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Eine Korrektur ersetzt einen Messwert durch eine neue Version. Diese neue Version trägt dasselbe Lieferdatum wie die alte. Deshalb trifft sie nicht nur den einen Wert, sondern jede Summe, in die der Wert eingeflossen ist.
Kurzantwort
Eine Korrektur ändert zuerst die Einzelzeitreihe. Danach wird sie in Summenzeitreihen eingerechnet, die dem Lieferanten und dem Bilanzkreis zugeordnet sind. Weil eine Summenzeitreihe nur als Ganzes versioniert wird, verschiebt die Korrektur auch die Netzverluste und die Differenzbilanz. Die Bilanzkreisabrechnung nimmt stets die höchste Version mit dem Datenstatus „Abrechnungsdaten”. Rückwirkend wirkt das bis zum Ende der Clearingfrist, danach bleibt nur noch ein finanzieller Ausgleich. Prognosen und Lieferfahrpläne lassen sich für die Vergangenheit nicht mehr heilen.
Warum ein Wert mehrere Mengen trägt
Der Messwert einer Marktlokation ist die kleinste Einheit. Er geht in die Lieferantensummenzeitreihe ein. Er geht außerdem in die Bilanzkreissummenzeitreihe und in die Bilanzierungsgebietssummenzeitreihe ein. Jede dieser Summenzeitreihen hat eine eigene Version und einen eigenen Datenstatus.
Das MaBiS-Regelwerk erlaubt ausdrücklich, dass dieselbe Energiemenge in verschiedenen Summenzeitreihen aus unterschiedlichen Versionen der Marktlokation stammt. Der Übertragungsnetzbetreiber bildet für jede Viertelstunde die Summe der Werte mit der jeweils höchsten abrechnungsrelevanten Version MaBiS Lesefassung BK6-24-174, Kap. 3.4. Eine Korrektur an einer Stelle kann also in zwei Summenzeitreihen unterschiedlich ankommen.
Die Version entscheidet, nicht das Datum
Für die Abrechnung zählt nicht, wann eine Summenzeitreihe geliefert wurde. Es zählt die höchste vorliegende Version mit dem Datenstatus „Abrechnungsdaten” oder „Abrechnungsdaten KBKA” MaBiS Lesefassung BK6-24-174, Kap. 3.8. Daraus folgen drei Regeln für jede Korrektur:
- Eine neue Version verdrängt die alte, sobald sie den Abrechnungsstatus erreicht.
- Eine negative Prüfmitteilung ändert den Datenstatus nicht. Sie stößt nur die Klärung an.
- Für die Bilanzkreissummenzeitreihe ist die Ebene des Bilanzierungsgebiets maßgeblich, unabhängig von der gewählten Aggregationsebene.
Der Datenstatus ist damit ein Schalter. Erst wenn er auf „Abrechnungsdaten” steht, wirkt die Korrektur kaufmännisch.
Der Ablauf einer Korrektur
Die folgende Kette zeigt die Stationen. Sie ist fest hinterlegt und gilt für jede Korrektur, unabhängig davon, ob sie aus einer Störung, einer Plausibilisierung oder einer Stammdatenänderung stammt.
flowchart TD
A["Korrigierter Messwert<br/>Einzelzeitreihe, neue Version"] --> B["Summenzeitreihen<br/>LF-SZR, BK-SZR, BG-SZR<br/>je eigene Version"]
B --> C{"Datenstatus<br/>Abrechnungsdaten?"}
C -- "nein, Prüfdaten" --> D["Prüfmitteilung<br/>negative Antwort startet Klärung"]
D --> B
C -- "ja" --> E["Abrechnung<br/>höchste Version je SZR"]
E --> F["Bilanzkreisabrechnung BKA<br/>Stichtag 18. WT, Datenstand 15. WT"]
E --> G["Korrektur-Bilanzkreisabrechnung KBKA<br/>Ende 7. Monat"]
F --> H["Ausgleichsenergie<br/>des BKV neu berechnet"]
G --> H
H --> I["Kaufmännische Abrechnung<br/>und Prognose der Folgemonate"]
Der Nachbarartikel Korrekturwerte und Storno im WiM-Prozess beschreibt, wie diese Korrektur als Nachricht entsteht und welche Referenzen sie trägt. Hier geht es nur um das, was danach passiert.
Wie weit die Rückwirkung reicht
Die Rückwirkung endet nicht an der Tagesgrenze. Das MaBiS-Regelwerk nennt zwei Abrechnungsläufe mit unterschiedlichen Zeitfenstern MaBiS Lesefassung BK6-24-174, Kap. 3.10, Tabelle 2.
- Bilanzkreisabrechnung ohne KBKA. Die Clearingphase für Bilanzierungsgebietssummenzeitreihen läuft vom 11. bis zum 30. Werktag nach dem Bilanzierungsmonat. Für Bilanzkreissummenzeitreihen läuft sie vom 13. bis zum 30. Werktag. Der Abrechnungsstichtag liegt beim 18. Werktag mit Datenstand zum 15. Werktag.
- Korrektur-Bilanzkreisabrechnung. In der KBKA läuft die Clearingphase für beide Summenzeitreihentypen bis zum Ende des siebten Monats nach dem Bilanzierungsmonat. Die abrechnungsrelevante Bilanzierung erfolgt am Ende des achten Monats mit Datenstand zum Ende des siebten Monats.
Innerhalb dieses Fensters ist die Korrektur voll wirksam. Danach gibt es keinen zweiten Abrechnungslauf mehr. Die Netzzeitreihe etwa darf spätestens bis zum Ablauf des zehnten Werktags geliefert werden und bei Korrekturbedarf noch bis zum Ende des siebten Monats MaBiS Lesefassung BK6-24-174, Kap. 5.5.2.
Wo die Rückwirkung endet
Nach dem Ende des siebten Monats greift keine marktweite Neubilanzierung mehr. Für ungeklärte Fälle auf Ebene der Marktlokation bildet der Übertragungsnetzbetreiber den Deltazeitreihenübertrag, kurz DZÜ. Er enthält die Energiemenge der ungeklärten Clearingfälle zum Ablauf der Clearingfrist, für die aus Sicht des Übertragungsnetzbetreibers der Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber verantwortlich ist MaBiS Lesefassung BK6-24-174, Kap. 3.4. Der DZÜ wird abrechnungsrelevant, sobald der Netzbetreiber die Sicht des Übertragungsnetzbetreibers mit einer positiven Prüfmitteilung bestätigt.
Auch eine rückwirkende Änderung der Zuordnung selbst ist begrenzt. Grundlage jeder Zuordnung von Energiemengen zu Lieferant und Bilanzkreis sind die nach GPKE ausgetauschten Daten. Eine rückwirkende Änderung der Stammdatenlage setzt die Zustimmung aller Beteiligten voraus MaBiS Lesefassung BK6-24-174, Kap. 3.3.
Konkretes Beispiel
Eine RLM-Marktlokation mit 500 kW meldet für den März 120.000 kWh Entnahme. Der Netzbetreiber schlägt die Menge über die Bilanzkreissummenzeitreihe auf den Bilanzkreis des Lieferanten auf. Der Lieferant hat seinen Fahrplan auf Basis von 118.000 kWh angemeldet und die Differenz als Ausgleichsenergie bezahlt.
Im Juni stellt der Messstellenbetreiber fest, dass ein Wandlerfaktor falsch parametriert war. Der tatsächliche Verbrauch lag bei 138.000 kWh. Die Korrektur kommt als neue Version der Einzelzeitreihe.
Was jetzt passiert:
- Die Einzelzeitreihe erhält eine neue Version mit dem Lieferdatum März.
- Der Netzbetreiber bildet eine neue Version der Bilanzkreissummenzeitreihe.
- Weil der März noch in der KBKA-Clearingphase liegt, wird die Korrektur eingerechnet.
- Die Ausgleichsenergie des Bilanzkreises steigt um 20.000 kWh.
- Die kaufmännische Abrechnung zwischen Lieferant und Netzbetreiber wird nachgezogen. Im SAP-System entsteht dafür eine Nachberechnung auf das Abrechnungsobjekt.
Wäre derselbe Fehler im übernächsten Jahr aufgefallen, läge der März außerhalb des Siebten-Monats-Fensters. Dann bliebe die Bilanzkorrektur aus. Der Mengenunterschied würde über den DZÜ und einen finanziellen Ausgleich zwischen Netzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem abgewickelt.
Folgen und Fehlerfälle
- Ausgleichsenergie. Jede Mengenkorrektur im Bilanzkreis verändert den Saldo und damit die Ausgleichsenergie des Bilanzkreisverantwortlichen. Der Fahrplan selbst wird dadurch nicht rückwirkend geheilt.
- Netzverluste. Die Verlustzeitreihe weist die ermittelten Netzverluste aus. Ändert sich die Einspeise- oder Entnahmemenge, ändert sich auch sie.
- Nachberechnung in der Abrechnung. Ein bereits versandter Abrechnungsbeleg verliert seine Gültigkeit nicht automatisch. Er muss storniert und neu erstellt werden, sonst bleibt die Differenz offen.
- Prognose. Der Fehler wandert in jede Zeitreihe, die aus der alten Menge gelernt hat. Standardlastprofil-Verfahren und Lastprognosen ziehen den Fehler in die Folgemonate, bis die Ursache bekannt ist.
- Fehlerfall Erstaufschlag. Netzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber dürfen bis zum Stichtag nach Fristenkalender neue Versionen bereitstellen, die automatisch den Status „Abrechnungsdaten” erhalten. Nach dem Erstaufschlag erhält eine neue Version zunächst den Status „Prüfdaten” MaBiS Lesefassung BK6-24-174, Kap. 3.8. Wer das nicht beachtet, wartet auf eine Wirkung, die noch nicht eingetreten ist.
Typische Missverständnisse
„Eine Korrektur betrifft nur den einen Zähler.“ Nein. Sie betrifft jede Summenzeitreihe, in die der Wert eingeflossen ist, und über die Netzverluste auch das Bilanzierungsgebiet.
„Nach dem Abrechnungsstichtag ist die Sache erledigt.“ Nein. Die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung läuft bis zum Ende des siebten Monats weiter. Erst danach greift der DZÜ.
„Eine negative Prüfmitteilung ändert die Abrechnung.“ Nein. Sie verändert den Datenstatus nicht und startet nur die Klärung MaBiS Lesefassung BK6-24-174, Kap. 3.8.
„Die Clearingliste ist ein Korrekturinstrument.“ Nein. Sie dient der Plausibilisierung der Summenzeitreihe. Der Lieferant meldet Abweichungen mit einer Korrekturliste zurück, die weitere Klärung läuft über andere Wege MaBiS Lesefassung BK6-24-174, Kap. 7.5.
„Die alte Version bleibt einfach stehen.“ Nein. Es kommt stets die höchste vorliegende Version mit Abrechnungsstatus zur Abrechnung. Versionen sind das Ordnungsmittel, nicht Zeitstempel.
Quellen und Pflegehinweis
Maßgeblich ist die MaBiS-Fassung, die aktuell gilt. Für die Bilanzkreisabrechnung war vom 1. Oktober 2022 bis zum 5. Juni 2025 die Fassung aus der Festlegung BK6-20-160 maßgeblich. Seit dem 6. Juni 2025 gilt die Fassung aus der Festlegung BK6-24-174 BNetzA – MaBiS, gültige Fassungen. Für die Werteübermittlung im Messwesen gilt WiM Teil 2 in der jeweils aktuellen Lesefassung BNetzA – WiM Teil 2, Anlage 2b zur Festlegung BK6-24-174, Lesefassung. Zusätzlich läuft das Verfahren BK6-24-210 zum MaBiS-Hub, das die Aggregation und Abrechnung bilanzierungsrelevanter Daten umbauen soll BNetzA – Verfahren BK6-24-210. Die Vorgängerfassung der Bilanzkreisabrechnung galt gemäß BK6-20-160 vom 1. Oktober 2022 bis zum 5. Juni 2025. Prüfe bei jeder Überarbeitung zuerst, welche Fassung gilt, und ziehe die Fristen aus Kapitel 3.10 der aktuellen Lesefassung nach.
Primärquellen zum Nachlesen
- Bundesnetzagentur – Anlage 3, MaBiS (Lesefassung) zur Festlegung BK6-24-174bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – Bilanzkreisabrechnung (MaBiS), Übersicht der gültigen Fassungenbundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – WiM Teil 2, Fokus Übermittlung von Werten, Anlage 2b zur Festlegung BK6-24-174 (Lesefassung)bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur – Festlegung BK6-20-160, Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strombundesnetzagentur.de
