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Kurzantwort
Der Netzentwicklungsplan (NEP) Strom ist das bundesweite Planungsinstrument für den erforderlichen Ausbau des Übertragungsnetzes. Die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW berechnen darin, welche Leitungen, Umspannwerke und sonstigen Maßnahmen nötig sein könnten, damit Erzeugung und Verbrauch in den betrachteten Zukunftsjahren sicher zusammenpassen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) prüft den Entwurf, beteiligt die Öffentlichkeit und bestätigt anschließend den Plan.
Wichtig ist die Prozesskette: Der Szenariorahmen beschreibt plausible Entwicklungen von Erzeugung, Verbrauch und Austausch. Der darauf aufbauende NEP übersetzt diese Annahmen in Netzanalyse und Maßnahmen. Die Bestätigung der BNetzA ist das Ergebnis dieses Prüfverfahrens. Erst die Übernahme in den gesetzlichen Bundesbedarfsplan und die anschließenden Genehmigungs- und Bauverfahren führen zur tatsächlichen Umsetzung. Ein Projekt im NEP ist daher noch keine Baugenehmigung.
Warum braucht Deutschland einen Netzentwicklungsplan?
Das Stromsystem verändert sich räumlich und technisch: Windenergie entsteht häufig im Norden und auf See, große Verbrauchszentren liegen unter anderem im Westen und Süden. Gleichzeitig kommen Photovoltaik, Wärmepumpen, Elektrofahrzeuge, Batteriespeicher und Elektrolyseure hinzu. Kraftwerksstandorte und Lastprofile verändern sich, während Kohle- und Kernkraftwerke aus dem System ausscheiden. Das Übertragungsnetz muss deshalb nicht nur mehr Energie transportieren, sondern auch neue Erzeugungs- und Verbrauchsmuster beherrschen.
Der NEP untersucht den Bedarf aus Sicht des Höchstspannungsnetzes. Die ÜNB modellieren dafür typische und kritische Situationen, etwa hohe Wind- und PV-Einspeisung bei gleichzeitig geringer Last oder hohe Nachfrage bei wenig erneuerbarer Erzeugung. Mit Netzberechnungen wird geprüft, ob das bestehende Netz die Leistung sicher transportieren kann. Wo Engpässe bleiben, werden Netzoptimierung, Verstärkung oder Ausbau vorgeschlagen.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Der Prozess wird regelmäßig wiederholt, weil Annahmen, politische Ziele, Anschlussbegehren und Technologien nicht statisch sind. Der NEP ist somit eine rollierende Bedarfsplanung und keine einmalige Masterplanung für alle Zeiten.
Der Szenariorahmen: Annahmen vor der Rechnung
Nach § 12a EnWG erstellen die ÜNB alle zwei Jahre gemeinsam einen Szenariorahmen. Er umfasst mindestens drei Entwicklungspfade für die nächsten zehn bis 15 Jahre sowie drei weitere Szenarien für das Zieljahr 2045. Diese Szenarien sollen eine Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen abdecken – sie sind keine Vorhersage und auch keine politische Festlegung auf genau einen Pfad.
Beschrieben werden unter anderem installierte Erzeugungsleistungen, Stromverbrauch, Spitzenlast, Speicher, Elektrolyseure und der Austausch mit dem Ausland. Auch geplante europäische Netzinfrastruktur und die angemessene Einbindung der Verteilernetzbetreiber gehören dazu. Die BNetzA veröffentlicht den Entwurf, nimmt Stellungnahmen entgegen und genehmigt den Szenariorahmen. Sie kann dabei Annahmen ändern oder zusätzliche Vorgaben machen.
Für den aktuellen Durchgang wurde der Szenariorahmen zum NEP Strom 2037/2045 (2025) am 30. April 2025 genehmigt. Die BNetzA und die ÜNB beschreiben dabei erstmals eine stärker abgestimmte Bedarfsabfrage von Strom- und Gasnetzbetreibern. Das unterstützt eine integrierte Betrachtung von Elektrifizierung und Wasserstoff, ändert aber nicht die Rollen: Der Szenariorahmen bleibt die genehmigte Datengrundlage, der NEP die darauf folgende Netzanalyse.
Vom Szenariorahmen zum NEP-Entwurf
Auf Basis des genehmigten Rahmens erstellen die ÜNB den NEP. Sie modellieren die Netznutzung in den Szenarien, wenden die Planungsgrundsätze an und untersuchen, ob das Netz die Anforderungen unter normalen und besonderen Betriebszuständen erfüllt. Dabei gilt das NOVA-Prinzip: Zuerst werden Netzoptimierung und netzbezogene Maßnahmen ausgeschöpft, danach Verstärkung und erst anschließend Neubau betrachtet.
Das Ergebnis ist eine Liste von Maßnahmen mit technischen Angaben, Zieljahren, Kosten- und Wirkungsabschätzungen. Typische Maßnahmen sind neue Höchstspannungsleitungen, zusätzliche Stromkreise, Verstärkungen bestehender Trassen, Umspannwerke oder Offshore-Anbindungen. Die ÜNB veröffentlichen zunächst einen Entwurf und konsultieren ihn. Nach Auswertung der Stellungnahmen übergeben sie einen überarbeiteten zweiten Entwurf an die BNetzA.
Beim NEP 2037/2045 (2025) wurde der erste Entwurf am 10. Dezember 2025 veröffentlicht und der zweite Entwurf am 13. März 2026 an die BNetzA übergeben. Diese Daten zeigen zugleich, dass ein Artikel über den NEP immer einen Stichtag braucht: Ein veröffentlichter Entwurf ist nicht automatisch der endgültige, bestätigte Stand.
Was bedeutet die Bestätigung der BNetzA?
Die BNetzA prüft nach § 12c EnWG, ob der NEP die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sie kann Änderungen verlangen und zusätzliche Informationen von den ÜNB anfordern. Bestandteil des Verfahrens sind die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie ein Umweltbericht. Die Behörde bewertet also nicht nur, ob eine Leitung technisch denkbar ist, sondern auch, ob der ausgewiesene Bedarf unter den zugrunde gelegten Annahmen nachvollziehbar und erforderlich ist.
Die Bestätigung ist damit eine regulatorische Entscheidung über den geprüften Bedarfsplan. Sie ist nicht dasselbe wie die Genehmigung des Szenariorahmens: Dort genehmigt die BNetzA die Eingangsannahmen; hier prüft sie die daraus abgeleiteten Netzausbau-Maßnahmen. Stand 25. August 2026 befand sich der NEP Strom 2025–2037/2045 nach Angaben der BNetzA noch in Prüfung beziehungsweise im Konsultationsverfahren des zweiten Entwurfs. Eine endgültige Bestätigung darf für diesen Durchgang daher nicht vorweggenommen werden.
Von der Bestätigung zur Umsetzung
Ein bestätigter NEP setzt noch keine Trasse fest und erlaubt noch keinen Baubeginn. Mindestens alle vier Jahre übermittelt die BNetzA den NEP der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Erlässt der Gesetzgeber den Bundesbedarfsplan, gelten für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf als festgestellt (§ 12e EnWG). Das vereinfacht die nachfolgenden Verfahren, ersetzt sie aber nicht.
Je nach Vorhaben folgen Bundesfachplanung oder Präferenzraumermittlung und anschließend die Planfeststellung. In diesen Verfahren werden Trassenverlauf, Raumverträglichkeit, Umwelt, Eigentumsbelange und technische Details konkret geprüft. Erst danach kann gebaut werden. Projekte können sich verzögern, verändert oder in späteren NEP-Runden neu bewertet werden. Der NEP ist deshalb ein starkes Signal für den Bedarf, aber keine Garantie für eine bestimmte Leitung in einer bestimmten Ausführung.
Was bedeutet der NEP für Verteilnetz und SAP IS-U?
Der NEP befasst sich primär mit dem Übertragungsnetz. Für Haushalte, Gewerbe und viele Prozesse im Verteilnetz ist er daher kein direkter Arbeitsauftrag. Er beeinflusst jedoch den Systemrahmen, in dem Verteilnetzbetreiber Netzanschlüsse, Engpässe und Ausbaupläne bewerten. Die steigende Zahl dezentraler Anlagen und steuerbarer Verbrauchseinrichtungen muss an der Schnittstelle von Übertragungs- und Verteilnetz zusammenpassen.
Für SAP IS-U besteht der substanzielle Bezug vor allem in der Daten- und Prozessperspektive: Stammdaten von Anlagen, Netzanschlüssen, technischen Plätzen und Marktpartnern liefern Eingangsdaten für Prognosen und Anschlussbegehren. IS-U berechnet aber nicht den bundesweiten NEP und entscheidet nicht über die Bestätigung. Ein Netzbetreiber kann NEP-Annahmen in Planungs- oder Analytics-Systemen verwenden und Ergebnisse anschließend für Investitions- und Anschlussprozesse nutzen; die regulatorische Berechnung bleibt eine Aufgabe der Netzplanung.
Typische Missverständnisse
„Der Szenariorahmen ist eine Prognose.“ Nein. Er bildet mehrere plausible Entwicklungspfade ab, damit der Bedarf nicht von einer einzigen Zukunftsannahme abhängt.
„Ein Projekt im NEP wird sicher gebaut.“ Nein. Es muss weitere Prüfungen, gesetzliche Bedarfsermittlung, Raum- und Genehmigungsverfahren durchlaufen.
„Die BNetzA schreibt den NEP allein.“ Nein. Die ÜNB erstellen die Entwürfe und Netzberechnungen. Die BNetzA konsultiert, prüft und kann Änderungen verlangen.
„Bestätigung und Genehmigung bedeuten dasselbe.“ Nein. Der Szenariorahmen wird genehmigt; der daraus erstellte NEP wird geprüft und bestätigt.
„Der NEP ist eine Planung für das gesamte Stromnetz.“ Nur eingeschränkt. Er fokussiert das deutsche Übertragungsnetz. Verteilnetze werden eingebunden und beeinflusst, aber nicht vollständig durch den NEP geplant.
Quellen und Pflegehinweis
Maßgeblich sind die §§ 12a bis 12e EnWG, die Veröffentlichungen der BNetzA und die Originaldokumente der ÜNB auf netzentwicklungsplan.de. Für den aktuellen Stand wurde der Verfahrensstand am 8. September 2026 geprüft; die BNetzA-Seite wies zuletzt auf die Konsultation und die noch ausstehende endgültige Bestätigung des NEP 2025–2037/2045 hin. Bei späterer Veröffentlichung der Bestätigung, bei Änderungen des EnWG oder beim Start des nächsten Durchgangs müssen Verfahrensstand, Termine und Beispiele aktualisiert werden.
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Primärquellen zum Nachlesen
- Energiewirtschaftsgesetz – § 12a Szenariorahmengesetze-im-internet.de
- Energiewirtschaftsgesetz – §§ 12b bis 12e Netzentwicklungsplan und Bundesbedarfsplangesetze-im-internet.de
- Bundesnetzagentur – Netzentwicklungsplan Strombundesnetzagentur.de
- Netzentwicklungsplan – NEP 2037/2045 (2025)netzentwicklungsplan.de
- Bundesnetzagentur – Genehmigung der Szenariorahmen 2025–2037/2045bundesnetzagentur.de
