWG beschaffen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen Dienstleistungen zur Spannungsregelung und dynamische Blindstromstützung in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren (EnWG § 12h, Abs. 1, BNetzA, Spannungshaltung in Netzen). Betreiber von Verteilernetzen trifft diese Pflicht nur, soweit sie die Leistungen im eigenen Netz benötigen (EnWG § 12h, Abs. 2). Bis zur ersten Festlegung oder Genehmigung der Spezifikationen und technischen Anforderungen sind die Verpflichtungen zur marktgestützten Beschaffung ausgesetzt (EnWG § 12h, Abs. 7).
Für die Spannungsregelung hat die Beschlusskammer 6 die Aussetzung mit dem Beschluss BK6-23-072 vom 25. Juni 2024 beendet. Die Festlegung regelt die Spezifikationen und technischen Anforderungen für Übertragungsnetzbetreiber und für Verteilernetzbetreiber, die ein Hochspannungsnetz betreiben. Betreiber von Verteilernetzen in Nieder- und Mittelspannung nimmt sie von der Pflicht zur marktgestützten Beschaffung der Blindleistung aus (BNetzA, BK6-23-072).
Auf der Erzeugungsseite verlangen die technischen Regeln des VDE-FNN Vorgaben zur Blindleistungsbereitstellung. Der Netzbetreiber macht sie über seine technischen Anschlussbedingungen zum Bestandteil des Netzanschlussvertrags (BNetzA, Spannungshaltung in Netzen).
Für die Abrechnung braucht es eine Messung beider Vorzeichenrichtungen. Ein Zähler muss bezogene und gelieferte Blindarbeit getrennt erfassen, sonst lässt sich eine Überschreitung nicht belegen. Ob die Messeinrichtung Blindarbeit überhaupt erfasst, hängt vom vereinbarten Messkonzept ab. Eine reine Wirkarbeitsmessung liefert keine Grundlage für eine Blindarbeitsposition.
Die Netzentgelte selbst müssen nach § 21 Absatz 1 EnWG angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein (EnWG § 21, Abs. 1). Das ist der Maßstab, an dem ein Blindarbeitspreis im Preisblatt zu messen ist. Nach § 21 Absatz 4 EnWG muss der Netzbetreiber die für sein Netz geltenden Netzentgelte veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitteilen (EnWG § 21, Abs. 4).
Folgen und Fehlerfälle
Fehlt die Blindleistungsmessung, ist eine Abrechnung nicht belegbar. Der nachträgliche Aufbau des Messkonzepts kostet deutlich mehr als die ursprüngliche Einrichtung.
Ist die Messrichtung falsch abgegrenzt, wird eingespeiste Blindarbeit als bezogene verbucht. Die Beträge weichen dann in beide Richtungen ab.
Eine ohne Abstimmung installierte Kompensationsanlage kann überkompensieren und kapazitive Blindleistung erzeugen. Die Bundesnetzagentur nennt als vorrangige Reaktion auf Grenzwertüberschreitungen ohnehin die technische Lösung im Anschlussverhältnis (BNetzA, BK6-20-160, Kap. 5.8.7).
Wird Blindarbeit ohne vereinbarte Freigrenze berechnet, entsteht Streit über die Grundlage. Prüfe deshalb Preisblatt und Netzanschlussvertrag vor jeder Buchung.
Verwechsle Blindarbeit nicht mit Verlustenergie. Beide Größen haben unterschiedliche Bezugspunkte und landen an unterschiedlichen Stellen in der Abrechnung.
Typische Missverständnisse
Blindarbeit sei Verbrauch. Sie pendelt und wird nicht in Nutzarbeit umgesetzt.
Blindarbeit sei Verlustenergie. Verlustenergie entsteht durch Widerstandsverluste im Netz und wird beschafft. Blindarbeit entsteht am Anschlusspunkt.
Blindleistung sei immer unerwünscht. Netzbetreiber setzen sie gezielt zur Spannungshaltung ein.
Alle Netzbetreiber rechneten Blindarbeit nach derselben Formel ab. Freigrenze, Messkonzept und Preis stehen im jeweiligen Preisblatt und Netzanschlussvertrag.
Jede Messeinrichtung erfasse Blindarbeit. Das hängt vom vereinbarten Messkonzept ab.
Quellen und Pflegehinweis
Tragende Quellen sind der Beschluss BK6-20-160 der Bundesnetzagentur, die Fachseite Blindleistung der Beschlusskammer 8, der Beschluss BK6-23-072, § 12h EnWG, § 21 EnWG und § 16 Absatz 2 NAV. Alle Quellen wurden am 11. September 2026 geprüft.
Veränderlich sind vor allem Preisblätter, Freigrenzen, Messkonzepte und technische Anschlussregeln. Prüfe bei jedem Fall das Preisblatt des zuständigen Netzbetreibers und den Netzanschlussvertrag. Beachte, dass die Festlegung BK6-23-072 vom 25. Juni 2024 die marktgestützte Beschaffung der Spannungsregelung regelt und Betreiber von Verteilernetzen in Nieder- und Mittelspannung davon ausnimmt (BNetzA, BK6-23-072).
Primärquellen zum Nachlesen
- Bundesnetzagentur – Beschluss BK6-20-160 vom 21.12.2020 (Blindstrom, Festlegung Kap. 5.8.7)bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – Spannungshaltung in Netzen (Blindleistung), Beschlusskammer 8bundesnetzagentur.de
- EnWG § 12h – Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungengesetze-im-internet.de
- EnWG § 21 – Bedingungen und Entgelte für den Netzzuganggesetze-im-internet.de
- NAV § 16 – Nutzung des Anschlusses (Verschiebungsfaktor cos φ, Kompensationseinrichtungen)gesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Beschluss BK6-23-072 vom 25.06.2024 zur marktgestützten Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungenbundesnetzagentur.de