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EEG und StromNEV

Wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz die Förderung und die Stromnetzentgeltverordnung die Netzentgelte regelt, wer die Kosten trägt und warum beide Normen zwei verschiedene Logiken haben.

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Kurzantwort

Das EEG regelt die Förderung erneuerbarer Erzeugungsanlagen. Die StromNEV regelt, wie Netzbetreiber ihre Netzentgelte kalkulieren. Beide Gesetze wirken auf den Strompreis, aber auf verschiedenen Ebenen. Die Förderkosten trägt seit 2023 der Bundeshaushalt über den Klima- und Transformationsfonds. Die Netzentgelte zahlen die Letztverbraucher an ihren Netzbetreiber. Zwei unterschiedliche Kostenträger, zwei unterschiedliche Logiken.

Zwei Normen, zwei Ebenen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist ein Bundesgesetz im formellen Sinn. Es verfolgt nach § 1 Abs. 1 EEG 2023 das Ziel einer treibhausgasneutralen Stromversorgung. Nach Absatz 2 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 mindestens 80 Prozent betragen. Das Gesetz verleiht Anlagenbetreibern Zahlungsansprüche und beschreibt, wie diese Ansprüche entstehen.

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) steht eine Stufe tiefer. Sie ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung und kein Gesetz. Die Eingangsformel der StromNEV nennt die Grundlage: § 24 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit Satz 2 und § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die Verordnung regelt, wie Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen ihre Entgelte bilden.

Diese Normenhierarchie hat praktische Folgen: Eine Rechtsverordnung muss sich im Rahmen der Ermächtigung halten. Der Verordnungsgeber darf nur das regeln, wofür das Gesetz ihn bevollmächtigt. Ändert der Bundestag das EnWG, kann die StromNEV ihre Grundlage verlieren. Sie muss dann angepasst werden.

Wer die Förderung bezahlt

Bis 2022 lag die Förderung auf der Stromrechnung. Die Übertragungsnetzbetreiber vermarkteten den geförderten Strom an der Börse. Die Differenz zwischen Börserlös und gesetzlichem Zahlungsanspruch deckten sie über die EEG-Umlage. Diese Umlage zahlten alle Stromverbraucher, verteilt über den Verbrauch.

Zum 1. Juli 2022 senkte der Gesetzgeber die Umlage auf Null. Seit dem 1. Januar 2023 ist sie vollständig entfallen. Heute finanziert der Bundeshaushalt die Förderung. Technisch läuft das über das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber. Nach § 6 Abs. 1 EnFG haben die Übertragungsnetzbetreiber einen Ausgleichsanspruch gegen die Bundesrepublik, wenn der Saldo des EEG-Kontos zum 31. Dezember negativ ist. Ein positiver Saldo führt umgekehrt zu einem Anspruch des Bundes auf Ausgleich.

Anspruchsgegner ist nach dieser Norm die Bundesrepublik Deutschland. Die Mittel stellt der Bundeshaushalt über den Klima- und Transformationsfonds (KTF) bereit, ein Sondervermögen des Bundes. Nach § 6 Abs. 2 EnFG übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft jährlich bis zum 31. März eine geprüfte Kontoabrechnung. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe auf Plausibilität. Der Bund trägt damit das Mengen- und Preisrisiko der Förderung. Steigt der Ausbau, steigt die Belastung des Haushalts, nicht die der Stromrechnung.

Wie Netzentgelte entstehen

Die StromNEV arbeitet nach einer Kostenlogik. Nach § 3 Abs. 1 StromNEV werden die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammengestellt, auf Kostenstellen verteilt und im Wege der Kostenwälzung den Kostenträgern zugeordnet. Die anerkannten Kostenarten sind eng definiert: aufwandsgleiche Kosten, kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Steuern.

Seit der Anreizregulierung deckelt die Erlösobergrenze die Netzerlöse. Nach § 21 Abs. 1 StromNEV werden die Entgelte aus den nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Die Bundesnetzagentur beschreibt das Verfahren so: Für jede Regulierungsperiode erhält der Netzbetreiber eine Obergrenze für seine Erlöse aus Netzentgelten. Diese Obergrenze folgt aus einer Kostenprüfung und einem Effizienzvergleich mit anderen Netzbetreibern. Wer seine tatsächlichen Kosten weitergeben will, kommt damit nicht durch.

Sonderformen der Netznutzung durchbrechen das Regelschema. Nach § 19 Abs. 1 StromNEV muss ein Netzbetreiber Letztverbrauchern mit zeitlich begrenzt hoher Leistungsaufnahme neben dem Jahresleistungspreissystem auch eine Abrechnung über Monatsleistungspreise anbieten. Solche Sonderformen senken die Entgelte einzelner Kunden und verteilen die Mindereinnahmen auf die übrigen Netznutzer.

Wer an wen zahlt

Der Letztverbraucher schuldet das Netzentgelt dem Netzbetreiber, an dessen Netz er angeschlossen ist. Nach § 3 Abs. 2 StromNEV ist mit der Entrichtung des Netzentgelts die Nutzung der eigenen Netz- oder Umspannebene und aller vorgelagerten Ebenen abgegolten. Der Kunde zahlt einmal, nicht je Netzebene.

Auf der Rechnung erscheint das Netzentgelt trotzdem als Position. Der Lieferant stellt die Rechnung und weist das Netzentgelt aus. Er zieht es ein und leitet es an den Netzbetreiber weiter. Grundlage ist die Netznutzungsabrechnung zwischen Lieferant und Netzbetreiber. Wer die Positionen im Stromtarif prüft, findet dort Netzentgelt, Umlagen, Steuern und den Beschaffungsanteil getrennt.

getrennte KostenträgerKostenlogik: StromNEV und ARegVBundesnetzagenturErlösobergrenzeNetzbetreiberNetzentgeltLetztverbraucherüber LieferantenrechnungFörderlogik: EEG und EnFGAnlagenbetreiberZahlungsanspruchÜbertragungsnetzbetreiberEEG-KontoBundeshaushaltKlima- undTransformationsfonds
Zwei getrennte Ströme: Die Förderung kommt aus dem Bundeshaushalt, das Netzentgelt vom Letztverbraucher. Die gestrichelte Linie markiert die Trennstelle zwischen beiden Logiken.

Beide Ströme laufen getrennt. Die Förderung kommt aus dem Bundeshaushalt, das Netzentgelt vom Kunden. Die gestrichelte Linie markiert die Trennstelle.

Vereinfachtes Beispiel

Ein Haushalt verbraucht 3.000 Kilowattstunden im Jahr. Auf seiner Rechnung steht ein Netzentgelt von rund 300 Euro. Dieser Betrag geht an den örtlichen Verteilnetzbetreiber. Der Netzbetreiber durfte ihn nur im Rahmen seiner Erlösobergrenze erheben. Die frühere EEG-Umlage, die dort bis 2022 als eigene Position stand, taucht nicht mehr auf. Diese Kosten trägt der Bundeshaushalt.

Für ein Industrieunternehmen mit 100 Gigawattstunden Jahresverbrauch sieht die Rechnung anders aus. Es kann unter Umständen eine Sonderform der Netznutzung nach § 19 StromNEV beantragen. Dann sinkt sein Leistungspreis deutlich. Die Mindereinnahmen des Netzbetreibers tragen die übrigen Netznutzer über höhere Entgelte.

Folgen und Fehlerfälle

Die Trennung der beiden Logiken hat drei Konsequenzen.

  • Der Bund trägt das Fördervolumen. Steigt der Zubau, wächst die Haushaltsbelastung. Eine Umlage auf der Stromrechnung federt das nicht mehr ab.
  • Der Netzbetreiber trägt kein Mengenrisiko für die Förderung. Seine Erlösobergrenze hängt an seinen Kosten und seiner Effizienz, nicht am EEG-Ausbau.
  • Beide Ebenen verändern sich unabhängig. Eine Änderung des EEG berührt die Netzentgelte nicht. Eine Änderung der ARegV berührt die Förderung nicht.

Typische Fehler in der Praxis: Wer die alte EEG-Umlage in einem Tarifmodell weiterführt, rechnet mit einem Preisbestandteil, den es seit 2023 nicht mehr gibt. Wer die StromNEV mit der Stromnetzzugangsverordnung verwechselt, greift zur falschen Norm. Die StromNZV regelte den Netzzugang und ist zum 1. Januar 2026 außer Kraft getreten. Sie ist nicht die StromNEV. Wer § 19 StromNEV auf einen Haushaltskunden anwendet, übersieht, dass die Norm auf zeitlich begrenzt hohe Leistungsaufnahme zielt und ein Antragserfordernis trägt.

Typische Missverständnisse

„Das EEG ist eine Umlage.“ Das EEG ist ein Gesetz. Die Umlage war ein Mechanismus zu seiner Finanzierung und ist 2023 entfallen.

„Das Netzentgelt ist eine Steuer.“ Das Netzentgelt ist ein Entgelt für eine Dienstleistung. Es folgt der Kostenlogik der StromNEV und der Anreizregulierung.

„Netzentgelte zahlt der Netzbetreiber.“ Der Letztverbraucher schuldet sie. Der Lieferant stellt sie nur in Rechnung und leitet sie weiter.

„Die Bundesnetzagentur setzt die Netzentgelte fest.“ Sie setzt die Erlösobergrenze fest. Die konkreten Entgelte kalkuliert der Netzbetreiber nach der StromNEV. Näheres dazu unter Aufgaben der Bundesnetzagentur und Anreizregulierung verstehen.

„Beide Normen stehen auf derselben Stufe.“ Das EEG ist ein Gesetz. Die StromNEV ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des EnWG.

Quellen und Pflegehinweis

Belege dieses Artikels sind § 1 EEG 2023, die Eingangsformel der StromNEV mit ihren §§ 3, 19 und 21, § 24 EnWG als Verordnungsermächtigung, § 6 EnFG zum Ausgleichsanspruch und die Bundesnetzagentur zur Anreizregulierung.

Prüfen Sie bei jeder Novelle vier Angaben neu. Erstens: Gilt die zitierte Fassung des EEG noch, und hat sich der Ausbaupfad in § 1 verschoben? Zweitens: Hat sich die Ermächtigungsgrundlage der StromNEV im EnWG geändert? Drittens: Wurde die Finanzierung der Förderung erneut umgestellt, etwa durch eine neue Umlage oder eine andere Mittelherkunft als der KTF? Viertens: Ändern sich Erlösobergrenzen und Sonderformen, weil die ARegV oder die StromNEV novelliert wurden? Ein Stand vom 11. September 2026 liegt diesem Artikel zugrunde. Fünftens: Die StromNEV tritt nach ihrer Schlussformel mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft, ebenso die ARegV. Die Bundesnetzagentur entwickelt mit der Festlegung AgNes eine Nachfolgeregelung für die Entgeltbildung. Wer nach 2028 Netzentgelte erklärt, braucht die dann gültige Systematik. Für Förderfragen, die über diese beiden Normen hinausgehen, siehe EnWG, MsbG und Festlegungen und Gültigkeitsstände verwalten.

Primärquellen zum Nachlesen