Intelligente Messsysteme

Messwesen & Smart Metering

Netzzustandsdaten und ihre Rolle im Messwesen

Was Netzzustandsdaten sind, wer sie erheben darf, wie sie sich von abrechnungsrelevanten Messwerten trennen und welche Grenzen der Datenschutz setzt.

Auf dieser Seite 9 Abschnitte

Kurzantwort

Netzzustandsdaten sind Spannungs- und Stromwerte, Phasenwinkel und die daraus hergeleiteten Größen, mit denen sich der Zustand eines Netzes bestimmen lässt. MsbG § 2 Nr. 16 Sie sind keine Abrechnungsdaten. Ein Lastgang sagt, wie viel Energie geflossen ist. Netzzustandsdaten sagen, unter welchen Bedingungen der Fluss stattfand.

Der Messstellenbetreiber erhebt sie nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen. MsbG § 56 Abs. 1 Standardleistung ist die viertelstundengenaue Erhebung mit täglicher Übermittlung an den Netzbetreiber. Die minütliche Übermittlung an bis zu 25 Prozent der ausgestatteten Netzanschlüsse ist eine kostenpflichtige Zusatzleistung.

Warum Netzzustandsdaten keine Messwerte sind

Die beiden Datenarten entstehen am selben Messpunkt und folgen trotzdem verschiedenen Regeln.

Messeinrichtungen liefern eichrechtlich relevante Werte. Der Last- oder Zählerstand pro Viertelstunde trägt die Abrechnung und die Bilanzierung. Nach § 60 Abs. 3 MsbG übermittelt der Messstellenbetreiber diese Werte standardmäßig an den Verteilernetzbetreiber, den Übertragungsnetzbetreiber, den Bilanzkoordinator und den Energielieferanten. Die Frist ist einheitlich: täglich für den Vortag, viertelstündlich nur auf Anforderung. MsbG § 60 Abs. 3

Netzzustandsdaten beschreiben dagegen den Betriebsmittelzustand. Aus Spannung und Strom ergibt sich die Auslastung eines Strangs. Phasenwinkel verraten etwas über Blindleistung und über die Richtung des Leistungsflusses. Diese Größen braucht niemand für eine Rechnung. Sie sind Arbeitsmittel der Netzführung und der Netzplanung.

Der Unterschied hat eine rechtliche Konsequenz. Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte nur für die Zwecke des § 66 Abs. 1 MsbG verarbeiten. Dort stehen die Netznutzungsabrechnung in Nummer 1 und der sichere, zuverlässige und leistungsfähige Betrieb samt optimierter Planung in Nummer 3. MsbG § 66 Abs. 1 Wer Netzzustandsdaten als Abrechnungsgrundlage verwendet, verlässt den erlaubten Zweck.

Merkmal Abrechnungsrelevante Messwerte Netzzustandsdaten
Inhalt Last- und Zählerstandsgänge, Einspeisegänge, Jahresarbeitswerte Spannung, Strom, Phasenwinkel, daraus hergeleitete Werte
Zweck Abrechnung, Bilanzierung, Lieferantenwechsel Netzbetrieb, Netzplanung, Last- und Einspeiseprognosen
Auslöser gesetzlicher Standardfall nach § 60 Abs. 3 Auftrag des Netzbetreibers, begründeter Einzelfall nach § 56 Abs. 1
Empfänger VNB, ÜNB, Bilanzkoordinator, Lieferant, Messwertweiterverarbeiter Netzbetreiber
Zyklus täglich für den Vortag, viertelstündlich auf Anforderung viertelstündlich, täglich übermittelt, minütlich als Zusatzleistung
Rechtsgrundlage § 60 Abs. 3 MsbG, Festlegungen der BNetzA § 34 Abs. 1 Nr. 4, § 56 MsbG
Messpunkt am Netzanschlussviertelstündlich, täglich fürden Vortag§ 60 Abs. 3 MsbGNetzzustandsdatenAuftrag nach § 56 MsbGMesseinrichtungeichrechtliche WerteSmart-Meter-GatewayAufbereitung,PlausibilisierungMarktrollenVNB, ÜNB,Bilanzkoordinator,Lieferant,MesswertweiterverarbeiterAbrechnung undBilanzierungNetzbetreiberNetzbetriebAuslastung,SpannungshaltungNetzplanung§ 66 Abs. 1 Nr. 3 MsbG
Zwei Datenströme aus einem Messpunkt: Abrechnungswerte gehen an die Marktrollen des § 60 MsbG, Netzzustandsdaten nur an den Netzbetreiber. Die Trennung beginnt im Gateway.

Wer erheben darf und in welchen Fällen

§ 56 Abs. 1 MsbG bindet die Erhebung an zwei Bedingungen. Der Netzbetreiber muss den Auftrag erteilen, und es muss ein begründeter Fall vorliegen. MsbG § 56 Abs. 1 Begründet ist der Fall, wenn die Daten für einen sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Netzbetrieb erforderlich sind. Der Gesetzgeber zählt drei Situationen auf, in denen das regelmäßig zutrifft:

  1. Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.
  2. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse nach § 14a EnWG.
  3. Zählpunkte mit intelligentem Messsystem, im Übrigen Zählpunkte mit einem Jahresstromverbrauch über 20 000 Kilowattstunden.

Außerhalb dieser Regelfälle gilt eine harte Grenze. Dann dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten sind. MsbG § 56 Abs. 2 Der Netzbetreiber muss jede Erhebung dokumentieren. MsbG § 56 Abs. 3

Der Messstellenbetreiber ist der Ausführende, nicht der Nutznießer. Er erhebt, bereitet auf und übermittelt. Über den Anlass entscheidet der Netzbetreiber.

Standardleistung und Zusatzleistung

§ 34 MsbG trennt, was der Messstellenbetreiber schuldet, von dem, was er zusätzlich anbieten muss.

Als Standardleistung nennt Absatz 1 Nummer 4 die Erhebung viertelstundengenauer Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway. MsbG § 34 Abs. 1 Nr. 4 Diese Leistung ist im Messstellenbetrieb enthalten und wird nicht gesondert berechnet.

Die minütliche Übermittlung steht in Absatz 2 Satz 2 Nummer 6. MsbG § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 Sie ist eine diskriminierungsfrei anzubietende Zusatzleistung. Der Messstellenbetreiber darf sie nur verweigern, solange sie technisch unmöglich ist oder er nach § 31 Abs. 1 MsbG von der Leistung befreit ist. Ein Verlangen ist auf bis zu 25 Prozent der Netzanschlüsse begrenzt, die er im jeweiligen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat. Diese Grenze ist eine Mengenschranke, kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Anschluss.

Standardleistung  § 34 Abs. 1 Nr. 4 MsbG
  viertelstundengenau, tägliche Übermittlung, im Entgelt enthalten

Zusatzleistung    § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 MsbG
  minütliche Übermittlung, bis 25 % der ausgestatteten Netzanschlüsse, gesondert zu vergüten

Was der Netzbetreiber damit tut

Zwei Verwendungen tragen die Erhebung.

Im Betrieb hilft die Spannungsmessung bei der Spannungshaltung. Aus Strom und Spannung ergibt sich die Auslastung eines Betriebsmittels. Werden Grenzwerte erreicht, kann der Netzbetreiber Maßnahmen nach § 13a EnWG anordnen oder nach § 14a EnWG die Leistung netzorientiert steuern. § 66 Abs. 1 Nummer 4 MsbG nennt genau diesen Zweck: dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen und der prognostizierten Netzauslastung. MsbG § 66 Abs. 1

In der Planung liefern Netzzustandsdaten die Grundlage für Last- und Einspeiseprognosen. § 66 Abs. 1 Nummer 3 MsbG erlaubt ihre Verarbeitung für die optimierte Planung des Netzes, für Verstärkung und Ausbau. Ohne Messwerte aus dem Ortsnetz bleibt dem Planer nur die pauschale Annahme. Mit ihnen lässt sich ein Strang gezielt verstärken, statt vorsorglich das ganze Netz zu verstärken.

Das ist der eigentliche Nutzen für die Energiewende. Steckersolar, Wärmepumpe und Wallbox erzeugen Lastspitzen, die aus dem Jahresverbrauch nicht ablesbar sind. Nur ein Messpunkt mit hoher Auflösung zeigt sie.

viertelstündlichAuflösung der Netzzustandsdaten als Standardleistung nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 MsbG
täglichÜbermittlungstakt an den Netzbetreiber im Standardfall
25 %der ausgestatteten Netzanschlüsse, Höchstgrenze für die minütliche Zusatzleistung
20 000 kWhJahresstromverbrauch, ab dem auch außerhalb der Regelfälle erhoben werden darf
3 JahreLöschfrist für personenbezogene Messwerte nach § 60 Abs. 6 MsbG

Datenschutz und Grenzen

Netzzustandsdaten bleiben personenbezogene Daten, wenn sie einem Anschluss zuzuordnen sind. Ein Viertelstundenprofil verrät Alltagsmuster. Ein Phasenwinkel verrät, ob ein Gerät läuft.

Das MsbG zieht zwei Grenzen. Erstens gilt der Kreis der berechtigten Stellen. Nach § 49 Abs. 2 MsbG sind das Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Bilanzkoordinatoren und Bilanzkreisverantwortliche, dazu Direktvermarktungsunternehmer, Energielieferanten, Aggregationsverantwortliche und Messwertweiterverarbeiter sowie jede Stelle mit Einwilligung des Anschlussnutzers. MsbG § 49 Abs. 1 und 2 Absatz 1 Satz 2 ist streng: eine Verarbeitung nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig.

Zweitens gilt eine Mengengrenze. Außerhalb der Regelfälle darf nur erhoben werden, was anonym bleibt. Statt auf Einzelfälle zu bauen, begrenzt das Gesetz den Umfang selbst.

Hinzu kommen Lösch- und Schutzwirkungen. § 60 Abs. 6 MsbG verlangt, personenbezogene Messwerte zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr nötig sind, spätestens nach drei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres der Erhebung. MsbG § 60 Abs. 6 Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Abs. 2 Nummer 13 MsbG zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung gehen vor.

Typische Missverständnisse

„Netzzustandsdaten kommen aus einer eigenen Messeinrichtung.“
Nein. Sie entstehen aus den Werten der vorhandenen Messeinrichtung. Erhoben, aufbereitet und versendet werden sie über das Smart-Meter-Gateway.

„Der Netzbetreiber bekommt alle Messdaten ohnehin.“
Nein. § 60 Abs. 3 MsbG zählt abschließend auf, welche Werte der Netzbetreiber standardmäßig erhält. Der Zugriff auf Netzzustandsdaten hängt zusätzlich am Auftrag und am begründeten Fall nach § 56 Abs. 1 MsbG.

„Viertelstundenwert und Netzzustandsdatum sind dasselbe.“
Nein. Der Viertelstundenwert ist eine Energiemenge über 15 Minuten. Das Netzzustandsdatum ist eine Momentangröße wie Spannung oder Strom. Der eine Wert trägt eine Rechnung, der andere eine Auslastungsrechnung.

„Der Messstellenbetreiber entscheidet, wo gemessen wird.“
Nein. Er erhebt im Auftrag. Der Netzbetreiber benennt Anlass und Anschluss, und er muss die Erhebung dokumentieren.

Ablauf im Marktprozess

Netzzustandsdaten laufen nicht über die klassische Marktkommunikation. Für sie gibt es keine GPKE- oder WiM-Nachricht mit Wechsel des Lieferanten als Auslöser. Der Messstellenbetreiber überträgt sie über das Smart-Meter-Gateway direkt an den Netzbetreiber.

Die Abgrenzung zur abrechnungsnahen Übermittlung bleibt dabei sauber:

  • Werte nach § 60 Abs. 3 MsbG gehören zu einer berechtigten Stelle mit einem Aufgabenzweck.
  • Netzzustandsdaten nach § 56 MsbG gehören zu einem konkreten Erhebungsauftrag des Netzbetreibers.

Für Systeme heißt das zwei getrennte Wege. Das Abrechnungssystem erhält Zählerstandsgänge und Lastgänge über die Marktkommunikation. Das Netzführungssystem erhält Netzzustandsdaten über eine gesonderte Verbindung. Wer die beiden Ströme in einem Datenmodell vermischt, verliert die Zweckbindung aus § 66 Abs. 1 MsbG aus den Augen. Ein SAP-IS-U-System bildet die Abrechnungsseite ab. Netzzustandsdaten gehören in die Netzführung, etwa in ein Netzleitsystem oder in eine Planungsdatenbank.

Quellen und Pflegehinweis

Die tragenden Regeln zu Netzzustandsdaten stehen im Messstellenbetriebsgesetz: Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 16, Erhebung in § 56, Standard- und Zusatzleistung in § 34, Verwendungszwecke in § 66, Datenschutz in § 49 und Löschfrist in § 60 Absatz 6. Alle Angaben oben geben den Rechtsstand der Fassung auf gesetze-im-internet.de wieder, abgerufen am 9. September 2026. Vor jeder Umsetzung den aktuellen Stand der Festlegungen der Bundesnetzagentur prüfen, insbesondere zu §§ 47 und 75 MsbG.

Abrufdatum aller Quellen: 9. September 2026.

Primärquellen zum Nachlesen