Vertragskonto und Vertragsbeziehung

Kunden, Tarife & Abrechnung

Mehrere Verträge je Kunde: Zweitwohnung, Wärmepumpe und Einspeisung

Warum ein Kunde mehrere Vertragskonten und Verträge gleichzeitig haben kann, wie Lieferant und Netzbetreiber sie auseinanderhalten und welche Fehler entstehen, wenn Verträge oder Marktlokationen vermischt werden.

Auf dieser Seite 9 Abschnitte

Kurzantwort

Ein Kunde ist ein Geschäftspartner, beliefert wird dagegen immer eine konkrete Entnahmestelle. Deshalb kann derselbe Mensch mehrere Vertragskonten und mehrere Verträge gleichzeitig führen. Jeder Vertrag ist an genau eine Marktlokation gebunden, jede Marktlokation wird einzeln angemeldet und einzeln abgerechnet. Typische Anlässe sind Zweitwohnung, Wärmepumpe, Einspeisung aus Photovoltaik, Gewerbe neben Privat und die Belieferung in Grund- oder Ersatzversorgung. Wer diese Verträge vermischt, erzeugt falsche Abschläge, falsche Mahnungen und unvollständige Auskünfte.

Warum „ein Kunde” nicht „ein Vertrag” heißt

Der Kunde ist die Person oder das Unternehmen. Die Lieferung ist ein Vorgang an einem Ort. Das Energiewirtschaftsgesetz trennt beides: Haushaltskunde ist, wer Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft oder bis zu 10.000 Kilowattstunden jährlich für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke verbraucht (§ 3 Nr. 57 EnWG). Diese Definition ist personenbezogen, nicht ortsbezogen.

Die Pflichten des Lieferanten richten sich dagegen auf die Entnahmestelle. Der Grundversorger muss in seinem Netzgebiet jeden Haushaltskunden zu den Allgemeinen Bedingungen und Preisen versorgen (§ 36 Abs. 1 EnWG). Die Pflicht ist über den Kunden formuliert, die Belieferung selbst erfolgt an der jeweiligen Verbrauchsstelle. Wer eine zweite Wohnung anmeldet, erwirbt dort einen eigenen Anspruch auf Grundversorgung. Der bestehende Vertrag in der ersten Wohnung bleibt davon unberührt.

Der Rechnungsausweis macht die Trennung sichtbar. Auf jeder Rechnung sind die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers und die Identifikationsnummer der Entnahmestelle gesondert auszuweisen, dazu Vertragsdauer, Preise, Kündigungstermin und Messstellenbetreiber (§ 40 Nr. 2 bis 5 EnWG). Auf einer Rechnung steht also genau ein Vertrag mit genau einer Entnahmestelle. Mehrere Verträge erzeugen mehrere Rechnungen.

Die vier Ebenen und ihre Kardinalitäten

Der Aufbau ist eine Kette mit klaren Mehrfachbeziehungen. Ein Geschäftspartner kann mehrere Vertragskonten führen. Ein Vertragskonto bündelt die kaufmännischen Vorgänge einer oder mehrerer Lieferstellen. Ein Vertrag regelt genau eine Lieferung. Diese Lieferung liegt an genau einer Marktlokation.

GeschäftspartnerFamilie MeierVertragskonto 1PrivatkundeHaushaltsstromVertragskonto 2Gewerbe, eigenesZahlungszielVertrag AHaushalt Wohnung 1Vertrag BWärmepumpe Wohnung 1Vertrag CStromgewinnung PVVertrag DLadenlokalMaLo 1Verbrauch HaushaltMaLo 2Verbrauch WärmepumpeMaLo 3Einspeisung PVMaLo 4Verbrauch Laden
Ein Geschäftspartner trägt mehrere Vertragskonten, ein Vertragskonto mehrere Verträge, und jeder Vertrag endet an genau einer Marktlokation. Nach oben ist alles mehrfach, nach unten eindeutig.

Die Kette ist nach unten eindeutig und nach oben mehrdeutig. Eine Marktlokation gehört immer zu genau einem Vertrag, denn sonst wäre nicht bestimmt, wer die Energie liefert. Nach oben darf alles mehrfach vorkommen.

Die Zuordnung in der Praxis

Die folgende Übersicht zeigt, woran die Beteiligten einen Vertrag erkennen. Zwei Verträge am selben Zähler unterscheiden sich mindestens in der Rolle, nicht zwingend in der Adresse.

Unterscheidungsmerkmal Haushaltsstrom Wärmepumpe Photovoltaik-Einspeisung Grundversorgung Zweitwohnung
Marktlokation eigene MaLo, Entnahme eigene MaLo, Entnahme eigene MaLo, Einspeisung eigene MaLo, Entnahme
Marktrolle Verbrauch Verbrauch mit Steuerbarkeit Erzeugung, Vergütung statt Preis Verbrauch, Ersatzlieferung möglich
Vertragspartner Sondervertrag eigener Sondervertrag Einspeisevertrag, oft Direktvermarktung Grundversorger des Netzgebiets
Abrechnung Arbeits- und Grundpreis Arbeitspreis, anderer Zählpunkt Erzeugungsmenge mal Vergütungssatz Allgemeine Preise nach § 36 EnWG
Abschlag Abschlagsplan Abschlagsplan meist keine Abschläge Abschlagsplan
Mahnwesen je Vertragskonto je Vertragskonto, kann abweichen eigene Forderungen je Vertragskonto

Leitschnur für die Praxis: Die Marktlokation ist die Zähl- und Prozesseinheit, das Vertragskonto ist die Zahlungseinheit, der Geschäftspartner ist die Rechtsperson.

Von der Anmeldung zur Rechnung

Jeder Vertrag löst einen eigenen Marktprozess aus. Der Lieferant meldet den Lieferbeginn für eine bestimmte Marktlokation beim Netzbetreiber an, der Netzbetreiber bestätigt oder verdrängt eine bestehende Zuordnung. Für den Wechsel gelten die Abläufe nach der Festlegung der Bundesnetzagentur; seit dem 6. Juni 2025 wird der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen (Bundesnetzagentur, Lieferantenwechsel). Ein neuer Vertrag für die Wärmepumpe ist damit ein eigener Vorgang an einer eigenen Marktlokation, nicht eine Änderung des Haushaltsstromvertrags.

Auch die Grundversorgung folgt dieser Logik. Sie entsteht häufig ohne ausdrücklichen Vertragsschluss, nämlich dadurch, dass Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommen wird. Der Kunde muss diese Entnahme dann unverzüglich mitteilen (§ 2 Abs. 2 StromGVV). Der Vertrag benennt dabei ausdrücklich die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der Identifikationsnummer der Entnahmestelle, ebenso Angaben zu Netzbetreiber und Messstellenbetreiber (§ 2 Abs. 3 StromGVV). Entsteht die Grundversorgung stillschweigend an einer Zweitwohnung, betrifft sie nur diese Entnahmestelle.

Vereinfachtes Beispiel: Familie Meier

Familie Meier betreibt eine Wohnung im Erdgeschoss und ein Ladenlokal im selben Haus. In der Wohnung gibt es einen Haushaltszähler, einen separaten Zähler für die Wärmepumpe und eine Photovoltaikanlage mit eigener Einspeisemessung. Im Laden läuft ein eigener Zähler.

Aus diesem einen Haushalt entstehen vier Vertragsbeziehungen. Drei davon bündelt das private Vertragskonto, das Ladenlokal führt das Gewerbekonto mit eigenem Zahlungsziel. Der Lieferant öffnet vier Marktlokationen und erhält für jede eine eigene Zuordnungsbestätigung. Vier Rechnungen entstehen daraus. Fällt ein Abschlag aus, betrifft die Mahnung nur das zugehörige Vertragskonto. Die Einspeisung erzeugt keine Abschlagsforderung, sondern eine Gutschrift.

Interessant wird der Mischfall: Angenommen, das Ladenlokal wird in der Grundversorgung beliefert. Dann liegt für diese Verbrauchsstelle ein Grundversorgungsvertrag vor, während die Wohnung einen Sondervertrag hat. Die Familie führt damit vier getrennte Verträge, und keiner davon ersetzt einen anderen.

Folgen und Fehlerfälle

  • Falscher Abschlag. Wird der Verbrauch der Wärmepumpe dem Haushaltsvertrag zugerechnet, sinkt der Abschlag dort, während der Wärmepumpenvertrag unterdeckt bleibt. Die Jahresabrechnung erzeugt dann eine Nachforderung an der falschen Stelle.
  • Fehlgeleitete Mahnung. Ein Zahlungsrückstand gehört zum Vertragskonto. Wer Mahnungen über alle Verträge eines Kunden streut, sperrt im Zweifel die falsche Lieferstelle.
  • Vermischte Marktlokationen. Ein Vertrag darf nicht zwei Marktlokationen abdecken. Sonst ist unklar, welche Zuordnung der Netzbetreiber bestätigen soll, und die Rechnung enthält Mengen aus zwei Zählpunkten.
  • Unvollständige Auskunft. Der Auskunfts- und Löschanspruch des Kunden bezieht sich auf den Geschäftspartner, nicht auf ein einzelnes Vertragskonto. Wer nur den Haushaltsvertrag durchsucht, lässt Wärmepumpe, Einspeisung und Gewerbe unbearbeitet.
  • Verwechselte Rollen bei Einspeisung. Eine Einspeisemarktlokation hat keine Entnahme und damit keinen Verbrauchstarif. Preise und Vergütung dürfen nicht gegeneinander verrechnet werden.
  • Ersatzversorgung doppelt geführt. Endet eine Ersatzversorgung nicht, obwohl der Kunde längst über einen Energieliefervertrag beliefert wird, entstehen an derselben Entnahmestelle zwei Forderungen. Das Rechtsverhältnis der Ersatzversorgung endet, sobald die Lieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrags des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach ihrem Beginn (§ 38 Abs. 4 EnWG). Für diesen Zeitraum besteht die Pflicht zur Grundversorgung an der betroffenen Entnahmestelle nicht, und ein Vertragsschluss durch bloße Entnahme ist dort ausgeschlossen (§ 36 Abs. 1 EnWG). Beide Regeln wirken je Entnahmestelle, nicht je Kunde.

Typische Missverständnisse

„Ein Vertragskonto ist ein Kunde.“ Ein Vertragskonto ist eine Zahlungseinheit. Derselbe Kunde kann mehrere führen, und ein Vertragskonto kann mehrere Lieferstellen bündeln. Kunde und Vertragskonto gehören getrennt geführt.

„Mehrere Verträge brauchen mehrere Kundenkonten.“ Richtig ist das Gegenteil. Der Geschäftspartner bleibt einer, damit Auskunft, Korrespondenz und Identitätsprüfung zusammenlaufen. Unterschiedliche Vertragskonten sind eine kaufmännische Entscheidung, kein Zwang.

„Ein Zählerwechsel beendet den Vertrag.“ Die Lieferbeziehung hängt an der Marktlokation, nicht an der Messeinrichtung. Der Zähler kann getauscht werden, ohne dass ein neuer Vertrag entsteht. Umgekehrt hilft die Zählernummer allein nicht, wenn zwischen Haushalt, Wärmepumpe und Einspeisung unterschieden werden muss.

„Grundversorgung gilt für den Kunden.“ Sie gilt an der Entnahmestelle. Wer in einem Netzgebiet eine zweite Verbrauchsstelle ohne Sondervertrag entnimmt, fällt dort in die Grundversorgung, auch wenn er in einem anderen Netzgebiet einen Sondervertrag hat.

„Ein Wechsel gilt für alle Verträge.“ Der Lieferantenwechsel läuft je Marktlokation. Wer nur den Haushaltsstrom ummeldet, lässt Wärmepumpe und Einspeisung beim bisherigen Lieferanten.

Quellen und Pflegehinweis

Die tragenden Regelungen stehen im Energiewirtschaftsgesetz und in der Stromgrundversorgungsverordnung. § 3 EnWG definiert den Haushaltskunden (Nr. 57) und den Energieversorgungsvertrag (Nr. 40), die Grundversorgungspflicht an der Entnahmestelle steht in § 36 Abs. 1 EnWG, das Ende der Ersatzversorgung in § 38 Abs. 4 EnWG, der Rechnungsausweis der Verbrauchsstelle in § 40 EnWG. Das Zustandekommen des Grundversorgungsvertrags durch Entnahme und die Angaben zur Verbrauchsstelle regelt § 2 StromGVV. Die operativen Abläufe beim Wechsel beschreibt die Bundesnetzagentur im Verbraucherportal.

Prüfe bei einer Aktualisierung zuerst die Fassung des EnWG und der StromGVV, danach die Festlegungen der Bundesnetzagentur zu Lieferbeginn und Lieferantenwechsel. Ändert sich die Prozesslandschaft, bleibt das Grundverhältnis stabil: eine Marktlokation, ein Vertrag, eine Rechnung.

Primärquellen zum Nachlesen