Verträge und Netzzugang

Marktrollen & Regulierung

Bilanzkreisvertrag Strom verstehen

Was der Bilanzkreisvertrag zwischen BKV und ÜNB regelt, wie Bilanzkreise bewirtschaftet werden und warum Fahrpläne, Messwerte und Ausgleichsenergie zusammengehören.

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Kurzantwort

Der Bilanzkreisvertrag Strom ist der Vertrag zwischen einem Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) und dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Er schafft den vertraglichen Rahmen, in dem der ÜNB einen oder mehrere Bilanzkreise für den BKV einrichtet, führt und abrechnet. Der BKV meldet Fahrpläne, bewirtschaftet seine erwarteten Einspeisungen und Entnahmen und trägt die finanzielle Verantwortung für Abweichungen.

Der Vertrag ist weder der Bilanzkreis selbst noch ein Liefervertrag mit einem Kunden. Der Bilanzkreis ist eine kaufmännische Zuordnung von Energiemengen. Der BKV ist die verantwortliche Marktrolle. Fahrpläne sind erwartete beziehungsweise gehandelte Mengen; Messwerte bilden die tatsächliche Energiemenge ab. Stimmen beides nicht überein, wird die Differenz über Ausgleichsenergie abgerechnet.

Rechtsgrundlage und Zweck des Vertrags

§ 20 EnWG verlangt für den Netzzugang ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem. Zwischen dem BKV und dem regelzonenverantwortlichen ÜNB muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen geschlossen werden. Der BKV trägt dabei die finanzielle Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen. § 20 EnWG

Der Standardbilanzkreisvertrag konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe. Die Bundesnetzagentur genehmigt die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche; die vier deutschen ÜNB wenden den genehmigten Standard in ihren Regelzonen an. Die aktuell gültige Fassung ist laut BNetzA seit dem 01.10.2024 in Kraft und beruht auf der Änderungsgenehmigung BK6-23-102 vom 23.11.2023 sowie ergänzenden Anpassungen. Standardbilanzkreisvertrag

Der Zweck ist dreifach:

  1. Der ÜNB erhält einen eindeutigen Vertragspartner für die Mengenbewirtschaftung.
  2. Der BKV bekommt einen geregelten Zugang zu Bilanzkreisen, Fahrplan- und Abrechnungsprozessen.
  3. Das Gesamtsystem kann Abweichungen zwischen Erzeugung und Verbrauch physikalisch ausgleichen und wirtschaftlich zuordnen.

Der Vertrag ersetzt keine energiewirtschaftliche Organisation. Ein BKV muss weiterhin Prognosen erstellen, Handelsgeschäfte abwickeln, Mess- und Stammdaten verarbeiten und seine Liquidität für Sicherheiten und Abrechnungen planen.

Vertrag, Bilanzkreis und BKV sauber unterscheiden

Begriff Was er beschreibt Typischer Fehler
Bilanzkreisvertrag Rechtliche und operative Vereinbarung zwischen BKV und ÜNB Ihn als Vertrag über eine einzelne Lieferstelle verstehen
Bilanzkreis Virtuelles Konto zur Zuordnung von Einspeisungen, Entnahmen und Fahrplänen Ihn für einen Netzabschnitt oder eine technische Anlage halten
Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) Marktrolle und Vertragspartner des ÜNB BKV automatisch mit Lieferant gleichsetzen
Fahrplan Vorab gemeldete oder gehandelte Energiemenge je Zeitintervall Fahrplan und Messwert als dasselbe ansehen
Ausgleichsenergie Energiemenge und Abrechnung der verbleibenden Bilanzabweichung Eine pauschale Strafzahlung annehmen

Ein Unternehmen kann mehrere Rollen gleichzeitig innehaben. Ein Lieferant kann selbst BKV sein oder die Bilanzkreisführung an einen Dienstleister übertragen. Im Verhältnis zum ÜNB bleibt entscheidend, wer als BKV den Bilanzkreisvertrag geschlossen hat und damit die dort festgelegten Pflichten trägt. Interne Dienstleistungsvereinbarungen ändern die öffentlich-rechtlich und vertraglich geregelte Außenbeziehung nicht automatisch.

BilanzkreisvertragÜNBFührung und AbrechnungBKVBewirtschaftungFahrpläneHandelsmengenBilanzkreisje ZeitintervallMesswerte undMaBiS-ZeitreihenAbweichungRegelenergie imGesamtsystemAusgleichsenergieund Abrechnung
Der Bilanzkreisvertrag verbindet den BKV mit dem ÜNB. Markt- und Messdaten fließen in die Bilanz ein; die verbleibende Abweichung wird als Ausgleichsenergie abgerechnet.

Was der Bilanzkreisvertrag konkret regelt

Im Kern verpflichtet sich der ÜNB, den Bilanzkreis beziehungsweise die Bilanzkreise des BKV in seiner Regelzone einzurichten, abzuwickeln und abzurechnen. Jeder Bilanzkreis wird über einen Energy Identification Code (EIC) eindeutig geführt. Welche konkreten Anlagen, Marktlokationen und Zeitreihen zugeordnet werden, folgt den jeweils geltenden Marktprozessen und den Vereinbarungen mit den weiteren Marktpartnern.

Der Vertrag und seine Anlagen regeln unter anderem:

  • die Identifikation und Kontaktdaten von ÜNB und BKV,
  • die Einrichtung, Änderung und Beendigung von Bilanzkreisen,
  • die zulässigen Arten von Einspeisungen, Entnahmen und Fahrplanaustausch,
  • die Kommunikation und Fristen im Fahrplanprozess,
  • die Übermittlung der für Abwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten,
  • die Ermittlung und Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen,
  • Sicherheitsleistungen, Zahlungsbedingungen und Folgen von Pflichtverletzungen,
  • Haftung, Vertraulichkeit, Laufzeit und Kündigung.

Der Standardvertrag steht dabei nicht isoliert. Für Fahrplanmeldungen gelten die aktuelle Prozessbeschreibung Fahrplananmeldung und die Regelungen zum sicheren Austausch. Für die Aggregation und Abrechnung bilanzierungsrelevanter Zeitreihen gelten die MaBiS. Die BNetzA führt diese Dokumente mit Version, Umsetzungstermin und Rechtsgrundlage; ein Projekt darf deshalb nicht dauerhaft nur eine alte PDF-Fassung in seine Systemlogik einbauen.

Pflichten des BKV im laufenden Betrieb

Die wichtigste Pflicht ist die ausgeglichene Bewirtschaftung. Nach § 4 StromNZV sollen BKV für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in jeder Viertelstunde sorgen und Abweichungen möglichst gering halten. § 4 StromNZV

Dafür muss der BKV seine Position fortlaufend beobachten. Er prognostiziert beispielsweise den Verbrauch von Kunden, die Einspeisung von Wind- und Solaranlagen, die Fahrweise von Kraftwerken sowie geplante Handelsgeschäfte. Ändert sich die Erwartung, kann er – soweit der Prozess und die Fristen es zulassen – Positionen über den Börsen- oder OTC-Handel, Fahrplanänderungen oder flexible Anlagen korrigieren.

Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehören außerdem:

  • vollständige und aktuelle Zuordnungen zu Bilanzkreisen,
  • fristgerechte und technisch akzeptierte Fahrplanmeldungen,
  • die Prüfung von CONTRL- und fachlichen Fehlermeldungen,
  • die Verarbeitung von Messwerten, Ersatzwerten und Korrekturen,
  • eine nachvollziehbare Überwachung je Viertelstunde,
  • die Begleichung von Abrechnungen und gegebenenfalls die Stellung von Sicherheiten.

Bilanzkreistreue bedeutet nicht, dass eine Prognose niemals abweichen darf. Wetter, Verbrauch und Anlagenverfügbarkeit sind unsicher. Entscheidend ist, dass der BKV verfügbare Informationen nutzt, offene Positionen rechtzeitig schließt und systematische oder vermeidbare Abweichungen nicht einfach dem System überlässt. Die BNetzA hat hierzu mit BK6-19-212 Anforderungen an den Bilanzkreisausgleich festgelegt.

Fahrplan, Messwert und Bilanzabweichung

Ein Fahrplan ist eine zeitlich aufgelöste Meldung erwarteter oder gehandelter Energie. Er beantwortet die Frage: Welche Energiemenge soll in einem bestimmten Zeitintervall zwischen Bilanzkreisen fließen oder in ihnen bilanziell berücksichtigt werden? Ein Fahrplan ist deshalb eine Bewirtschaftungs- und Handelsinformation und kein Nachweis dessen, was physisch tatsächlich geflossen ist.

Messwerte beziehungsweise daraus gebildete Zeitreihen beantworten eine andere Frage: Welche Energiemenge wurde an Mess- und Marktlokationen erfasst oder nach den geltenden Regeln ermittelt? Netzbetreiber und Messstellenbetreiber liefern die Grundlagen; die MaBiS beschreibt die Aggregation und den Austausch der bilanzierungsrelevanten Daten.

Für ein Zeitintervall ergibt sich vereinfacht:

Bilanzabweichung = tatsächliche Bilanzmenge − geplante beziehungsweise fahrplanmäßige Bilanzmenge

Ein negativer oder positiver Saldo ist zunächst nur ein Mengenunterschied. Seine finanzielle Wirkung hängt von Richtung, Abrechnungsregel und dem gültigen Ausgleichsenergiepreis ab. Nach § 8 StromNZV werden Bilanzkreisabweichungen abgerechnet. § 8 StromNZV

Der reBAP ist der regelzonenübergreifend einheitliche Bilanzausgleichsenergiepreis für Bilanzungleichgewichte der BKV. Er wird viertelstündlich bestimmt, kann positiv oder negativ sein und basiert auf den Kosten der eingesetzten Regelenergie sowie weiteren Komponenten. Er ist kein Endkundenpreis und nicht mit dem Börsenpreis gleichzusetzen. Netztransparenz: reBAP

Zusammenspiel mit MaBiS und ÜNB-Abrechnung

MaBiS steht für „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom“. Die Festlegung beschreibt, wie bilanzierungsrelevante Zeitreihen zwischen Netzbetreibern, Lieferanten, BKV und ÜNB gebildet, ausgetauscht und für die Abrechnung verwendet werden. Die seit 06.06.2025 gültige Fassung beruht auf BK6-24-174; die BNetzA veröffentlicht daneben laufende Weiterentwicklungen wie das MaBiS-Hub-Verfahren.

Der Bilanzkreisvertrag legt die Beziehung BKV–ÜNB fest. MaBiS beschreibt die Daten- und Abrechnungsregeln, mit denen diese Beziehung praktisch mit Mengen versorgt wird. Daraus folgt: Ein Vertrag kann fachlich korrekt abgeschlossen sein, während eine falsche Lokationszuordnung oder ein fehlender Messwert dennoch zu einer fehlerhaften Abrechnung führt.

Der ÜNB gleicht die Systemabweichung physikalisch mit Regelenergie aus. Er rechnet die dem BKV zugeordnete Bilanzkreisabweichung anschließend nach den geltenden Regeln ab. Der ÜNB ist also nicht der Lieferant der fehlenden Energie im Sinne eines normalen Endkundenvertrags. Er stellt die Systemstabilität sicher und ordnet die wirtschaftlichen Folgen der Abweichung dem verantwortlichen Bilanzkreis zu.

Praxisfall: verspätete Fahrplanänderung

Ein Lieferant bewirtschaftet 30 MW erwartete Last. Für die Viertelstunde 12:00–12:15 Uhr wurde ein passender Fahrplan gemeldet. Kurz vor dem Erfüllungszeitpunkt fällt jedoch eine Erzeugungsanlage mit 5 MW aus. Der BKV aktualisiert seine Position, aber die zulässige Änderungsfrist ist bereits abgelaufen. Die zusätzliche Beschaffung kann daher nicht mehr als wirksame Fahrplanänderung für dieses Intervall verarbeitet werden.

Im Erfüllungsintervall stimmen die tatsächlichen Mengen und die wirksame Fahrplanposition nicht überein. Der ÜNB hält das Netz mit Regelenergie im Gleichgewicht. In der späteren Bilanzkreisabrechnung wird die Abweichung dem BKV zugeordnet und nach dem anwendbaren Ausgleichsenergiepreis bewertet.

Für die Ursachenanalyse müssen mindestens vier Fragen getrennt beantwortet werden:

  1. War die Anlage in der betroffenen Viertelstunde dem richtigen Bilanzkreis zugeordnet?
  2. Wurde die Fahrplanänderung technisch angenommen und fachlich bestätigt?
  3. Sind die Messwerte und Aggregationen vollständig und korrekt?
  4. Welche Preis- und Abrechnungsregeln galten für genau diesen Liefertag?

Erst danach lässt sich entscheiden, ob die Abweichung aus Prognose, Handel, Kommunikation, Stammdaten oder Messdaten entstanden ist.

SAP-IS-U- und EDM-Bezug

In SAP IS-U beziehungsweise einem angeschlossenen EDM-System sollte der Bilanzkreisvertrag nicht als einzelnes Freitextfeld modelliert werden. Benötigt werden zeitabhängige Stammdaten und Belege: BKV und ÜNB, EIC des Bilanzkreises, Regelzone, zugeordnete Marktlokationen, Gültigkeitszeiträume, Bilanzierungsverfahren, Fahrplanversionen, Messwertstatus und Abrechnungsergebnisse.

Ein sinnvoller Prozessfluss ist:

  1. Liefer- und Lokationsstammdaten bestimmen die bilanzielle Zuordnung.
  2. Messwerte und MaBiS-Zeitreihen werden mit Status und Zeitbezug übernommen.
  3. Prognosen und Handelsgeschäfte erzeugen beziehungsweise verändern Fahrplanpositionen.
  4. Fahrplanmeldungen werden versioniert übermittelt und technisch wie fachlich bestätigt.
  5. Ist-Mengen und Fahrpläne werden je Viertelstunde verglichen.
  6. Abweichungen, Preis, Abrechnung und spätere Korrekturen werden revisionssicher gespeichert.

Wichtig ist die Zeitabhängigkeit: Ein Lieferanten- oder Bilanzkreiswechsel gilt nicht pauschal für die gesamte Historie. Stammdatenänderungen müssen ab ihrem Wirksamkeitszeitpunkt greifen; nachträgliche Korrekturen müssen die ursprüngliche Version und den Korrekturgrund erkennen lassen. So kann der Fachbereich eine Abrechnung erklären, ohne produktive Tabellen nachträglich überschreiben zu müssen.

Typische Missverständnisse

„Der Bilanzkreisvertrag ist ein Liefervertrag.“
Nein. Er regelt Bilanzkreisführung, Fahrpläne, Daten und Abrechnung zwischen BKV und ÜNB.

„Der Bilanzkreis ist ein physischer Netzbereich.“
Nein. Er ist eine virtuelle kaufmännische Zuordnung; die physikalischen Stromflüsse folgen den Netzgesetzen.

„Der BKV muss jede Viertelstunde exakt treffen.“
Nein. Abweichungen sind möglich. Der BKV muss sie jedoch möglichst gering halten und trägt die finanziellen Folgen nach den geltenden Regeln.

„Ein bestätigter Fahrplan beweist die tatsächliche Lieferung.“
Nein. Er bestätigt eine Meldung. Für die Ist-Bilanz sind Mess- und Bilanzierungsdaten maßgeblich.

„MaBiS und Bilanzkreisvertrag sind dasselbe Dokument.“
Nein. Der Vertrag regelt die BKV–ÜNB-Beziehung; MaBiS regelt wesentliche Daten- und Abrechnungsprozesse.

„Ausgleichsenergie ist immer eine Strafe.“
Nein. Sie bewertet die zum Ausgleich einer Bilanzabweichung erforderliche Energiemenge. Je nach Richtung und Preis kann sich eine Zahlungspflicht oder ein Anspruch ergeben.

Quellen und Pflegehinweis

Dieser Artikel beschreibt den Rechts- und Prozessstand vom 08.09.2026. Maßgeblich sind die jeweils aktuelle Fassung des Standardbilanzkreisvertrags, die Anlagen zur Fahrplananmeldung, die Regelungen zum sicheren Nachrichtenaustausch, die MaBiS sowie die Veröffentlichungen des zuständigen ÜNB. Besonders bei Fristen, Kommunikationsformaten, Sicherheitsleistungen und Preisformeln darf eine produktive Umsetzung nicht allein auf diese Einführung gestützt werden. Die BNetzA-Seite zum Standardbilanzkreisvertrag weist neue Versionen und Konsultationen aus; für reBAP-Werte und Berechnungshinweise ist Netztransparenz die laufend zu prüfende Quelle.

Primärquellen zum Nachlesen