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Kurzantwort
Ein intelligentes Messsystem (iMSys) besteht aus einer Messeinrichtung und einem Smart-Meter-Gateway, das die Werte sicher erfasst, verarbeitet und versendet. Die Messeinrichtung misst, das Gateway kommuniziert. Erst beide zusammen ergeben ein iMSys. Die moderne Messeinrichtung (mME) ist der Vorläufer: ein digitaler Zähler, der ohne durchgängige Fernkommunikation arbeitet und sich später an ein Gateway anbinden lässt.
Das Messstellenbetriebsgesetz regelt Einbau und Betrieb. Der grundzuständige Messstellenbetreiber stattet Messstellen nach festen Kriterien aus: Verbrauch, installierte Leistung, Steuerbarkeit und Wirtschaftlichkeit. Mit den intelligenten Messsystemen ändert sich die Marktkommunikation. Last- und Zählerstandsgänge werden zum Standard, die Datenflüsse zwischen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferant wachsen, und der Datenschutz rückt in den Vordergrund.
Erfasst Verbrauch und gegebenenfalls Erzeugung. Eine moderne Messeinrichtung (mME) kann über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden.
Bindet Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen sicher ein. Es erfasst, verarbeitet und versendet Daten und setzt dabei Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach Schutzprofil und Technischer Richtlinie um.
Der Messstellenbetreiber verantwortet den technischen Betrieb. Berechtigte Stellen nach § 49 MsbG erhalten nur die für ihre Aufgabe vorgesehenen Daten.
Ein intelligentes Messsystem ist eine über ein Smart-Meter-Gateway eingebundene Messeinrichtung nach MsbG § 2 Nr. 7. Der Rollout folgt den Ausstattungspflichten in § 29 MsbG, zum Beispiel für Letztverbraucher mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch und für Anlagenbetreiber ab 7 kW installierter Leistung.
mME, iMSys und Smart-Meter-Gateway im Vergleich
Die drei Begriffe stehen oft nebeneinander, meinen aber unterschiedliche Dinge. Die moderne Messeinrichtung ist ein elektronischer Zähler. Sie erfasst den Verbrauch und die Nutzungszeit und zeigt zusätzlich historische Werte auf einem Display. Solange kein Gateway angeschlossen ist, arbeitet sie eigenständig. Der Messstellenbetreiber liest sie vor Ort oder über die optische Kundenschnittstelle aus.
Das intelligente Messsystem geht einen Schritt weiter. Das MsbG definiert es als eine über ein Smart-Meter-Gateway eingebundene moderne Messeinrichtung oder Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung, die mindestens Stromverbrauch, Stromerzeugung und Nutzungszeit abbildet. MsbG § 2 Das Gateway ist dabei die Kommunikationseinheit. Es verfügt laut Gesetz über Funktionen zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten und gewährleistet dabei Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität.
Für die Marktkommunikation zählt der Unterschied in der Kommunikationsfähigkeit. Eine mME liefert Werte, wenn jemand sie ausliest. Ein iMSys stellt Last- und Zählerstandsgänge automatisiert bereit und nimmt Steuerbefehle entgegen. Diese Fähigkeit eröffnet Prozesse wie die fernausgelesene Abrechnung, die untertägige Bilanzierung und die netzorientierte Steuerung.
| Merkmal | Moderne Messeinrichtung (mME) | Intelligentes Messsystem (iMSys) | Smart-Meter-Gateway (SMGW) |
|---|---|---|---|
| Definition | Elektronischer Zähler für Verbrauch und Nutzungszeit, an ein Gateway anbindbar | mME oder RLM-Messeinrichtung, über ein SMGW in ein Kommunikationsnetz eingebunden | Kommunikationseinheit, die Messeinrichtungen und weitere technische Geräte sicher anbindet |
| Kommunikation | keine durchgängige Fernkommunikation, lokale Auslesung | Fernauslesung, Last- und Zählerstandsgänge, Steuerung | LMN zu den Zählern, WAN zu den Marktpartnern, HAN zur Anzeige, CLS zu Steuergeräten |
| Messfunktion | ja | ja, in der Messeinrichtung | nein |
| Rechtsgrundlage | MsbG § 2, Ausstattung nach § 29 Abs. 3 | MsbG § 2, Ausstattung nach § 29 Abs. 1 und 2 | MsbG § 2 und § 19, BSI TR-03109 und Schutzprofil |
Aufbau eines intelligenten Messsystems
Messeinrichtung
Die Messeinrichtung sitzt im Zählerschrank und misst den Bezug. Bei Erzeugung oder Speicherung kommt eine zweite Erfassung für die Einspeisung dazu, oft als Zweirichtungszähler in einem Gehäuse. Die Messeinrichtung bildet die eichrechtlich relevanten Werte. Alles, was danach passiert, findet im Gateway oder in den Systemen der Marktpartner statt.
Das Smart-Meter-Gateway und seine Schnittstellen
Das Gateway bindet eine oder mehrere Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen in ein Kommunikationsnetz ein. Es arbeitet über vier Kommunikationsschnittstellen und ein Sicherheitsmodul. Das lokale metrologische Netz (LMN) verbindet die Zähler. Das Weitverkehrsnetz (WAN) trägt die Kommunikation mit dem Administrator und den Marktpartnern. Das Home Area Network (HAN) stellt der anschlussnutzenden Person die eigenen Werte transparent bereit und dient der Servicetechnik. Über das CLS-Interface schließt der Administrator steuerbare Geräte an, etwa eine Steuerbox für die Steuerung nach § 14a EnWG. Das Sicherheitsmodul speichert die Schlüssel und führt die kryptografischen Operationen aus.
| Schnittstelle | Zweck | Angeschlossen |
|---|---|---|
| LMN, lokales metrologisches Netz | Erfassung der Messwerte | eine oder mehrere Messeinrichtungen |
| WAN, Weitverkehrsnetz | Kommunikation mit Administrator und Marktpartnern | SMGW-Administrator, berechtigte Stellen |
| HAN, Home Area Network | Transparenz und lokale Dienste | Anzeige der anschlussnutzenden Person, Servicetechnik |
| CLS, Controllable Local Systems | Steuerung und Mehrwertdienste | Steuerbox nach § 14a EnWG, Submeter, Erzeugungsanlagen |
| Sicherheitsmodul | kryptografische Operationen und Schlüsselspeicher | fest im Gateway verbaut |
Smart-Metering-PKI
Die Kommunikation zwischen Gateway und Marktpartnern ist kryptografisch abgesichert. Grundlage ist die Smart-Metering-PKI des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. Sie stellt Zertifikate aus, die Authentizität und Vertraulichkeit sicherstellen. Ohne gültiges Zertifikat kommuniziert kein Marktpartner mit dem Gateway. Diese Absicherung ist eine technische Grundlage, kein eigener Geschäftsprozess.
Die Anforderungen an das Gateway legt das BSI fest. Die Technische Richtlinie BSI TR-03109 beschreibt die funktionalen Anforderungen, das Schutzprofil die Sicherheitsanforderungen. BSI TR-03109-1 Das MsbG verlangt vor dem Einbau ein Zertifizierungsverfahren, in dem Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen geprüft werden. MsbG § 19 Geräte ohne diese Prüfung dürfen nicht als Smart-Meter-Gateway betrieben werden. Die aktuelle Fassung der TR-03109-1 ist Version 2.0; ältere Zertifizierungen behalten während einer Übergangsfrist ihre Gültigkeit.


Marktrollen im Messstellenbetrieb
Der Messstellenbetreiber führt den Messstellenbetrieb durch. Beim iMSys gehört der technische Betrieb des Gateways dazu. Das MsbG trennt die Rolle des Messstellenbetreibers von der des Smart-Meter-Gateway-Administrators. Der Administrator konfiguriert das Gateway, verwaltet Zertifikate und Updates und überwacht den Betrieb. Diese Aufgabe kann der Messstellenbetreiber selbst wahrnehmen oder an einen Dienstleister vergeben. MsbG § 2
Der grundzuständige Messstellenbetreiber bleibt die zentrale Rolle für die Ausstattung. Er ist für alle Messstellen zuständig, für die kein Dritter den Messstellenbetrieb übernimmt, und trägt die Rollout-Verpflichtung. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber übernehmen Messstellen auf Vertragsbasis und müssen dieselben Ausstattungsanforderungen erfüllen. Die anschlussnutzende Person kann den Messstellenbetreiber frei wählen.
| Rolle | Aufgabe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) | Standardausstattung und Betrieb aller Messstellen ohne Drittbeauftragung, Rollout-Verpflichtung | MsbG § 2, § 3, § 29, § 45 |
| Wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) | Übernahme von Messstellen auf Vertragsbasis unter denselben Ausstattungsanforderungen | MsbG § 5, § 6 |
| Smart-Meter-Gateway-Administrator | technischer Betrieb des Gateways, Konfiguration, Zertifikats- und Update-Management, Monitoring | MsbG § 2, § 3, BSI TR-03109-6 |
| Berechtigte Stelle | Empfang und Verarbeitung der Messwerte im Rahmen der eigenen Aufgabe | MsbG § 49 |
Auf die Daten des Gateways greifen nur die berechtigten Stellen nach § 49 MsbG zu, und nur in dem Umfang, den ihre Aufgabe erfordert. Der Lieferant erhält die Werte für seine Belieferung, der Netzbetreiber die Daten für den Netzbetrieb. Der Zugriff ist rollenbasiert geregelt und über die Smart-Metering-PKI abgesichert. Eine Verarbeitung derselben Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. MsbG § 49
| Nr. | Berechtigte Stelle nach § 49 Abs. 2 MsbG | Typische Daten |
|---|---|---|
| 1 | Messstellenbetreiber | alle Messwerte für Betrieb und Abrechnung des Messstellenbetriebs |
| 2 | Netzbetreiber | Lastgänge, netzrelevante Werte, Summenzeitreihen |
| 3 | Bilanzkoordinatoren | aggregierte Zeitreihen für die Bilanzierung |
| 4 | Bilanzkreisverantwortliche | Zeitreihen des eigenen Bilanzkreises |
| 5 | Direktvermarktungsunternehmer nach EEG | Erzeugungswerte der vermarkteten Anlagen |
| 6 | Energielieferanten | Zählerstände und Zählerstandsgänge der belieferten Marktlokation |
| 7 | Aggregationsverantwortliche | Werte für die Vermarktung von Flexibilität |
| 8 | Messwertweiterverarbeiter | Werte im Auftrag einer anderen berechtigten Stelle |
| 9 | Stelle mit Einwilligung des Anschlussnutzers | Daten im Rahmen der Einwilligung nach Art. 7 DSGVO |
Ausstattungspflichten und Rollout
Das MsbG verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten auszustatten. Nach § 29 Abs. 1 besteht eine iMSys-Pflicht bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden. Ein iMSys mit Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt ist Pflicht bei Letztverbrauchern mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG und bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt. In allen übrigen Fällen kann der Messstellenbetreiber optional ein iMSys einbauen. Wo keine iMSys-Pflicht greift, ist mindestens eine moderne Messeinrichtung einzubauen, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032. MsbG § 29
Die Ausstattung erfolgt, soweit sie wirtschaftlich vertretbar ist. § 30 MsbG legt dafür seit dem 1. Januar 2025 gestaffelte Preisobergrenzen fest, abhängig von Verbrauch und installierter Leistung. Der Anschlussnetzbetreiber zahlt in den meisten Fällen höchstens 80 Euro brutto pro Jahr, der Anschlussnutzer den darüber hinausgehenden gedeckelten Anteil. Für die Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt darf der Messstellenbetreiber je bis zu 50 Euro zusätzlich berechnen. MsbG § 30
| Fallgruppe | Schwelle | Ausstattung | Preisobergrenze pro Jahr, brutto |
|---|---|---|---|
| Großverbrauch | über 100.000 kWh oder über 100 kW | iMSys-Pflicht | angemessenes Entgelt, davon höchstens 80 € Netzbetreiber |
| Gewerbe groß | 50.001 bis 100.000 kWh oder 25 bis 100 kW | iMSys-Pflicht | 220 € gesamt, davon 80 € Netzbetreiber und 140 € Nutzer |
| Gewerbe mittel | 20.001 bis 50.000 kWh oder 15 bis 25 kW | iMSys-Pflicht | 190 € gesamt, davon 80 € und 110 € |
| Steuerbare Einrichtung, mittlerer Verbrauch | 10.001 bis 20.000 kWh, § 14a-Vereinbarung oder über 7 bis 15 kW | iMSys-Pflicht, mit Steuerungseinrichtung | 130 € gesamt, davon 80 € und 50 €; Steuerungseinrichtung je bis 50 € |
| Haushalt und Gewerbe über der Schwelle | über 6.000 bis 10.000 kWh | iMSys-Pflicht | 120 € gesamt, davon 80 € und 40 € |
| Anlagen | installierte Leistung über 7 kW | iMSys-Pflicht mit Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt | Obergrenze nach Verbrauchs- oder Leistungsklasse, Steuerungseinrichtung je bis 50 € |
| Optionaler Einbau | bis 6.000 kWh, EEG- und KWK-Anlagen 1 bis 7 kW | iMSys möglich, Messstellenbetreiber entscheidet | 60 € gesamt, davon je 30 € |
| Mindestausstattung | alle übrigen ortsfesten Zählpunkte | mindestens moderne Messeinrichtung bis 31.12.2032 | Obergrenze nach § 32 MsbG |
Der Rollout läuft gestaffelt. § 45 MsbG bindet den grundzuständigen Messstellenbetreiber an Quoten. Für die Gruppe der Letztverbraucher über 6.000 Kilowattstunden, der § 14a-Einrichtungen und der kleineren Leistungsklassen musste er bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit einem iMSys versehen haben. Danach gilt eine rollierende 90-Prozent-Quote je Zeitfenster, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 sind mindestens 90 Prozent aller auszustattenden Messstellen abzuschließen. Für Anlagenbetreiber knüpft die Quote an die neu in Betrieb genommene installierte Leistung an. MsbG § 45
| Einbaufallgruppe | Beginn | Zwischenziele | Zielquote |
|---|---|---|---|
| Letztverbraucher über 6.000 kWh, § 14a-Einrichtungen, kleinere Leistungsklassen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2) | ab 1. Januar 2025 | mind. 20 % aller auszustattenden Messstellen bis 31.12.2025, danach mind. 90 % der je Zeitfenster neu auszustattenden Messstellen | mind. 90 % aller auszustattenden Messstellen bis 31.12.2032 |
| Letztverbraucher mit hohem Verbrauch (§ 30 Abs. 1 Nr. 1) | ab 2028 | mind. 90 % je Einbaufallgruppe bis 31.12.2028 und bis 31.12.2030 | mind. 90 % bis 31.12.2032 |
| Anlagenbetreiber (EEG und KWK) | ab 2025 oder ab 2028 je nach Fall | 90 % der je Zeitfenster neu in Betrieb genommenen installierten Leistung | mind. 90 % der insgesamt installierten Leistung bis 31.12.2032 |
| Agiler Rollout nach § 31 | parallel möglich | fehlende Anwendungen für Protokollierung, Fernsteuerbarkeit und Stammdatenübermittlung per Update bis 31.12.2025 | keine eigene Quote |
Zusätzlich erlaubt § 31 MsbG einen agilen Rollout. Der Messstellenbetreiber darf in der Niederspannung mit Gateways beginnen, bei denen einzelne Anwendungen erst nach dem Einbau per Update nachgeliefert werden. Die Bundesnetzagentur meldet zum Stichtag 31. Dezember 2025 rund 3,09 Millionen installierte intelligente Messsysteme. In der Pflichtgruppe von 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden samt steuerbaren § 14a-Anlagen liegt die Quote bei 23,3 Prozent und damit über dem gesetzlichen Zwischenziel. Über alle Messstellen betrachtet sind 5,5 Prozent mit einem iMSys und 53,8 Prozent mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet. Bundesnetzagentur, Roll-out
Seit 2025 kann die anschlussnutzende Person ein intelligentes Messsystem aktiv verlangen, auch ohne Pflicht. Der grundzuständige Messstellenbetreiber baut es dann ein. Für den vorzeitigen Einbau darf er ein angemessenes einmaliges Entgelt erheben, für das eine Vermutung bis 100 Euro gilt. Danach greifen die regulären Preisobergrenzen. Vor der erstmaligen Ausstattung informiert der Messstellenbetreiber mindestens drei Monate vorher und meldet sich rund zwei Wochen vor dem Termin erneut.
Steuerung nach § 14a EnWG über das iMSys
Seit 2024 steuern Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen netzorientiert: Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladepunkte, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher. Grundlage ist § 14a EnWG mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur. Im Gegenzug erhält die anschlussnutzende Person ein reduziertes Netzentgelt für die steuerbare Einrichtung.
Technisch läuft die Steuerung über das intelligente Messsystem. Der Netzbetreiber sendet ein Steuersignal über das WAN an das Gateway. Das Gateway reicht es über den CLS-Kanal an eine Steuerbox weiter, die die Leistungsaufnahme drosselt. Ein Sockel bleibt für den Weiterbetrieb erhalten. Das Messsystem dokumentiert die Eingriffe, damit sie nachvollziehbar bleiben. Die Marktkommunikation bildet die Vereinbarung und die Konfiguration über die Prozesse von GPKE und WiM ab. Details zu den Modulen der Netzentgeltreduzierung stehen in § 14a EnWG.
Wirkung auf die Marktkommunikation
Mit dem iMSys ändert sich der Werteaustausch. Das Gateway liefert Werte in kurzen Abständen, und die Marktpartner erwarten sie in standardisierter Form. Seit dem 6. Juni 2025 gehört die umfassende Übermittlung von Last- und Zählerstandsgängen für Marktlokationen mit iMSys zum Standard, auch beim beschleunigten Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden. Ein neuer Lieferant erhält damit die vollständige hochauflösende Verbrauchshistorie der Marktlokation. Bundesnetzagentur, Lieferantenwechsel 24h
Mit den Werten wachsen die Datenmengen. Ein Viertelstundenraster erzeugt je Marktlokation rund 35.000 Messwerte im Jahr, statt einer Handvoll Zählerstände. Die Systeme der Marktpartner müssen diese Zeitreihen speichern, plausibilisieren und weiterverarbeiten. Auch die Qualitätssicherung bleibt eine Aufgabe der Prozesse. Ein iMSys liefert automatisiert, aber Ausfälle und Lücken kommen vor. Der Messstellenbetreiber plausibilisiert die Werte und bildet bei Bedarf Ersatzwerte. Der Empfänger muss den Status kennen, bevor er die Werte für Abrechnung oder Bilanzierung nutzt.
Ein Zählerstandsgang im Viertelstundenraster zeigt Tagesabläufe, Anwesenheit und Gerätenutzung. Mit dem Standard seit dem 6. Juni 2025 steigen Datenmenge und Schutzbedarf zugleich. Die berechtigten Stellen nach § 49 MsbG dürfen nur die Werte verarbeiten, die ihre Aufgabe erfordert, und der rollenbasierte Zugriff ist über die Smart-Metering-PKI technisch begrenzt. Für die aggregierte Bilanzierung sieht das Verfahren zum MaBiS-Hub eine pseudonymisierte Verarbeitung vor. Wer Zeitreihen speichert, braucht ein Berechtigungskonzept, das Zweckbindung und Löschfristen abbildet.
Für Lieferanten bringt das iMSys neue Möglichkeiten und neue Pflichten. Fernausgelesene Werte erlauben genauere Abrechnungen, dynamische Tarife und bessere Prognosen. Zugleich müssen die Systeme die Datenmengen tragen und die Zugriffe sauber trennen. Wer das iMSys nur als besseren Zähler betrachtet, unterschätzt die Änderung der Prozesse.
Bedeutung für SAP IS-U
In SAP-IS-U-Systemen verbindet das Messwesen die Geräte mit den Marktobjekten. Beim iMSys kommen das Gateway und seine Anbindung dazu. Das System muss abbilden, welche Messlokation mit welchem Gateway ausgestattet ist, welche Messeinrichtungen am LMN hängen und welche Konfiguration gilt. Ein Gateway kann mehrere Messlokationen bündeln, deshalb reicht eine reine Eins-zu-eins-Zuordnung von Zähler und Messlokation nicht mehr.
Die Konfiguration umfasst mehr als einen Tarifschlüssel. Sie legt fest, welche Werte in welchem Raster erhoben werden, welche Auswertungsprofile das Gateway bildet und welche berechtigte Stelle sie empfängt. Ein Lieferantenwechsel oder eine Konfigurationsänderung muss diesen Wertebedarf an der Messlokation aktualisieren. Die Bestellung läuft über die Prozesse von GPKE Teil 3 und WiM, die Ausführung über den Messstellenbetreiber. Das System muss beide Seiten verbinden und den aktuellen Stand der Messlokation kennen.
Die Werteverarbeitung muss die neuen Wertformen aufnehmen. Last- und Zählerstandsgänge erzeugen Zeitreihen in hoher Auflösung, die in Abrechnung, Prognose und Bilanzierung einfließen. Das Zeitreihenmanagement braucht eine Speicherung, die diese Auflösung und die zugehörigen Statuskennzeichen verarbeitet. Wer nur mit Zählerständen plant, stößt hier an Grenzen.
Bei der Einführung lohnt die Trennung zwischen technischem Betrieb und fachlicher Nutzung. Der technische Betrieb des Gateways liegt beim Messstellenbetreiber oder beim Gateway-Administrator und umfasst Geräteverwaltung, Konfiguration und Monitoring. Die fachliche Nutzung der Daten liegt bei den berechtigten Stellen und umfasst Abrechnung, Bilanzierung und Prognose. Ein System, das beide Seiten vermischt, vermischt auch Verantwortung und Datenzugriff. Die Rollen aus dem MsbG geben den Rahmen vor.
Praxisbeispiel: Ein Haushalt mit PV und Wärmepumpe erhält ein iMSys
Ein Haushalt betreibt eine Photovoltaikanlage mit 9 Kilowatt und eine Wärmepumpe mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG. Beide Merkmale lösen die iMSys-Pflicht aus: die Anlagenleistung über 7 Kilowatt und die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Der grundzuständige Messstellenbetreiber kündigt den Einbau drei Monate vorher an, baut das intelligente Messsystem mit Steuerungseinrichtung ein und konfiguriert das Gateway. Ein Zweirichtungszähler erfasst Bezug und Einspeisung.
Danach bestellt und empfängt jeder Beteiligte nur seinen Teil:
- Der Lieferant des Haushalts bestellt über die Marktkommunikation die Konfiguration für seinen Wertebedarf und empfängt künftig den Zählerstandsgang für den Bezug. Er rechnet damit spitz ab und prognostiziert genauer.
- Der Direktvermarkter oder Lieferant für die Einspeisung empfängt den Zählerstandsgang der Erzeugung, soweit die Anlage vermarktet wird.
- Der Netzbetreiber empfängt die netzrelevanten Lastgänge und nutzt die Steuerungseinrichtung, um die Wärmepumpe bei Netzengpass zu drosseln. Ein Sockel bleibt erhalten.
- Der Messstellenbetreiber betreibt Gateway und Messeinrichtungen technisch, plausibilisiert die Werte und liefert Ersatzwerte bei Lücken.
- Die anschlussnutzende Person sieht ihre eigenen Werte über die HAN-Schnittstelle, unabhängig von den Marktprozessen.
Für die Einführung solcher Konstellationen braucht ein Unternehmen klare Regeln, wer welche Daten bestellen und empfangen darf. Der Wertebedarf des Lieferanten unterscheidet sich vom Datenbedarf des Netzbetreibers. Wer die Berechtigungen nicht sauber trennt, verletzt entweder den Datenschutz oder behindert die Prozesse.
Typische Missverständnisse
„mME und iMSys sind dasselbe.“
Nein. Die moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Zähler ohne durchgängige Fernkommunikation. Erst das Smart-Meter-Gateway macht daraus ein intelligentes Messsystem. § 29 MsbG unterscheidet die beiden Ausstattungsfälle mit eigenen Schwellen und Fristen.
„Das Smart-Meter-Gateway ist ein Zähler.“
Nein. Das Gateway misst nichts. Es ist die Kommunikationseinheit mit den Schnittstellen LMN, WAN, HAN und CLS und einem Sicherheitsmodul. Die Messung übernehmen die angeschlossenen Messeinrichtungen.
„Das MsbG ist eine Verordnung.“
Nein. Das Messstellenbetriebsgesetz ist ein Gesetz. Die Prozessdetails der Marktkommunikation regeln daneben Festlegungen der Bundesnetzagentur, etwa zu GPKE, WiM und MaBiS.
„Jeder bekommt sofort ein iMSys.“
Nein. Die Pflicht hängt an Verbrauch über 6.000 Kilowattstunden, an einer § 14a-Vereinbarung, an Anlagenleistung über 7 Kilowatt und an der Wirtschaftlichkeit. Der Rollout ist gestaffelt: mindestens 20 Prozent der betroffenen Fälle bis Ende 2025, mindestens 90 Prozent bis Ende 2032.
„Mit dem iMSys endet die Marktkommunikation, wie wir sie kennen.“
Nein. Die Prozesse von GPKE, WiM und MaBiS bleiben. Sie bekommen neue Datenformen, vor allem Last- und Zählerstandsgänge als Standard seit dem 6. Juni 2025, und höhere Anforderungen an Datenschutz und Pseudonymisierung.
Quellen und Pflegehinweis
Die Grundlagen für iMSys und mME stehen im Messstellenbetriebsgesetz, die technischen Anforderungen beim BSI, die Rollout-Zahlen und die Prozessfestlegungen bei der Bundesnetzagentur. Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende von 2023 haben sich Schwellen, Preisobergrenzen und Quoten geändert; die Angaben oben geben den Stand vom September 2026 wieder. Vor jeder Umsetzung den aktuellen Stand von Gesetz, Technischer Richtlinie und Festlegungen prüfen.
- MsbG § 2: Begriffsbestimmungen
- MsbG § 19: Allgemeine Anforderungen an Messsysteme
- MsbG § 29: Ausstattung von Messstellen
- MsbG § 30: Wirtschaftliche Vertretbarkeit, Preisobergrenzen
- MsbG § 31: Agiler Rollout, Anwendungsupdate
- MsbG § 45: Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers
- MsbG § 49: Verarbeitung personenbezogener Daten
- EnWG § 14a: Netzorientierte Steuerung
- BSI: Technische Richtlinie TR-03109-1
- BSI: Schutzprofil Smart Meter Gateway
- Bundesnetzagentur: Roll-out intelligenter Messsysteme
- Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel 24h (Übermittlung von Zählerstandsgängen)
- Bundesnetzagentur: MaBiS Hub
Abrufdatum aller Quellen: 8. September 2026.
Primärquellen zum Nachlesen
- Messstellenbetriebsgesetz – § 2 Begriffsbestimmungengesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 19 Allgemeine Anforderungen an Messsystemegesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 29 Ausstattung von Messstellengesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 30 Wirtschaftliche Vertretbarkeit, Preisobergrenzengesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 31 Agiler Rollout, Anwendungsupdategesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 45 Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibersgesetze-im-internet.de
- Messstellenbetriebsgesetz – § 49 Verarbeitung personenbezogener Datengesetze-im-internet.de
- Energiewirtschaftsgesetz – § 14a Netzorientierte Steuerunggesetze-im-internet.de
- BSI – Technische Richtlinie TR-03109-1, Smart-Meter-Gatewaybsi.bund.de
- BSI – Schutzprofil Smart Meter Gatewaybsi.bund.de
- Bundesnetzagentur – Roll-out intelligenter Messsystemebundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – Lieferantenwechsel 24h (Übermittlung von Zählerstandsgängen)bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – MaBiS Hubbundesnetzagentur.de
