Datenqualität und Ersatzwertbildung

Messwesen & Smart Metering

Ersatzwertbildung in der Praxis: Verfahren, Status und Folgen

Welches Verfahren der Ersatzwertbildung wann greift, wann ein vorläufiger Wert genügt, welcher Status entsteht und was die Nachlieferung des echten Werts auslöst.

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Kurzantwort

Ein fehlender Messwert wird ersetzt, sobald die Übermittlungsfrist abläuft und kein wahrer Wert vorliegt. Ist absehbar, dass kein wahrer Wert mehr kommt, bildet der MSB sofort einen Ersatzwert. Rechnet er dagegen noch mit dem echten Wert, entsteht zuerst ein vorläufiger Wert. Beide folgen den Bildungsregeln der VDE-AR-N 4400. Der Status am Wert ist Pflichtbestandteil jeder Übermittlung.

Entscheidungsweg bei einem fehlenden Messwert nach WiM Teil 2, Kap. 2.5.4 und 2.5.5
flowchart TD
  A[Wert fehlt oder ist unplausibel] --> B{Wertstatus zulässig?}
  B -->|nur iMS oder kME mit RLM| C{Kommt ein wahrer Wert noch?}
  B -->|mME oder kME ohne RLM| D[Kein vorläufiger Wert<br/>direkt Ersatzwert]
  C -->|nein, nicht mehr zu erwarten| E[Sofort Ersatzwert bilden<br/>Status E, abrechnungsrelevant]
  C -->|ja, noch erwartbar| F[Vorläufiger Wert<br/>Status V, nicht abrechnungsrelevant]
  F --> G{Frist erreicht,<br/>wahrer Wert weiter offen?}
  G -->|ja| E
  G -->|nein| H[Wahrer Wert nachgeliefert<br/>Status W, abrechnungsrelevant]
  D --> E
  E --> H
  E --> I[Begründung und Bildungsregel<br/>als Zusatzinformation]
  F --> I
  H --> I

Was die Festlegung heute regelt

Die tragende Fassung ist die Festlegung BK6-24-174, Beschluss vom 24.10.2024, gültig seit 06.06.2025. Sie ersetzt für WiM und MaBiS die Vorgängerfestlegungen BK6-22-024 und BK6-22-128, die damit nicht mehr die Grundlage bilden. Wer in älteren Anwendungshilfen nachschlägt, findet dort noch die alten Aktenzeichen. Die BNetzA führt auf ihrer WiM-Seite eine Gültigkeitstabelle: BK6-22-128 galt bis zum 05.06.2025, seit dem 06.06.2025 gilt BK6-24-174.

Die Verfahren selbst stehen in Anlage 2b (WiM Teil 2), Kap. 2.1. Dort sind drei Wertstatus definiert. Ein wahrer Wert wird aus der Messeinrichtung ausgelesen oder für die Marktlokation errechnet. Ein Ersatzwert tritt unter Verwendung aller verfügbaren Informationen an die Stelle eines fehlenden oder unplausiblen wahren Werts und ist plausibel. Ein vorläufiger Wert überbrückt die Lücke, bis ein wahrer Wert oder Ersatzwert ermittelt ist.

Welches Verfahren wann zulässig ist

Die Festlegung schreibt kein einzelnes Rechenverfahren vor. Sie verweist für die Methode auf die VDE-AR-N 4400 (Metering Code) in der jeweils gültigen Fassung. Für vorläufige Werte und Ersatzwerte gilt dieselbe Bildungsregel. Damit liegt die Verfahrenswahl beim MSB, die Prüfbarkeit aber beim Markt.

Drei Bedingungen steuern, welcher Status überhaupt entstehen darf:

  1. Messtechnische Einordnung. Der Status „Vorläufiger Wert” kann nur bei Marktlokationen vorkommen, deren Messlokationen ein iMS oder eine kME mit RLM haben. Bei mME und kME ohne RLM wird er nicht genutzt.
  2. Erwartbarkeit des wahren Werts. Ist aus der Ferne erkennbar, dass kein wahrer Wert mehr kommt, beginnt die Ersatzwertbildung unverzüglich. Sonst entsteht zuerst ein vorläufiger Wert.
  3. Frist der Werteübermittlung. Läuft die Frist ab, wird aus dem offenen Fall ein Ersatzwert. Diese Fristen sind Maximalfristen, die Bereitstellung erfolgt unverzüglich.

Die Fallunterscheidung steht in WiM Teil 2, Kap. 2.5.4 und die Legende zu Kap. 2.5.5. Danach bildet der MSB Ersatzwerte, wenn keine wahren Werte oder Ersatzwerte mehr zu erwarten sind. Er bildet vorläufige Werte, wenn diese noch erwartet werden können. Wurden vorläufige Werte gebildet und liegt zum Fristablauf weiter kein wahrer Wert vor, bildet er Ersatzwerte.

Praxis-Hinweis

Die drei Regeln greifen in dieser Reihenfolge: Einordnung prüfen, Erwartbarkeit prüfen, Frist prüfen. Wer nur auf die Frist schaut, bildet bei einer mME einen vorläufigen Wert, den dieser Messaufbau gar nicht kennt.

Vorläufiger Wert oder Ersatzwert

Der Unterschied liegt in der Abrechnungsrelevanz. Ein vorläufiger Wert ist nicht abrechnungsrelevant, ein Ersatzwert an der Marktlokation ist es. Ein wahrer Wert an der Marktlokation ebenfalls. Für die Netznutzungs-, Bilanzkreis- und Mehr-/Mindermengenabrechnung zählen nur die Werte, die der MSB auf Ebene der Marktlokation bereitstellt. Werte auf Ebene der Messlokation dienen der Plausibilisierung.

Daraus folgt der praktische Unterschied. Ein vorläufiger Wert hält den Mengenfluss offen und trägt keine Abrechnung. Sobald der wahre Wert ausbleibt oder die Frist verstreicht, braucht der Prozess einen Ersatzwert. Sonst fehlt eine belastbare Menge.

Beide Verfahren erzeugen einen Zahlenwert, der nicht gemessen wurde. Deshalb verlangt WiM Teil 2, Kap. 2.2.2, dass Werte, die im Rahmen der Aufbereitung verändert werden, kenntlich zu machen sind. Ein veränderter Wert ohne Kennzeichnung ist kein Ersatzwert, sondern ein Fehler.

Kennzeichnung im Status und in den Zusatzinformationen

Die Kennzeichnung hat zwei Ebenen: den Status am Wert und die verbindlichen Zusatzinformationen bei einer Statusveränderung.

Für Statusveränderungen gilt eine eigene Tabelle in WiM Teil 2. Sie legt fest, bei welchen Veränderungen bereits ausgetauschte Werte ersetzt werden dürfen. Bei den erlaubten Veränderungen sind zwei Angaben mitzuliefern: die Begründung und die Bildungsregel. Die Begründung nennt den Grund. Die Bildungsregel beschreibt die Methode der Werteaufbereitung. Beide zusammen beantworten zwei Fragen: Warum hat sich der Wert geändert? Wie ist er entstanden?

Für die Ablage bedeutet das drei Pflichtfelder je Wert: Status, Begründung, Bildungsregel. Ein Datenmodell mit Wert und Zeitstempel allein genügt nicht.

Fristen nach Auslöser

Die Fristen stehen in der Tabelle „Darstellung der zu übermittelnden Werte” in WiM Teil 2, Kap. 2.5.5. Sie richten sich danach, welcher Auslöser den Wert erzeugt hat und wie die Messstelle technisch ausgestattet ist. Ein Auszug:

Auslöser Beispielhafte Frist (iMS, Marktlokation) Typ
Turnusmäßige Ablesung, Lastgang Vortag unverzüglich, spätestens 11:00 Uhr W/E oder V
Monatsarbeitsmenge des Vormonats unverzüglich, spätestens 5. Tag des Folgemonats W/E oder V
Zwischenablesung unverzüglich, spätestens 5. Tag nach der beauftragten Werteerhebung W/E oder V
Gerätewechsel unverzüglich, spätestens 5. Tag nach dem Auslöser W/E oder V

In der Tabelle steht „W/E” für wahrer Wert oder Ersatzwert und „V” für vorläufigen Wert. Die Nachfrist auf „E” trägt meist den 8. Tag des Folgemonats oder den Tag 8 nach dem Auslöser. Erst dann steht fest, dass kein wahrer Wert mehr kommt.## Beispiel: Zählerwechsel mit Funkloch

Eine Marktlokation mit iMS und Verbrauch über 100.000 kWh/a. Der Lastgang soll täglich bis 11:00 Uhr beim NB und LF liegen. Vereinfachtes Beispiel: Am Montag meldet das Gateway keine Werte.

Tag 1 bis Tag 7. Der MSB sieht die Lücke, kann einen wahren Wert aber noch erwarten. Er bildet vorläufige Werte und übermittelt sie mit Status V, Begründung und Bildungsregel. Der NB kann die Werte nicht abrechnen.

Tag 8. Der wahre Wert liegt weiter nicht vor. Jetzt bildet der MSB Ersatzwerte nach der VDE-AR-N 4400 und übermittelt sie mit Status E. Diese Werte sind abrechnungsrelevant.

Tag 24. Die Kommunikation läuft wieder, der echte Lastgang kommt nach. Der MSB übermittelt wahre Werte, ersetzt die Ersatzwerte und liefert Begründung und Bildungsregel mit.

Die Reihenfolge V, dann E, dann W entspricht der Legende zu Kap. 2.5.5. Sie ist der vorgesehene Weg, kein Sonderfall.

Folgen für die Abrechnung

Ein Ersatzwert trägt eine Abrechnung, ein vorläufiger Wert nicht. Wer vorläufige Werte abrechnet, nutzt eine Grundlage, die die Festlegung ausschließt. Ein Ersatzwert ist abrechenbar und bleibt trotzdem eine Bildung, keine Messung.

Später kann ein wahrer Wert eintreten. Dann muss der Empfänger die Korrektur zuordnen können. Das geschieht über den Prozess „Reklamation von Werten beim MSB” in WiM Teil 2, Kap. 2.7.1. Der Ablauf kennt drei Auslöser: ein Wert erscheint unplausibel, Werte liegen nicht fristgerecht in der nötigen Qualität vor, oder dem LF fehlen Energiemengen für die Lieferscheinprüfung. Zwei Regeln sind dort festgehalten:

  • Die GPKE-Geschäftsdatenanfrage (GPKE Teil 4) darf für die Reklamation unplausibler oder fehlender Werte nicht verwendet werden.
  • Eine Reklamation fehlender Werte ist erst möglich, wenn die Frist aus der Tabelle 2.5.5 überschritten ist.

Die zweite Regel ist eine Ausnahme: Geht beim LF ein Lieferschein vom NB ein und fehlen die Energiemengen für den Lieferscheinzeitraum, ist unabhängig von den Fristen unverzüglich zu reklamieren.

Tritt der wahre Wert später ein und wurde zuvor ein Ersatzwert gebildet, übermittelt der MSB wahre Werte. Der Messstellenbetreiber bleibt für die Aufbereitung und die fristgerechte Übertragung verantwortlich. Wer die abgerechnete Menge bereits weitergegeben hat, muss die Korrektur durch den eigenen Folgeprozess führen.

Fehlerfälle und wiederkehrende Ausfälle

Drei Fehler treten regelmäßig auf.

Erstens: Ersatzwert ohne Kennzeichnung. Der Zahlenwert erreicht den Empfänger ohne Status. Der Empfänger kann nicht unterscheiden, ob gemessen oder gebildet wurde. Er bucht die Menge als gemessen. Der Fehler fällt erst bei der nächsten Reklamation auf.

Zweitens: vorläufiger Wert auf einem Aufbau, der ihn nicht kennt. Bei mME und kME ohne RLM ist der Status nicht vorgesehen. Der Wert ist im Prozess nicht interpretierbar.

Drittens: dauerhafter Ersatzwert statt Störungsbehebung. Bei Nichterreichbarkeit unternimmt der MSB laufend Versuche, die fehlenden Messwerte zu erhalten. Bei wiederholter Nichterreichbarkeit ist die Störung zu beseitigen und eine stabile Kommunikationsverbindung herzustellen. Der Ersatzwert ist eine Überbrückung, keine Lösung.

Ein Zählwerksfehler folgt einer eigenen Logik. Bei Zählwerksstillstand, -verlangsamung oder -manipulation übermittelt der MSB der Messlokation den abgelesenen Zählerstand und zusätzlich eine Korrekturenergiemenge auf Ebene der Messlokation. Der abgelesene Zählerstand wird dabei nicht korrigiert. Auch diese Korrekturenergiemenge wird nach der VDE-AR-N 4400 gebildet (WiM Teil 2, Kap. 1.1 und Kap. 2.5.3).

Typische Missverständnisse

„Der Ersatzwert ist genauer als der vorläufige Wert.“ Beide entstehen nach denselben Bildungsregeln der VDE-AR-N 4400. Der Unterschied liegt im Status und in der Abrechnungsrelevanz. Die Rechenmethode ist dieselbe.

„Ein vorläufiger Wert ist abrechenbar, wenn er plausibel ist.“ Die Festlegung sagt Nein. Er ist nicht abrechnungsrelevant, unabhängig davon, wie gut die Schätzung wirkt.

„Nach dem Ersatzwert ist der Vorgang abgeschlossen.“ Der Vorgang bleibt offen, bis ein wahrer Wert vorliegt oder bis feststeht, dass keiner mehr kommt. Die Statusveränderung E auf W ist der vorgesehene Normalfall.

„Eine Reklamation geht sofort.“ Sie ist erst möglich, wenn die Übermittlungsfrist überschritten ist. Die Lieferschein-Ausnahme ist die einzige.

„Die alte WiM-Fassung gilt weiter.“ BK6-22-024 und BK6-22-128 sind Vorgänger. Seit dem 06.06.2025 gilt BK6-24-174.

Quellen und Pflegehinweis

Tragende Fundstelle ist Anlage 2b zur Festlegung BK6-24-174 (WiM Teil 2, Fokus Übermittlung von Werten, Beschluss vom 24.10.2024, gültig seit 06.06.2025). Die Verfahren selbst stehen in der VDE-AR-N 4400 (Metering Code), die nicht frei abrufbar ist. Zu prüfen sind daher bei jeder Überarbeitung: die Gültigkeitstabelle auf der WiM-Seite der BNetzA, die Fristenspalten in Kap. 2.5.5 und die Zusatzinformationen bei Statusveränderungen. Geprüft am 9. September 2026.

Primärquellen zum Nachlesen